Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Schuldunfähigkeit bei starker Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 271/92
Datum
22.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein. Streitpunkt war, ob die Strafkammer die Möglichkeit einer Schuldunfähigkeit aufgrund hoher Alkoholisierung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Der BGH hob das Urteil auf, weil eine fehlerfreie Gesamtwürdigung der für und gegen einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit sprechenden Umstände fehlt. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblicher Blutalkoholkonzentration kommt Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht; das kann eine Bestrafung wegen Vollrausches begründen.

2

Zur Prüfung der Steuerungs- und Schuldfähigkeit sind die objektiven und subjektiven Umstände vor, während und nach der Tat sorgfältig abzuwägen; insoweit sind Beginn und Ende der Tat und der zeitlich zuzurechnende Blutalkoholverlauf zu berücksichtigen.

3

Die Extrapolation von Blutalkoholmesswerten auf den Tatzeitpunkt kann belastbare Anknüpfungstatsachen für die Schuldfähigkeitsprüfung liefern, erfordert jedoch eine nachvollziehbare und begründete Würdigung.

4

Fehlt eine fehlerfreie Gesamtwürdigung hinsichtlich möglicher Schuldunfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 19. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 271/92 22. Juli 1992 in der Strafsache gegen ██████████████████, geboren am ██, Lothar, wohnhaft ████ in ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Strafkammer eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Die Vergewaltigung in der Wohnung des Angeklagten am [REDACTED] Dezember 1989 dauerte etwa von 0.30 bis 2.30 Uhr (UA S. 8, 11, 15).

Die dem Angeklagten am Tattage um 10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,01 ‰. Da der Angeklagte nicht nachgetrunken hatte, betrug die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration bei Beginn der Tat 4,11 ‰ und bei deren Ende 3,71 ‰. Bei einer solchen Alkoholisierung kommt eine Schuldunfähigkeit, die zu einer Bestrafung wegen Vollrausches führen kann, in Betracht. Es bedarf daher einer sorgfältigen Abwägung der für und gegen einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit sprechenden objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (z. B. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 8).

Zutreffend weisen die Revision und der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das angefochtene Urteil eine solche fehlerfreie Gesamtwürdigung nicht enthält.

Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 1992.

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