Treffer
BGH Urteil

BGH: Widersprüchliche Feststellungen zum Vorsatz beim fortgesetzten Betrug – Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 272/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt und rügte mit der Revision Verfahrens- und Sachrecht. Der BGH hielt die Ablehnung von Beweisanträgen durch Wahrunterstellung für zulässig, weil die behaupteten Tatsachen teils unerheblich waren und innere Tatsachen nur aus äußeren Umständen erschlossen werden können. Erfolg hatte die Revision jedoch wegen widersprüchlicher tatrichterlicher Feststellungen zum Glauben des Angeklagten an die Kreditbeschaffungsmöglichkeit, die den Schuldspruch in einzelnen Fällen nicht trugen. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Hinweise ergingen zur Prüfung eines Berufsverbots.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO durch Wahrunterstellung abgelehnt werden, wenn das Gericht die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr behandelt und die Beweisaufnahme deshalb entbehrlich ist.

2

Die Wahrunterstellung äußerer Umstände verpflichtet das Tatgericht nicht, hieraus den vom Antragsteller gewünschten Schluss auf eine innere Tatsache (z.B. guten Glauben oder Vorsatz) zu ziehen.

3

Sind die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung, liegt in der Ablehnung des Beweisantrags keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO.

4

Widersprüchliche Feststellungen, die zugleich einen tatsächlichen Glauben an eine Möglichkeit und eine bewusst wahrheitswidrige Vorspiegelung dieser Möglichkeit voraussetzen, tragen einen Schuldspruch wegen Betrugs nicht.

5

Bei der Verhängung eines Berufsverbots ist zu prüfen, ob nach Verbüßung der Strafe weiterhin eine konkrete Gefahr des Missbrauchs des Berufs zur Begehung von Straftaten besteht; ohne diese Gefahrenprognose ist ein Berufsverbot nicht tragfähig.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Johann ████ aus ██ ██, Kreis ██, dort geboren ██ 1917, wegen fortgesetzten Betrugs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter ███ ██████████████████

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom █ Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1.) Die Verfahrensrüge, die Verteidigung sei durch Ablehnung eines Beweisantrages in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden (§§ 244 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO), ist nicht begründet. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, beizuziehen „den Schriftwechsel █████ vom Landgericht Berlin-Tiergarten“ zum Beweise dafür, dass der Angeklagte bei Annahme der Aufträge für ██████ sich in gutem Glauben darüber befand, dass ██████ zur Geldbeschaffung in der Lage war, dass im Schriftwechsel des Angeklagten nichts enthalten ist, was zur Zeit der Aufnahme der Aufträge Zweifel an der Zuverlässigkeit ██████ aufkommen ließ, dass der Angeklagte in Einzelfällen gleich Kreditunterlagen eingereicht hat, auf welche die jeweiligen Zusagen sich bezogen, sowie dass der Angeklagte, als ██████ die Zahlungstermine nicht einhielt, sofort schriftlich und telefonisch vorstellig geworden ist. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, es unterstelle als wahr, dass im Schriftwechsel des Angeklagten an ██████ nichts enthalten sei, dass der Angeklagte zur Zeit der Aufnahme der Anträge keine begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit ██████ gehabt habe und dass der Angeklagte in Einzelfällen gleich Kreditunterlagen eingereicht habe, auf welche die jeweiligen Zusagen des ██████ sich bezogen und dass der Angeklagte, als ██████ die Zahlungstermine nicht einhielt, sofort schriftlich und telefonisch vorstellig geworden sei. Im Wortlaut weicht die Wahrunterstellung von Vorträgen des Beweisantrages ab. Sie führt nicht die erste der unter Beweis gestellten Behauptungen an, „dass der Angeklagte bei Annahme der Aufträge für ██████ sich in gutem Glauben darüber befand, dass ██████ zur Geldbeschaffung in der Lage war“. Sie beschränkt sich darauf, die zum Beweis gestellten äußeren Tatsachen, aus denen auf jene innere Tatsache geschlossen werden kann, als wahr zu unterstellen. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Denn innere Tatsachen können nur aus äußeren geschlossen werden.

