Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betäubungsmittelhandels – Verwerfung; Gesamtankaufsmenge und Gewerbsmäßigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 270/97
Datum
30.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wurde als unbegründet verworfen. Der BGH bestätigte die Feststellung einer Gesamtankaufsmenge von 510 g Heroinmischung aus einzelnen Einkäufen und eingestandenen Kleinerwerbsmengen, einschließlich gestreckter Substanz. Die fehlerfrei festgestellte Gewerbsmäßigkeit durfte strafzumessend berücksichtigt werden. Eine nur wegen Versuchs erfolgte Verurteilung in einem Teilfall schadete dem Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen gegen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Bei der Ermittlung der Gesamtankaufsmenge zur Würdigung des Betäubungsmittelhandels sind die nachgewiesenen bzw. gestandenen Einzelankäufe und anteiligen gestreckten Mengen zuzurechnen.

3

Eine fehlerfrei festgestellte Gewerbsmäßigkeit des Handelns ist bei der Strafzumessung auch in den besonderen Tatbestandsvarianten des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafschärfend zu berücksichtigen.

4

Die Verurteilung wegen Versuchs in einem Teilfall ist nicht zu beanstanden, soweit hierdurch keine rechtserhebliche Benachteiligung des Angeklagten entsteht.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 26. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 270/97 vom 30. Juli 1997 in der Strafsache gegen Peter █████, geboren am ███ 1959 in HO, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtankaufsmenge (510 g Heroingemisch) ergibt sich aus den Einkäufen von 100 g (Fall 6) und 60 g (Fall 7) à 15 % HHC und der vom Angeklagten eingestandenen Kleinerwerbsmengen von insgesamt 350 g 7,5 % HHC (20 g Fall 8, 10 g Fall 9 und 63,5 g Fall 10) aus dem vom Mitangeklagten abgegebenen gestreckten (also verdoppelten) Rauschgift (Fälle 1 – 5). Durch die Verurteilung nur wegen Versuchs im Fall 11 (vgl. BGH NStZ 1992, 191) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Das fehlerfrei festgestellte gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten durfte bei der Strafzumessung auch in den Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafschärfend berücksichtigt werden (BGH bei Zschockelt NStZ 1997, 224, 227 VII).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerMiebach
ZschockeltWinkler
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