Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung (§ 30 Abs. 2 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 273/92
Datum
31.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Strafe wegen Einfuhr von Haschisch; die Revision richtete sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück, da die Strafkammer wesentliche Milderungsgründe und die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nicht ausreichend gewürdigt hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller tateinheitlichen Umstände vorzunehmen; insbesondere sind Vorstrafen, Tatzeitpunkt, umfassendes Geständnis, Ausstieg aus der Szene und die Art des Betäubungsmittels zu berücksichtigen.

2

Die Möglichkeit, dass wesentliche Aufklärungshilfe allein oder im Zusammenwirken mit sonstigen Milderungsgründen eine Annahme des minder schweren Falls oder eine Verschiebung des Strafrahmens rechtfertigt, gehört ausdrücklich in die nachvollziehbare Strafzumessung.

3

Fehlt die erforderliche, nachvollziehbare Darlegung der Gesamtwürdigung im Strafausspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.

4

Dass die eingeführte Menge die Grenze der nicht geringen Menge deutlich überschreitet, schließt die Annahme eines minder schweren Falls oder eine Strafrahmenverschiebung nicht von vornherein aus.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 21. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 273/92 vom 31. Juli 1992

in der Strafsache gegen ██ aus ████, Christoph Ferdinand, geboren am ████████████ in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1992 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Zum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat mit der Begründung, dass besondere Umstände nicht vorliegen, einen minder schweren Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) verneint:

„Die Einfuhr von Haschisch im Kilobereich stellt einen von mehreren Normalfällen der Einfuhr dar; etwas Besonderes ist daran nicht zu erkennen“ (UA S. 8).

Die Anwendung von Jugendstrafrecht hat sie in diesem Zusammenhang abgelehnt.

Diese knappen Ausführungen genügen schon nicht den Anforderungen der notwendigen Gesamtwürdigung (vgl. z. B. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4); unberücksichtigt ist dabei u. a. geblieben, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Tat einige Zeit zurückliegt, er ein umfassendes Geständnis abgelegt, sich inzwischen aus der Szene gelöst und es sich nicht um eine harte Droge gehandelt hat.

Darüber hinaus lassen die Erwägungen zur Strafrahmenwahl besorgen, dass sich die Strafkammer nicht der Möglichkeit bewusst war, dass schon auf Grund der wesentlichen Aufklärungshilfe allein (oder im Zusammenhang mit anderen Milderungsgründen) ein minder schwerer Fall hätte angenommen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 1992 – 3 StR 141/92 und vom 24. April 1992 – 3 StR 115/92; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; BGH bei Schoreit, NStZ 1992, 325 m. w. Nachw.).

Eine Strafrahmenverschiebung schied auch nicht etwa deshalb von vornherein aus, weil hinsichtlich des eingeführten Haschischs die nicht geringe Menge um knapp das Fünffache überschritten war.

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ZschockeltMiebach
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