Revision verworfen: §229 StPO – Fristhemmung durch Erkrankung des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 269/98
- Datum
- 14.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Lauf der Unterbrechungsfrist des §229 Abs.1 StPO beginnt nicht, solange eine krankheitsbedingte Hemmung des Angeklagten die Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert.
Eine Erkrankung des Angeklagten, die ihn an zwei bereits anberaumten Terminen hindert, hemmt den Fristablauf der Unterbrechungsfrist; der nächste Termin kann daher fristgerecht sein.
Entscheidungen, in denen die Erkrankung während einer angeordneten und vor Ablauf beendeten Unterbrechung vorlag, sind nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Angeklagte während der laufenden Hauptverhandlung erkrankt ist.
Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 4. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 269/98 vom 14. August 1998 in der Strafsache gegen Ahmet D. wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, da der Ablauf der Frist durch die Erkrankung des Angeklagten gehemmt war.
Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht nicht auf die Entscheidung BGH NStZ 1992, 550 berufen, weil diese einen Fall der Erkrankung eines Angeklagten während einer angeordneten Unterbrechung betrifft, die vor Ablauf der vorgesehenen Unterbrechung behoben war; im vorliegenden Fall ist der Angeklagte demgegenüber während der laufenden Hauptverhandlung erkrankt und war durch die Erkrankung gehindert, an zwei weiteren bereits anberaumten Terminen zu erscheinen. Unter diesen Umständen beginnt der Lauf der Unterbrechungsfrist erst nach Ende der krankheitsbedingten Hemmung (vgl. BT-Drucks. 10/1313 S. 26; Rieß/Hilger NStZ 1987, 146, 149 und auch BGH NStZ 1992, 950, 951).
Dies bedeutet vorliegend, dass die Zehn-Tagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO – selbst wenn man den Vortrag der Revision zum früheren Ende der krankheitsbedingten Verhinderung des Angeklagten als richtig unterstellt – erst am 31. August 1997 begonnen hat und somit der nächste Hauptverhandlungstermin vom 5. September 1997 fristgerecht war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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