Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Umfangreiche Wiedergabe von Zeugenaussagen in Urteilsgründen gerügt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 271/99
Datum
12.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet, da die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Der Senat bemängelt ergänzend, dass Urteilsgründe nicht der bloßen Dokumentation der Beweisaufnahme dienen dürfen. Eine umfangreiche Wiedergabe von Zeugenaussagen ohne Bezug zur Beweiswürdigung ersetzt diese nicht und kann das Urteil gefährden. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Urteilsgründe dienen der Darlegung der Entscheidungsgründe und der Ermöglichung der Nachprüfung; sie sind nicht dafür vorgesehen, die Beweisaufnahme lückenlos zu dokumentieren.

3

Eine extensive wörtliche Wiedergabe von Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zur konkreten Beweiswürdigung ersetzt nicht die eigenverantwortliche Würdigung durch das Gericht und kann den Bestand des Urteils gefährden, wenn der Tatrichter dadurch den Eindruck erweckt, er habe auf eigene Bewertung verzichtet.

4

Bei Verwerfung der Revision trifft den Revisionsführer die Kostenentscheidung; er hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 22. Dezember 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen auf nahezu 20 Seiten den Inhalt der Zeugenaussagen, darunter die Aussagen der Geschädigten in den einzelnen Verfahrensabschnitten (Aussagen vor der Polizei, bei der Exploration durch die Sachverständige und in der Hauptverhandlung), referiert. Dessen bedurfte es hier nicht.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen, sondern deren Ergebnis wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen sollen; eine umfangreiche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt (vgl. BGH NStZ 1997, 377; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 – 3 StR 193/97 – und 4. Mai 1999 – 1 StR 104/99). Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise. Sie kann unter – hier wegen der Erwägungen auf S. 32–34 des Urteils nicht gegebenen – Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277; NStZ 1998, 475).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
Revision verworfen: Umfangreiche Wiedergabe von Zeugenaussagen in Urteilsgründen gerügt — Themis