Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 273/88
Datum
27.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafzumessung gegen zwei wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und Freiheitsberaubung Verurteilte; das Landgericht hatte je zwei Jahre Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und lässt Strafrahmenwahl und Bewährungsentscheidung bestehen. Er betont die begrenzte Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts und billigt die gewichtete Würdigung mildernder Umstände (Geständnis, Reue, langjährige straffreie Führung, Suizidversuch).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Zumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, gegen anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die Strafe außerhalb des dem Tatrichter zustehenden Spielraums liegt.

2

Die Wahl der Mindeststrafe innerhalb des Regelstrafrahmens ist auch bei Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe möglich, wenn strafmildernde Umstände nach vertretbarer Würdigung überwiegen.

3

Persönliches Geständnis, echte Reue und eine praktisch straffreie Führung vor und nach der Tat können im Rahmen der Strafzumessung außergewöhnliches Gewicht haben.

4

Bei jungen Tätern kann ein ernsthafter Suizidversuch als Ausdruck innerer Reue strafmildernd berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 3. Februar 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 273/88 in der Strafsache gegen

den Arbeiter Hamza S. █████ aus ███, geboren am ██ 1965 in ███ (Türkei), den Pizzabäcker Kayhan S. ███ aus ███, geboren am ██ 1963 in ██ ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1988 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C. S. aus ██ für den Angeklagten S., Rechtsanwalt ██ aus ██ für den Angeklagten S., Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzt und gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Jugendstrafe von je zwei Jahren verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafaussprach. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Strafausspruch und die Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung, die die Revision im Übrigen nicht weiter angreift, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die von der Beschwerdeführerin und dem Generalbundesanwalt vorgebrachten Einwände gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer zeigen zwar, dass es sich um einen Fall handelt, der hinsichtlich des Strafausspruchs im Grenzbereich liegt. Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, hat die Prüfung durch den Senat jedoch nicht ergeben.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).

Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist, auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden. Innerhalb des Strafrahmens hat es zwar auf eine milde Strafe erkannt. Von einem groben Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann aber nicht gesprochen werden. Auch bei Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, nach Ablehnung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der Vergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters so überwiegen, dass die belastenden Faktoren zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410).

Die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten, sondern darf trotz einer Reihe von Umständen, die gegen den Angeklagten sprechen, verhängt werden (BGH NStZ 1984, 359 mit Anm. Zipf).

Das Landgericht hat, ohne einen wesentlichen Strafschärfungsgrund zu übersehen, in einer ausführlichen Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein außergewöhnliches Gewicht zugemessen, insbesondere dem von persönlicher Betroffenheit und echter Reue getragenen Geständnis, der praktisch straffreien Führung vor und nach der – im Zeitpunkt der Verurteilung bald vier Jahre zurückliegenden, nicht von den jungen Angeklagten initiierten – Tat; bei dem zur Tatzeit gerade 21-jährigen Angeklagten S. kommt die „Selbstbestrafung“ durch einen nicht nur appellativen Suizidversuch hinzu. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrer abweichenden Wertung, dass dem „kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden“ könne, da die mildernden Faktoren „offenkundig nicht“ überwiegen, kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Widersprüche zwischen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen sind nicht erkennbar. Die „Beweisaufnahme“, nicht die Vernehmung der Zeugin, hatte im Zeitpunkt des Geständnisses „gerade erst begonnen“; der Zeugin wurde eine sie stark belastende „weitere“ Vernehmung und damit weiterer seelischer Schmerz erspart (UA S. 22). Auch der Hinweis des Mittäters, es handele sich um ein leichtfertiges Mädchen, schließt es nicht aus, trotz deren Sträubens bei den Angeklagten Hemmungen zu mindern (UA S. 21).

RußGribbohmDetter
KrauthZschockelt
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