Revision wegen Abtreibung: Verurteilung bestätigt, Einziehungsanordnung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 270/53
- Datum
- 14.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Abtreibung genügt es, wenn das Gericht auf der Grundlage eines hinreichenden sachverständigen Gutachtens die Herbeiführung des Abbruchs und die Geeignetheit mitgeführter Instrumente zur Schwangerschaftsunterbrechung feststellt.
Der Vorsatz bei einer Abtreibung kann aus den Umständen und dem Willen des Handelnden, den Abgang der Leibesfrucht herbeizuführen, geschlossen werden.
Für die Einziehung nach § 40 StGB ist die einzelne Benennung der einzuziehenden Gegenstände erforderlich, soweit dies für die Vollstreckung des Urteils notwendig ist.
Einziehung ist auch möglich, wenn Gegenstände zur Begehung einer vorsätzlichen Tat bestimmt oder geeignet sind; zugleich muss festgestellt sein, dass die betreffenden Gegenstände im Eigentum des Täters stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 31. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dipl.-Chemiker Nikolaus Franz, geboren am ███ ███ in ██, wegen Abtreibung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 31. Oktober 1952 insoweit aufgehoben, als es die Einziehung der „beschlagnahmten Gegenstände“ ausspricht.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Abtreibung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ferner ist auf Einziehung der „beschlagnahmten Gegenstände“ erkannt. Seine Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
1.) Der Schuldspruch und die Strafzumessung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat unter Verwertung des Gutachtens des a) in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. Feltmann, eines Facharztes für Frauenkrankheiten, ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt, dass in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte bei Frau ████ den Eingriff vornahm, eine Frühgeburt nicht begonnen hatte. Die Behauptung des Angeklagten, er habe bei der Untersuchung haselnussgroße Blutgerinnsel in der Scheide vorgefunden und daraus entnommen, dass eine Fehlgeburt im Gange sei, sieht das Landgericht als widerlegt an. Es hat dabei nicht außer Acht gelassen, dass Frau ████ schon vor dem Eingriff leichte Unterleibsbeschwerden sowie einen leichten, mit blutigen Fasern durchsetzten Ausfluss hatte. Die Revision wiederholt in diesem Punkte nur das, was der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter vorgebracht hat.
Das Landgericht hat nicht feststellen können, in welcher Weise der Angeklagte den Eingriff durchgeführt hat. Es ist jedoch, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen, der Überzeugung, dass die Schwangerschaft vom Angeklagten entweder mittels Einspritzung einer Sagrotanlösung in die Gebärmutter oder mittels eines der anderen Instrumente, die er in die Wohnung der ███ mitgebracht hatte, unterbrochen worden ist. Es ist also nicht so, wie die Revision geltend macht, dass lediglich festgestellt sei, der Angeklagte habe eine Einspritzung in die Scheide vorgenommen. Die Feststellungen und die Erwägungen, auf die das Landgericht seine Überzeugung gründet, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere brauchte nicht eindeutig festgestellt zu werden, in welcher Weise der Angeklagte tatsächlich den die Tötung der Leibesfrucht verursachenden Eingriff durchgeführt und welche Instrumente er dabei benutzt hat. Dass die Instrumente, die der Angeklagte bei sich führte, zur Schwangerschaftsunterbrechung geeignet waren, ist ausdrücklich festgestellt.
Auch der Vorsatz der Abtreibung ist rechtsirrtumsfrei dargetan. Nach den Urteilsausführungen wollte der Angeklagte mit dem Eingriff dem Wunsche der ██ gemäß den Abgang der Leibesfrucht herbeiführen.
b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, dass das Landgericht die Tat nicht als einen minderschweren Fall angesehen hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts vor.
2.) Dagegen ist der Ausspruch der Einziehung insoweit fehlerhaft, als die Gegenstände, die eingezogen werden sollen, nicht einzeln angeführt sind. Das ist für die Vollstreckung des Urteils erforderlich. Die Einziehung nach § 40 StGB ist auch dann zulässig, wenn die Gegenstände zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens bestimmt sind. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, welche Instrumente der Angeklagte tatsächlich bei der Abtreibung gebraucht hat, steht ihrer Einziehung also nicht entgegen. Unter den sichergestellten Gegenständen befinden sich indessen auch solche, die offensichtlich zur Vornahme der Abtreibung nicht bestimmt waren. Endlich fehlt auch die Feststellung, dass diese Gegenstände Eigentum des Angeklagten waren. Das Urteil unterliegt deshalb in diesem Punkte der Aufhebung. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Busch | Rotberg | Maas | |||
| Koeniger | Dr. Arndt |