Aufhebung des Strafausspruchs bei Einbeziehung früherer Freiheitsstrafen nach § 105 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 272/97
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe nach § 105 Abs. 2 JGG ist auch möglich, wenn das einzubeziehende Urteil Taten enthält, die der Täter als Erwachsener begangen hat, sofern nach § 32 Satz 1 JGG das Gewicht bei den nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Taten liegt.
Hat der Tatrichter festgestellt, dass insgesamt Jugendstrafrecht anzuwenden ist, hat er Art und Höhe der jugendrechtlichen Sanktion unabhängig von zuvor verhängten Freiheitsstrafen selbständig zu bestimmen; das einbezogene Urteil verliert im Strafausspruch seine Wirkung.
Bei Einbeziehung eines früheren Urteils ist eine eigenständige Neubewertung aller Taten und eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen; das blosse Übernehmen oder Umrechnen früherer Einzelstrafen verstößt gegen diese Verpflichtung.
Erweist sich, dass bei richtiger Anwendung der Grundsätze eine mildere Sanktion möglich ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Jugendstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 3. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 272/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 6. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes „unter Einbeziehung der Einzelstrafen“ eines auf Gesamtfreiheitsstrafe erkennenden früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Den der Verurteilung zugrunde liegenden Raub hat der Angeklagte als Heranwachsender im Juli 1990 begangen, während er die der einbezogenen Verurteilung vom 24. Januar 1996 durch das Landgericht Duisburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten zugrunde liegenden Taten (Diebstahl, Betrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen) als Erwachsener in den Jahren 1994 und 1995 begangen hat.
Zwar ist die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils nach § 105 Abs. 2 JGG auch dann zulässig, wenn das einzubeziehende Urteil nur wegen Straftaten ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (BGHSt 37, 34) und die entsprechend § 32 Satz 1 JGG anzustellende Prüfung ergibt, dass das Schwergewicht bei den Taten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (vgl. BGHSt 40, 1).
Ist der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, dass insgesamt Jugendstrafrecht Anwendung finden muss, so hat er Art und Höhe der jugendrechtlichen Sanktion unabhängig von den bisher verhängten Freiheitsstrafen zu bestimmen; denn mit einer auf § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gestützten Entscheidung verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGHSt 37, 34, 39 f.; BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 5).
Das hat das Landgericht ersichtlich verkannt. Denn es hat statt einer eigenen Neubewertung aller Taten die Freiheitsstrafen für die Taten, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, „einbezogen“ und „unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg“ und „unter Verwendung der erkannten Einzelstrafen“ auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren erkannt (UA S. 17).
Dass es sich hierbei nicht um ein Formulierungsversehen handelt, belegt neben der Urteilsformel auch der Umstand, dass an dieser Stelle der Urteilsgründe die früher verhängten Einzelfreiheitsstrafen ausdrücklich benannt und einzeln aufgeführt werden.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Anwendung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze eine mildere Sanktion gegen den Angeklagten verhängt hätte.
Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth Kutzer ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
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