Treffer
BGH Beschluss

Revision zurückgenommen: Verwerfung nach §346 Abs.1 StPO vor Rechtskraft gegenstandslos

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 271/97
Datum
05.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; das Landgericht verwarf sie nach §346 Abs.1 StPO. Er stellte frist- und formgerecht den Antrag auf Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO und nahm die Revision mit Schriftsatz vom 8. Juli 1997 zurück. Der BGH stellte fest, dass eine Rücknahme bis zur Rechtskraft möglich ist, weshalb der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos wurde. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen (§473 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich.

2

Ein Verwerfungsbeschluss nach §346 Abs.1 StPO steht einer wirksamen Rücknahme der Revision nicht entgegen, solange der Verwerfungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist.

3

Wird die Revision wirksam zurückgenommen, wird ein zuvor ergangener Verwerfungsbeschluss gegenstandslos.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel geführt hat (§473 Abs.1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 271/97 vom 5. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. September 1997

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1997 auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1996 gemäß § 346 Abs. 1 StPO ist gegenstandslos, weil der Angeklagte gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und zwischenzeitlich mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Juli 1997 seine Revision zurückgenommen hat.

Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BayObLG bei Ruth DAR 1977, 197, 207; vgl. auch OLG Koblenz VRS 72, 452).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

[REDACTED]

Rissing-van SaanBlauthPfister
ZschockeltWinkler
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