a) Soweit der Angeklagte die Kreditsuchenden dadurch zur Unterzeichnung eines Inseratenauftrages in der Zeitung „Der Grundstücks- und Kapitalmarkt“ veranlasst hat, dass er ihnen vortäuschte, sie unterzeichneten einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens, der an das den Kredit gebende Unternehmen gerichtet sei, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich durch dieses Verhalten des Betrugs schuldig gemacht habe, ohne Bedeutung. In allen diesen Fällen (Nr. 1 bis 10 des Urteils) hat der Angeklagte den Kreditsuchenden zugesagt, sie würden das gewünschte Darlehn binnen kurzem von einem Berliner Geldgeber erhalten. Daraufhin zahlten die Kreditsuchenden ihm den geforderten Geldbetrag, der jeweils denjenigen Betrag ausmachte, den der Angeklagte nach den Vereinbarungen mit dem ██████-Verlag als Anerkennung und ihm voll verbleibende Provision bei Abschluss eines Inseratenauftrages von Auftraggeber einziehen durfte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Kreditsuchenden der Meinung waren, sie bezahlten damit die Gebühr für die Bearbeitung des an den Berliner Geldgeber gerichteten Darlehnsgesuches. Hätte der Angeklagte sich darauf beschränkt, eine Gebühr für die Vermittlung des erbetenen Darlehens zu verlangen, so könnte die Beantwortung der Frage, ob er damit einen Betrug zum Nachteil der Kreditsuchenden begangen habe, davon abhängen, ob er wusste, oder doch damit rechnete und es in Kauf nahm, dass die Gewährung eines Darlehens überhaupt nicht zu erwarten oder mindestens sehr zweifelhaft war. Der Angeklagte hat die Kreditsuchenden jedoch veranlasst, einen Bestellschein für ein ein Darlehnsgesuch enthaltendes Inserat im „Grundstücks- und Kapitalmarkt“ zu unterzeichnen und sich damit zur Zahlung des im Bestellschein angegebenen Inseratenpreises abzüglich des an den Angeklagten bar gezahlten Betrages zu verpflichten, sowie gleichzeitig die geleistete Barzahlung als Anzahlung auf den Inseratenpreis anzuerkennen. Die Behauptung, ein Darlehn vermitteln zu wollen und dafür eine Gebühr zu kassieren, sollte nach dem Willen des Angeklagten die Kreditsuchenden über Bedeutung und Inhalt der von ihnen unterzeichneten Erklärung täuschen und hat sie auch darüber getäuscht. Für diese Täuschung war es ohne jede Bedeutung, ob der Angeklagte glaubte, den Kreditsuchenden über ██████ Darlehen verschaffen zu können. Wäre er, wie er behauptet, dieses Glaubens gewesen, so würde sein Wille, die Kreditsuchenden über Bedeutung und Inhalt der von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung zu täuschen, dadurch keineswegs aufgehoben gewesen sein. Diese Täuschung aber hat die Kreditsuchenden zu der sie in ihrem Vermögen schädigenden Barzahlung und Unterzeichnung des Bestellscheines veranlasst. Der Vermögensschaden liegt darin, dass sie bares Geld, ohne dies zu wissen und zu wollen, als Teilzahlung für eine Leistung hingegeben haben, die sie nicht verlangt hatten, nämlich für die Einrückung eines Darlehnsgesuches in den „Grundstücks- und Kapitalmarkt“ und dass sie ferner ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen sich zu einer weiteren Zahlung verpflichtet haben, nämlich zur Zahlung der restlichen 70 % des von Angeklagten für den ██████-Verlag festgesetzten Inseratenpreises. Hierbei ist es ohne jede Bedeutung, ob die Einrückung der Darlehnsgesuche in den „Grundstücks- und Kapitalmarkt“ mehr oder weniger gute Aussichten auf Erlangung eines Darlehens eröffnete oder aber gar keine. Diese Tragweite seines Handelns war – das ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen – dem Angeklagten bewusst. Es entsprach auch vollkommen seinem Plan. Selbst wenn es dem Angeklagten später gelungen wäre, den Getäuschten durch ██████ ein Darlehn zu verschaffen, würde dadurch der Schaden, den sie durch den abgeschwindelten Abschluss des Inseratenvertrages erlitten hatten, nicht ungeschehen, ja nicht einmal nachträglich gut gemacht worden sein. Denn das Inserat in „Grundstücks- und Kapitalmarkt“ war nicht dazu bestimmt, die Verbindung mit ██████ herzustellen. Der Angeklagte hatte zu dieser Zeit längst die Verbindung zu ██████, um ein Darlehn zu beschaffen; bedurfte es des Inserates nicht.

