Revision wegen fahrlässiger Tötung: Verurteilung mangels Kausalnachweis aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 269/53
- Datum
- 18.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber einer Gaststätte hat eine Verkehrssicherungspflicht für seine Räume einschließlich der Treppenanlagen und muss Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, abstellen.
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Todesfolge notwendig; bloße Möglichkeit oder bloße Wahrscheinlichkeit der Mitverursachung genügt nicht.
Erfahrungssätze können die Beweiswürdigung stützen, ersetzen aber nicht die konkreten Feststellungen darüber, dass und wie ein Fehler den tödlichen Erfolg kausal bewirkt hat.
Kann der Tathergang trotz eingehender Aufklärung nicht so festgestellt werden, dass die Kausalität sicher festgestellt ist und ist eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten, hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 15. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt und Kinobesitzer Wilhelm Dietrich R. ██ ██ ███ aus ███████, dort geboren █████ ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 15. Dezember 1952 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung an Stelle an sich verwirkter 30 Tage Gefängnis zu 900 DM Geldstrafe verurteilt auf Grund der Feststellung, dass in seiner Gastwirtschaft am 21. September 1951 morgens etwa 5.30 Uhr sein Gast, der etwa zwei Zentner schwere, unter Alkoholeinwirkung stehende Transportunternehmer Fritz D., auf der von der Theke über vier Stufen, einen Treppenabsatz und weitere neun Stufen zur Toilette führenden Treppe gestürzt und infolge des dabei erlittenen Schädelbasisbruches zwei Tage nach dem Unfall gestorben ist.
Die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, greift durch.
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, 1.) dass den Gastwirt – auch als Pächter – die Rechtspflicht trifft, seine Gasträume, wozu auch der Zugang zur Toilette gehört, in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verletzung dieser Pflicht hat es darin gefunden, dass die Handleiste, die den Verkehr über den vom Treppenabsatz zur Toilette weiterführenden zweiten Teil der Treppe sichern sollte, zur Zeit des Unfalls nicht hinreichend mit den beiden Trägern an der Wand befestigt war, obschon dies möglich gewesen wäre. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bedenken bestehen aber, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, gegen die Annahme des Landgerichts, die unzureichende Befestigung der Handleiste sei für den Tod des Verunglückten ursächlich gewesen.
a) Das Landgericht hat sich außerstande gesehen, trotz weitgehender Beweisaufnahme aufzuklären, wo und aus welchem Grunde der Verunglückte gestrauchelt ist. Es hat dann unter Ausschaltung von drei weiter erwogenen Möglichkeiten des Hergangs seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt, der Verunglückte sei bereits auf dem oberen Treppenlauf gestürzt, der zwischen dem bei der Theke angebrachten Abschlussvorhang und dem Beginn des zweiten Treppenlaufes gelegen ist. Von dieser tatsächlichen Feststellung ausgehend, hat das Landgericht weiter als nicht erwiesen erachtet, dass das in diesem ersten Abschnitt der Treppe eingetretene Straucheln und Fallen durch eine polizeiwidrige Anlage oder durch einen sonstigen Mangel dieser Treppe bedingt worden sei. Durch diese offenbar nach dem Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Beschuldigten“ erfolgte Beweiswürdigung ist der Angeklagte nicht beschwert.
b) Trotz dieser Feststellungen gelangt das Landgericht zu dem Schluss, für den tödlichen Erfolg des Sturzes sei die Unterlassung sachgemäßer Befestigung der entlang dem unteren Treppenlauf angebrachten Handleiste ursächlich, und zwar insoweit, als die Wucht des Falles durch vorübergehendes Anklammern an einer ordnungsgemäß befestigten Handleiste wesentlich gebremst und so der tödliche Ablauf des Sturzes vermieden worden wäre. Die Annahme einer solchen Mitverursachung des schwereren (tödlichen) Erfolges eines zunächst vom Angeklagten nicht bedingten Sturzes ist rechtlich möglich. Die hierzu festgestellten Tatsachen tragen jedoch diese Annahme der Mitverursachung nicht.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts gründet sich in erster Linie auf die tatsächliche Feststellung, dass, kurz bevor der Verunglückte seinen Gang zur Toilette antrat, die Handleiste noch in Ordnung war, dass sie aber unmittelbar nach dem Unfall aus dem oberen Halter gerissen war und über der Treppe lag. Daraus schließt das Landgericht zunächst richtig, dass die Leiste „bei dem Sturz abgerissen sei“. Es nimmt dann weiter an, das Abreißen der Handleiste sei dadurch verursacht worden, dass der Verunglückte mit ihr im Sturz „in Berührung gekommen sein muss“. Darüber, mit welchem Körperteil, ob von oben oder von unten D. die Handleiste berührte, fehlen jegliche Feststellungen, auch darüber, ob eine solche Berührung im oberen oder mittleren oder untersten Teil der neunstufigen zweiten Treppe erfolgte. Sicher ist nur noch, dass D. nach seinem Sturz am Fuße der unteren Treppe bewusstlos auf dem Rücken lag, mit den Füßen zur Treppe hin.
