Anträge auf Pauschvergütung nach §99 BRAGO im Revisionsverfahren abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 273/88
- Datum
- 07.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO setzt voraus, dass die Verhandlungsdauer oder die Schwierigkeit der zu erörternden rechtlichen Probleme das normale Maß deutlich überschreitet.
Bei Anträgen auf Pauschvergütung ist nur die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu berücksichtigen; sonstige Verfahrensabschnitte bleiben außer Betracht.
Ist die Revisionsverhandlung weder außergewöhnlich zeitaufwändig noch fachlich besonders schwierig, besteht kein Anlass, die bereits gewährte gesetzliche Gebühr zu erhöhen.
Die sachlichen Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO müssen vorliegen, andernfalls ist ein Antrag auf Pauschvergütung zurückzuweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 273/88 in der Strafsache gegen
aus ████ den Arbeiter Hamza S. a ███, geboren am ███ ███ 1965 in ███ (Türkei),
aus █████████ ████ den Pizza-Fahrer Kayhan, geboren am 0. ████ 1963 in ███ ███████,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. April 1989
Tenor
Die Anträge der Rechtsanwälte ███████ und [REDACTED], ihnen für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidiger der Angeklagten im Revisionsrechtszug eine Pauschvergütung zu gewähren, werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung – nur darüber hat der Senat zu befinden (BGHSt 23, 324) –, sind unbegründet, weil die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO nicht vorliegen. Die Revisionsverhandlung hat weder nach ihrer Zeitdauer noch nach der Schwierigkeit der zu erörternden rechtlichen Probleme das normale Maß überschritten. Es besteht kein Anlass, die gesetzliche Gebühr, die die Verteidiger bereits erhalten haben, zu erhöhen.
| Zschockelt | Ruß | Kutzer | |||
| Krauth | Harms |