Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 269/96
Datum
31.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Wuppertal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin eingelegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch dahin, dass die verschiedenen Teilakte als eine Tat (Tateinheit) zu werten sind. Die Gesamtstrafe bleibt aus Rechtsgründen unverändert. Die Berichtigung wird auf die Mitangeklagte erstreckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst die gesamte auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit vom Erwerb bis zur Besitzübertragung; innerhalb dieses Rahmens verbundene Teilakte bilden eine Tat (Tateinheit).

2

Tateinheit liegt auch dann vor, wenn der Täter beim Erwerb noch keine konkreten Abnehmer kannte und spätere Verkäufe auf verschiedenen Entschlüssen beruhten.

3

Eine Berichtigung des Schuldspruchs nach § 357 StPO kann auf Mitangeklagte erstreckt werden, wenn die betreffenden Teilakte gemeinschaftlich auf denselben Vorrat bzw. Absatz gerichtet sind.

4

Ändert die Korrektur des Schuldspruchs nichts am festgestellten Unrechtsgehalt, kann die verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei zutreffender Rechtsansicht milder bestraft hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 31. Juli 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1973 in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO einstimmig – am **31. Juli 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. November 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte █ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist, die Mitangeklagte ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1996 ausgeführt:

„Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte insgesamt ca. 350 g Heroin in der Absicht erworben, dieses gewinnbringend abzusetzen (UA S. 12). Nachdem er das Rauschgift mit Streckmittel verschnitten hatte, veräußerte er bei vier Gelegenheiten Teile dieser Zubereitung an dritte Personen (UA S. 18, 19).

Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier weiteren Fällen bewertet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die gesamte auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit vom Erwerb des Rauschgifts bis zu dessen Besitzübertragung auf einen anderen. Alle in diesem Rahmen verwirklichten Teilakte werden zu einer Tat verbunden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter beim Erwerb noch keine konkrete Vorstellung über die möglichen Abnehmer hat und die Verkäufe auf verschiedenen Entschlüssen beruhen (vgl. BGHSt 30, 28 [31]; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27). Der Angeklagte hat sich demzufolge nur eines Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Dass er Rauschgift auch aus anderen Quellen bezogen hatte (vgl. BGH NStZ 1995, 39), hat das Landgericht nicht festgestellt.

Durch die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs ändert sich nichts am festgestellten Unrechtsgehalt der Tat. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht den Angeklagten bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzfrage milder bestraft hätte. Deshalb kann die verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27).

Die Schuldspruchberichtigung ist entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagte ████ zu erstrecken (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage § 357 Rdn. 7 m.w.N.). Auch ihre – als selbständige Taten – bewerteten Veräußerungsbemühungen bezogen sich auf den Absatz der Gesamtmenge, nämlich auf den Heroinvorrat, den der Angeklagte █ angelegt hatte. Deshalb liegt nur eine Tat vor. Dass die Berichtigung des Schuldspruchs auch im Fall der Angeklagten ████ keine Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (vgl. Pikart in KK zur StPO, 3. Auflage § 357 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 27. November 1951 – 1 StR 439/51; Beschluss vom 14. Mai 1996 – 1 StR 245/96).“

Dem schließt sich der Senat an.

KutzerMiebachPfister
ZschockeltWinkler
Revision verworfen: Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln — Themis