Bei der Würdigung dieser Tatumstände geht das Landgericht von dem Erfahrungssatz aus, dass Stürzende „instinktiv nach jedem Halt greifen und ihn festzuhalten versuchen“. Dieser an sich bestehende Erfahrungssatz sagt aber nur etwas aus über das instinktive Bestreben des Stürzenden, einen Gegenstand mit der Hand zu fassen, um seinen weiteren Sturz abzufangen. Es kommt dann immer noch auf die besonderen Umstände an, ob es dem im Sturz Befindlichen tatsächlich gelingt, die Führungsleiste mit der Hand zu ergreifen und sie mit voller Kraft festzuhalten. Kommen andere Körperteile des Fallenden mit einer mangelhaft befestigten Handleiste auf der Treppe in Berührung, so kann eine solche Berührung zwar ausreichen, die Handleiste loszureißen; sie ist aber erfahrungsgemäß nicht geeignet, den Sturz aufzufangen. Darauf allein kommt es aber hier an. Das Festhalten mit der Hand ist um so schwieriger, je größer die Fallgeschwindigkeit bereits in dem Zeitpunkt des Greifversuches geworden war. Diese hängt wiederum ab von der Schwere des Körpers, von der Entfernung, die er zurückgelegt hatte, und von dem Gefälle der Strecke. Weiter können das Lebensalter und die erhebliche Menge Alkohol, die der Verunglückte zuvor genossen hatte, seine Reaktionsfähigkeit und seine Geschicklichkeit, im Fallen sich noch irgendwo festzuhalten, beeinträchtigt haben. Schließlich kann es von Bedeutung sein, in welcher Höhe über den Treppenstufen die Handleiste angebracht war, um beurteilen zu können, ob hiernach der nach den Feststellungen bereits auf der oberen Treppe zu Fall gekommene Verunglückte aus seiner Lage die Führungsleiste mit einer Hand überhaupt noch erreichen konnte.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die Bedeutung dieser besonderen Umstände erkannt und etwa die zugunsten des Angeklagten sprechenden Möglichkeiten des Unfallverlaufs, die nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegen, auszuschließen vermochte. So ist es denkbar, dass ██████, als er die oberste Stufe des vom Treppenabsatz aus in einem rechten Winkel zum ersten Treppenteil verlaufenden unteren Treppenteils passierte, sich außerhalb der Reichweite der Handleiste bewegte und dass er, da er in diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen vermutlich schon den Boden berührt hatte, zu tief unter der Handleistenführung abrutschte, um die Leiste noch fassen zu können. Es ist auch nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass erst im unteren Teil der neunstufigen Treppe zu einer Zeit, da der besonders schwere Körper schon eine erhebliche Geschwindigkeit und so eine starke Zugwirkung hatte, irgendein Körperteil des Stürzenden mit der Handleiste in Berührung kam. Dann war es besonders unwahrscheinlich, dass es dem Stürzenden noch gelungen wäre, mit Hilfe einer einwandfrei befestigten Handleiste den weiteren Sturz merklich aufzuhalten und den tödlichen Ausgang des Unfalls abzuwenden.
Das Landgericht führt im Anschluss an den bereits genannten Erfahrungssatz aus: „Auch D. hat sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht anders verhalten.“ Dieser Erfahrungssatz rechtfertigt nicht die Annahme eines gelungenen Festhaltens. Die Fassung dieser Darlegung lässt aber erkennen, dass das Landgericht von dieser Annahme – des gelungenen Festhaltens –, von der die Entscheidung über die Ursächlichkeit abhängt, nicht mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit überzeugt war, dass es vielmehr diesen Griff nach der Handleiste und erst recht den Erfolg eines solchen Greifens nur als wahrscheinlich ansah.
Diese Bedenken, ob das Landgericht voll davon überzeugt war, dass D. ███ im Sturz über die neunstufige untere Treppe an einem Punkt, an dem unter den besonderen Umständen der Schwere und Betrunkenheit des Stürzenden ein wirksames Festhalten nach der Lebenserfahrung noch möglich war, die Handleiste wirklich ergriffen hat, werden noch verstärkt durch die folgenden Ausführungen im Urteil: „Es ist allerdings nicht mathematisch sicher auszuschließen, dass ██ dann (wenn er sich vorübergehend an einer ordnungsmäßig befestigten Handleiste angeklammert hätte) dennoch eine tödliche Verletzung auf den gusseisernen Stufen des Kellers erlitten hätte.“ Danach hat offenbar das Landgericht die Möglichkeit noch offengelassen, dass infolge der Zugkraft des schweren Körpers des Betrunkenen es ihm nicht gelungen wäre, an einer ordnungsmäßig angebrachten Leiste für eine nennenswerte vorübergehende Zeit wenigstens sich anzuklammern und so den Sturz wesentlich abzubremsen. Es hat also letzte Zweifel darüber nicht auszuschließen vermocht, ob ████ im Sturz die Handleiste überhaupt mit der Hand ergriffen oder ob er sie für diesen Fall, wenn sie ordnungsgemäß befestigt gewesen wäre, noch so hätte festhalten können, dass dadurch der Tod vermieden worden wäre.
Nach allem reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht hin, die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung einer genügenden Befestigung der Handleiste und dem tödlichen Ablauf des Sturzes des Gastes zu rechtfertigen. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann daher nicht bestehen bleiben. Eine weitere Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs des Sturzes ist nicht mehr zu erwarten; eine andere rechtliche Beurteilung des bisher festgestellten Sachverhalts kommt nicht in Betracht. Daher hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten freizusprechen.
Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nicht gegeben.
Bundesrichter Prof. Dr. Busch ist in ortsabwesend und der Unterzeichnung verhindert.
| Krauss | Dr. Arndt | ||
| Dr. Koeniger | Scharpenseel |