Waren aber die durch den abgelehnten Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung in den Fällen Nr. 1–10 ohne Bedeutung, so hätte das Landgericht aus diesem Grunde den Beweisantrag, soweit jene Fälle in Frage standen, ablehnen dürfen. Der Umstand, dass es den Beweisantrag mit der Maßgabe der Wahrunterstellung abgelehnt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Es ist dem Gericht nicht verwehrt, schon im Augenblick der Bescheidung eines Beweisantrages zu überblicken, ob die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Der Angeklagte wird dadurch in seiner Verteidigung nicht beschränkt.

b) In den Fällen Nr. 11–15 des Urteils hat der Angeklagte nicht Bestellscheine für Inserate im „Grundstücks- und Kapitalmarkt“ unterzeichnen lassen. Er hat den Kreditsuchenden erklärt, in der Lage zu sein, binnen kurzem die gewünschten Darlehen aus Berlin zu beschaffen und einen Betrag gefordert, der seiner Provision im Falle eines Inseratauftrages entsprach. Im Vertrauen auf diese Angaben haben die Kreditsuchenden die Vermittlungsgebühr gezahlt. Wenn der Angeklagte des Glaubens war, ██████ sei in der Lage, das Geld zur Gewährung der Darlehen zu beschaffen, so würde er insoweit nicht getäuscht haben, als er den Kreditsuchenden mitteilte, sie würden das gewünschte Darlehn erhalten. In den Fällen Nr. 11 und 12 des Urteils hat der Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen weitere unrichtige Angaben nicht gemacht. Das Landgericht sieht auch in diesen Fällen ein betrügerisches Verhalten für erwiesen an. Das wäre nur richtig, wenn der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen wäre, die verlangten Darlehen nicht beschaffen zu können. Das Urteil führt auch aus, der Angeklagte habe in diesen Fällen die Kreditsuchenden durch bewusst wahrheitswidrige Angaben über seine Möglichkeiten, ihnen ein Darlehn zu vermitteln, getäuscht. Das Landgericht hat demnach an dieser Stelle des Urteils aus den als wahr unterstellten Tatsachen nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Schluss gezogen, er habe an die Möglichkeit geglaubt, die verlangten Darlehen über ██████ zu beschaffen. Da dieser Schluss nicht zwingend war und die Wahrunterstellung nicht die Bedeutung hat, dass das Gericht gehalten wäre, aus den unter Beweis gestellten Tatsachen auch den vom Beweisführer gewünschten günstigen Schluss zu ziehen, konnte das Landgericht trotz der Wahrunterstellung zu dem Schluss gelangen, der Angeklagte habe den Kreditsuchenden eine nicht vorhandene Möglichkeit, die gewünschten Darlehen zu beschaffen, bewusst vorgespiegelt. Seine in der Wahrunterstellung liegende Zusage hat es damit nicht verletzt. Die Verfahrensrüge ist also auch, soweit die Fälle Nr. 11–15 in Betracht kommen, unbegründet.

2.) Auch die weiteren Beweisanträge auf Beiziehung des Schriftwechsels ██████-Verlag über Lieferung von Formularen und auf Beiziehung der polizeilich bestätigten Referenzenliste des ██████-Verlags über erfolgte Auszahlungen hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es werde als wahr unterstellt, dass der ██████-Verlag polizeilich bestätigte Referenzenlisten über erfolgte Auszahlungen vorgelegt habe und dass der Angeklagte beim ██████-Verlag die Lieferung von Formularen telegrafisch angefordert habe. Die Revision meint, trotz der Wahrunterstellung sei die Verteidigung in einem die Entscheidung wesentlichen Punkte durch die Ablehnung des Beweisantrages unzulässig beschränkt worden. Auf den ersten beiden Seiten der Referenzenliste gebe der ██████-Verlag eine Aufstellung von über hundert Auszahlungen, die der Verlag als Selbstgeber an Darlehen ab 1950 und an Beteiligungen seit etwa Dezember 1948 vorgenommen habe. Daraus folge, dass der Angeklagte keine Unwahrheit gesagt habe, wenn er den Kreditsuchenden Mitteilungen über erfolgte Auszahlungen gemacht habe. Damit werde auch widerlegt, dass der Angeklagte immer wieder behauptet habe, die Anzeigen seien völlig wertlos gewesen. Vielmehr werde dadurch sein guter Glaube an die Wirksamkeit der Anzeigen erwiesen. Auch dieser Revisionsangriff verfehlt das Ziel. Bestimmte Angaben über tatsächliche Auszahlungen durch den ██████-Verlag, wie er sie jetzt macht, hat der Beschwerdeführer den Beweisantrag nicht zugrunde gelegt. Ob im Hinblick hierauf der Antrag in Wahrheit ein bloßer Beweiserhebungsantrag war, kann unerörtert bleiben. Die Frage, ob Kreditsuchende, die Inserate im „Grundstücks- und Kapitalmarkt“ aufgegeben hatten, durch den ██████-Verlag Darlehen vermittelt bekommen haben, ist ohne Bedeutung für die abgeurteilten Fälle. In den Fällen Nr. 1–10 liegt der Vermögensschaden nicht darin, dass das Inserat über das die Getäuschten einen Bestellschein unterschrieben hatten, von vornherein keinerlei Aussichten auf einen Erfolg eröffnete, sondern, wie bereits unter 1a dargelegt ist, darin, dass die Getäuschten durch das Täuschungsmanöver des Angeklagten ohne ihr Wissen zur Unterzeichnung des Bestellscheines und damit zur Übernahme einer Zahlungsverpflichtung veranlasst wurden. In den Fällen Nr. 11–15 hat der Angeklagte Bestellscheine nicht unterzeichnen lassen und die Beschaffung der Darlehen nicht vom ██████-Verlag, sondern von Berliner Geldgebern zugesagt. Die Ablehnung des Beweisantrages hat demnach keinerlei Einfluss auf die Entscheidung gehabt.

