Revision: Freispruch wegen Betrug aufgehoben, Rückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 271/54
- Datum
- 26.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Übergabe ungedeckter Schecks und daraus folgender Herausgabe von Ware tritt bereits bei der Hingabe ein Vermögensschaden beim Getäuschten ein.
Der Vorsatz zur Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB ist nicht ausgeschlossen, weil der Täter zugleich die Absicht hat, den zunächst entstandenen Schaden später auszugleichen; maßgeblich ist das willentliche Hervorrufen der schädigenden Verfügung.
Für den inneren Tatbestand des Betruges genügt nicht eine Schädigungsabsicht; es reicht eine Absicht, durch die Vermögensverfügung des Getäuschten einen Vermögensvorteil zu erlangen, wobei zwischen Schädigungs- und Vorteilsabsicht zu unterscheiden ist (sog. Stoffgleichheit ist erforderlich).
Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen zum Vorsatz (z.B. Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Scheckhingabe) ist eine Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung der Tatsachen geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 1. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Mühlenkaufmann Adolf H., geboren am ███ ██ ██ in ████, wegen Betruges u. a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. Februar 1954, soweit es den Angeklagten von der Anklage eines Betruges freispricht, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte als Mühlenbesitzer in der Mitte des Jahres 1950 von der Frankfurter Großhandelsfirma Max ██ etwa 165 t Hafer gekauft, der ihm nach und nach gegen Barzahlung oder Scheckhingabe abgegeben werden sollte. Auf Grund dieser Vereinbarung verschaffte sich der Angeklagte in den ersten Tagen des August 1950, jedenfalls vor dem 14. August, zwei Teillieferungen gegen Hingabe von Schecks, von denen der erste über 4.504,50 DM am 7. August und der andere über 5.733 DM am 12. August ausgestellt war. Beide Schecks waren zur Zeit der Hingabe wie auch zur Zeit ihrer Vorlegung bei der Bank nicht gedeckt. In beiden Fällen hätte die Firma Max ██ keine Ware ausgehändigt, wenn ihr bei der Annahme der Schecks deren mangelnde Deckung bekannt gewesen wäre.
Unter diesen Umständen war im Zeitpunkt der Hergabe der Ware bei der getäuschten Lieferantin die Vermögensschädigung eingetreten.
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar den äußeren Tatbestand des vollendeten Betruges, begangen in einer fortgesetzten Handlung, als verwirklicht erachtet, den Angeklagten jedoch mit der Begründung freigesprochen, der innere Tatbestand des Betruges sei nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war sich der Angeklagte zur Zeit der Tat zwar bewusst, dass er durch die Hingabe der Schecks den Vertragsgegner über deren mangelnde Deckung täuschte und ihn so veranlasste, den Eigenbesitz an der Ware zugunsten des Angeklagten aufzugeben, ohne zugleich die im Grundvertrag zugesagte Gegenleistung in den Händen zu haben. Das Landgericht konnte aber nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte mit dem Vorsatz der Vermögensschädigung und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt habe. Bei dieser Würdigung hat es sich von der Erwägung leiten lassen, der Angeklagte habe zur Tatzeit die ehrliche Absicht gehabt, die Verkäuferin später voll zu befriedigen, er habe ihr nicht dauernd den Kaufpreis vorenthalten wollen.
Diese Ausführungen rechtfertigen den Verdacht der Beschwerdeführerin, die Würdigung des Landgerichts sei möglicherweise durch eine irrige Auslegung der Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Vermögensschädigung und der Vorteilsabsicht im Sinne des § 263 StGB beeinflusst worden.
a) Mit der Annahme des Tatbestandsmerkmals des Hintansetzens eines Vermögensschadens beim Getäuschten ist, wie das Landgericht richtig ausführt, die etwaige spätere Wiedergutmachung des Schadens rechtlich unerheblich. Es steht aber – entgegen der Auffassung des Landgerichts – der Annahme des inneren Tatbestandsmerkmals der Vorsätzlichkeit der Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB der Umstand nicht entgegen, dass der Täter bei seinem Tun sich vorstellte, er werde in der Lage sein, den zunächst beim Getäuschten eintretenden Vermögensschaden später wieder auszugleichen, und dass er auch gewillt war, künftig entsprechend zu handeln. Für den Schädigungsvorsatz genügt es, dass der Angeklagte die Täuschungshandlung willentlich ausführte, obschon er sich bewusst war, dass er dadurch den Getäuschten zur Verfügung über die ungedeckten Waren veranlasste, mit der Folge, dass dessen Vermögenslage sich jedenfalls zunächst verschlechterte. Der Betrugsvorsatz erfordert es nicht, dass für den Täter der Eintritt des vorgestellten Vermögensschadens Beweggrund seines Handelns war. Daher kann auch der zur Zeit der Tat etwa vorhandene Wille des Täters, den zunächst eintretenden Schaden später wieder auszugleichen und so eine Dauerschädigung des Getäuschten zu verhindern, der Annahme des Vorsatzes der Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB nicht im Wege stehen.
b) Neben dem Vorsatz erfordert der innere Tatbestand des Betruges allerdings noch eine gewisse Absicht des Täters, aber nicht eine Schädigungsabsicht, sondern nur eine Absicht, durch sein Tun sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zwischen dem Vermögensschaden des Verletzten und dem vom Täter erstrebten Vermögensvorteil muss zwar „Stoffgleichheit“ bestehen. Durch das Fehlen einer Schädigungsabsicht ist aber nicht, wie es das Landgericht irrigerweise anzunehmen scheint, die Annahme einer Vorteilsabsicht ausgeschlossen. Diese erfordert, dass der Täter mit seinem Tun das Ziel verfolgte, eine durch die Vermögensverfügung des Getäuschten vermittelte günstigere Gestaltung seiner eigenen Vermögenslage herbeizuführen. Dieser Beweggrund seines Handelns kann auch dann vorgelegen haben, wenn der Täter den guten Willen hatte, den durch seine Tat zunächst beim Getäuschten bewirkten Vermögensschaden später wieder auszugleichen und so einen Dauerschaden zu vermeiden.
Nach den bisherigen Feststellungen kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei richtiger Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gelangen wird. Daher muss das Urteil insoweit aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, nochmals die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte, wie er sich eingelassen hat, zur Zeit der Hingabe der Schecks damit rechnete, dass diese zur Zeit ihrer Vorlegung bei der Bank gedeckt sein würden. Ob diese Einlassung widerlegt worden ist, lassen die Urteilsgründe nicht zweifelsfrei erkennen. Es fehlen darin Ausführungen darüber, ob gerade zur Zeit der Hingabe der Schecks er damit rechnen konnte, dass innerhalb der kurzen Zeit von der Ausstellung bis zur Vorlegung der Schecks auf seinem Bankkonto die zur Deckung erforderlichen Gelder eingehen würden. Dieser Einlassung des Angeklagten scheint die vom Landgericht getroffene Feststellung entgegenzustehen, dass er zu dieser kritischen Zeit mit erheblichen Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen hatte und mit der ihm vorgeworfenen Tat die Absicht verfolgte, die auf diesem Wege hereingebrachte Rohware zu verarbeiten und sich so die Mittel zu verschaffen, um damit seine übrigen Gläubiger und letztlich auch die Firma Lehmann zu befriedigen und so den Konkurs zu vermeiden. „Hierzu bedurfte er der von der Firma Lehmann gekauften Ware“, wie anschließend im Urteil festgestellt ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Krauss | Dr. Wiefels | |||
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Menges |