Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen erklärtem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 273/93
- Datum
- 28.05.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer, protokollierter und vom Betroffenen genehmigter Verzicht auf Rechtsmittel macht spätere Rechtsmittel unzulässig.
Die Anhängigkeit einer Revision wird durch einen wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen, sofern an der Richtigkeit der Verzichtsniederschrift keine begründeten Zweifel bestehen.
Die wirksame Erklärung des Rechtsmittelverzichts schließt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Für die Entscheidung über ein Wiederaufnahmegesuch kommt der Bundesgerichtshof nicht in Betracht, wenn nach § 367 Abs.1 StPO i.V.m. § 140a GVG die Zuständigkeit bei anderen Stellen liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 9. April 1991
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 3 StR 273/93 vom 28. Mai 1993 in der Strafsache gegen █ aus EC, geboren am ██ ███ Michael Cin ████ wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1993 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. April 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte wurde am 9. April 1991 durch das Landgericht Duisburg wegen Betruges u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung verzichteten er und sein Verteidiger durch zu Protokoll genommene und nach Vorlesen genehmigte Erklärungen auf Rechtsmittel (Bd. II Bl. 331 d. A.). Mit Schreiben vom 8. August 1991 beantragte er, die verhängte Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung auszusetzen (Bd. II Bl. 400 d. A.). Am 19. Mai 1992 beantragte er, ihm zur Begründung eines Wiederaufnahmegesuches Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Bd. II Bl. 409 d. A.). Nun beantragt er mit einem am 5. März 1993 in einem Hotel aufgegebenen Telefax erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens; daneben legt er Revision ein und sucht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach.
Die Revision ist wegen des vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichtes unzulässig (BGH NStZ 1984, 1974 m. w. N.). Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Niederschrift der Verzichtserklärungen bestehen nicht. Der wirksame Rechtsmittelverzicht schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß § 367 Abs. 1 StPO i. V. m. § 140a GVG der Bundesgerichtshof nicht zuständig.
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