3.) Die Revision glaubt weiter, Verletzungen des Verfahrensrechts darin finden zu können, dass das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe eine Reihe entlastender Umstände nicht beachtet habe. Ihre Ausführungen hierzu (Seite 5 und 6 der Revisionsbegründung) erschöpfen sich darin, gegenüber den Urteilsfeststellungen neue Tatsachen vorzubringen und aus den festgestellten Tatsachen andere Schlüsse zu ziehen, als das Landgericht getan hat. Verfahrensverstöße sind damit nicht dargetan. Vielmehr werden damit nur die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts bekämpft, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch das Gesetz entzogen sind (§ 337 StPO).

4.) Auch die Ausführungen zur Sachrüge bewegen sich, soweit sie den Schuldspruch angreifen, nur im Bereich der dem Landgericht vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und vermögen deshalb der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Indessen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung von Amts wegen, dass die Feststellungen des Urteils nicht frei von Widersprüchen sind. Zunächst wird ausgeführt, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er zumindest im Anfang an die Ehrlichkeit ███ geglaubt habe. An anderer Stelle wird dargelegt, wie lange der Angeklagte an die Ehrlichkeit ███ geglaubt habe, Gelder tatsächlich zu beschaffen, habe nicht „eindeutig“ festgestellt werden können. Hier wird also davon ausgegangen, dass der Angeklagte tatsächlich geglaubt hat, ███ könne größere Kredite beschaffen. Andererseits wird zusammenfassend festgestellt, der Angeklagte habe in den Fällen Nr. 11–15 die Beschädigten durch bewusst wahrheitswidrige Angaben über seine Möglichkeit, ihnen Darlehen zu vermitteln, getäuscht. Diese Feststellung setzt voraus, dass der Angeklagte nicht daran glaubte, ███ könne die begehrten Darlehen beschaffen. Sie ist demnach nicht vereinbar mit der vorhergehenden Verneinung der Möglichkeit, festzustellen, wie lange der Angeklagte an ███ Ehrlichkeit geglaubt hat. Die widersprechenden Feststellungen tragen den Schuldspruch zumindest in den Fällen 12 und 13 nicht, in denen andere unrichtige Behauptungen nicht festgestellt sind. Da es sich um unselbständige Teile eines fortgesetzten Verbrechens handelt, zwingt der Mangel dazu, das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen im vollen Umfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf die Rüge zur Strafzumessung braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum die Verhängung eines Berufsverbotes in Erwägung ziehen, so wird es prüfen müssen, ob nach Verbüßung der erkannten Strafe weitere Gefährdungen der Allgemeinheit zu besorgen sind, die die Untersagung der Berufsausübung erforderlich machen, oder ob damit gerechnet werden darf, dass die Strafverbüßung einen derartigen Einfluss auf den Angeklagten haben wird, dass er hinfort seinen Beruf nicht mehr zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Nur im ersten Falle ist das Berufsverbot zulässig. Das angefochtene Urteil erörtert diese Frage nicht.

Kirchner Koeniger Busch

BR. Dr. Baldus ist im Urlaub. Scharpenseel ist ortsabwesend und am Unterschreiben verhindert.

BGH: Widersprüchliche Feststellungen zum Vorsatz beim fortgesetzten Betrug – Aufhebung — Themis