Revision zurückgenommen: Verwerfung nach §346 Abs.1 StPO vor Rechtskraft gegenstandslos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 271/97
- Datum
- 05.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich.
Ein Verwerfungsbeschluss nach §346 Abs.1 StPO steht einer wirksamen Rücknahme der Revision nicht entgegen, solange der Verwerfungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist.
Wird die Revision wirksam zurückgenommen, wird ein zuvor ergangener Verwerfungsbeschluss gegenstandslos.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel geführt hat (§473 Abs.1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 271/97 vom 5. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. September 1997
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1997 auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1996 gemäß § 346 Abs. 1 StPO ist gegenstandslos, weil der Angeklagte gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und zwischenzeitlich mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Juli 1997 seine Revision zurückgenommen hat.
Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BayObLG bei Ruth DAR 1977, 197, 207; vgl. auch OLG Koblenz VRS 72, 452).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
[REDACTED]
| Rissing-van Saan | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |