Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern führt zur Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 26/98
Datum
04.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch, da für sämtliche Verurteilungsbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung erfolgen wegen dieses Wertungsfehlers; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vergehen nach § 174 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); liegt die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung außerhalb dieses Zeitraums und ist der Tatzeitpunkt nicht geklärt, ist Verfolgungsverjährung unter dem Gesichtspunkt in dubio pro reo anzunehmen.

2

Die Feststellung der Verjährung einzelner Tatteile kann die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs erfordern; die Sache ist insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Verjährte Tatteile dürfen bei der Strafzumessung zwar berücksichtigt werden, sie sind jedoch nicht in der selben Gewichtung zu behandeln wie zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung nicht verjährte Taten.

4

Bestehende Feststellungen bleiben bestehen, soweit sie nicht von der aufgrund der Verjährung erforderlichen Rechtskorrektur betroffen sind; ergänzende Feststellungen durch das Tatgericht sind möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 8. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 26/98 vom 4. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. Juli 1997 im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt ist; im Strafausspruch aufgehoben.

b) Die Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts bei, soweit sie die Änderung des Schuldspruchs betreffen:

Die beantragte Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil in sämtlichen den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fällen hinsichtlich des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Da bei Vergehen nach § 174 StGB die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), hier die erste (nur) zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung die Beschuldigtenvernehmung vom 6. September 1995 ist (Bd. I Bl. 13 d. A.) und da nach den Entscheidungsgründen in keinem einzigen Fall geklärt werden konnte, ob sich dieser (erst) nach dem 6. September 1990 zugetragen hat, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass die Ahndung der festgestellten Verstöße gegen § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist (Tröndle, 48. Aufl. 1997, § 78a Rn. 12 StGB, m. w. N.).

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Da die Jugendkammer den Umstand, dass der Angeklagte in allen Fällen ausdrücklich strafschärfend auch § 174 StGB verletzt hat, gewertet hat, vermag der Senat eine Beschwer des Angeklagten durch die unrichtige Rechtsanwendung hier nicht auszuschließen.

Zwar können auch verjährte Tatteile strafschärfend berücksichtigt werden, jedoch nicht in derselben Gewichtung wie bei ihrer Aburteilung im Schuldspruch (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 20).

Die übrigen vom Generalbundesanwalt geltend gemachten Aufhebungsgründe liegen nicht vor. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
BlauthMiebach
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