Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 269/52
Datum
19.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Zurückweisung der Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit. Der BGH prüft aus Sicht des Angeklagten und hält die geäußerte Vorwurfsschilderung („abgefeimter Schwerverbrecher“) für geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO ist aus der Sicht des Angeklagten zu beurteilen; maßgeblich ist, ob die vorgetragenen Umstände geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

2

Das Revisionsgericht ist bei der Überprüfung eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 28 StPO befugt und verpflichtet, den zugrunde liegenden Sachverhalt auch tatsächlich zu überprüfen.

3

Überschreiten richterliche Äußerungen die Grenze sachlicher, wenn auch energischer Vorhaltungen und vermitteln sie den Eindruck, der Richter habe bereits über Schuld oder Unschuld entschieden, so können sie die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

4

Wirkt ein Richter trotz begründeter Besorgnis der Befangenheit an der Urteilsbildung mit, stellt dies gemäß § 338 Nr. 3 StPO einen unwiderleglichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 10. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeiwachtmeister Wilhelm ██ aus ███, geboren am █ in ███████████████████, wegen versuchter Unzucht mit einem inde█████████

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als ███████████ ████████, Landgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (im Fall Margarete █████████) sowie wegen eines Vergehens nach § 183 StGB in Tateinheit mit Beleidigung (im Fall Maria ████) zu der Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 24 StPO Erfolg.

Der Angeklagte hat nach dem Verhandlungsprotokoll, bevor seine Vernehmung zur Sache abgeschlossen war, durch seinen Verteidiger den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. Hifele, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, er habe es dem Angeklagten während der Hauptverhandlung erklärt: „Es ist Ihnen bisher gelungen, durch Ihr dreistes Auftreten alle zu täuschen. Sie legen ein Benehmen an den Tag, wie man es nur bei abgefeimten Schwerverbrechern antrifft.“

Die Strafkammer hat in der dem § 76 Abs. 1 GVG entsprechenden, von der Revision nicht angefochtenen Besetzung die Ablehnung des Richters als unbegründet zurückgewiesen, worauf unter Mitwirkung des abgelehnten Richters die Hauptverhandlung fortgeführt und das Urteil verkündet worden ist.

Der Revisionsangriff gegen den Zurückweisungsbeschluss ist nach § 28 StPO zulässig. Er ist auch begründet.

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit greift nach § 24 Abs. 2 StPO durch, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Richter in Wirklichkeit nicht unparteiisch war oder ob er sich gegenüber dem Angeklagten befangen fühlte. Vielmehr ist entscheidend, ob der Angeklagte persönlich die Besorgnis hegte, der Richter sei ihm gegenüber nicht unbefangen, und ob bei verständiger Würdigung der Sachlage diese Besorgnis geeignet war, von seinem Standpunkt aus sie zu rechtfertigen (vgl. RGSt 55, 573; 61, 67 und BGHSt 1, 34).

Diese Prüfung vom Standpunkt des Angeklagten her lässt die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nicht erkennen. Die Strafkammer hat sich darauf beschränkt zu untersuchen, ob der „scharfe Vorhalt“ des Vorsitzenden vom Angeklagten durch dessen Verhalten in der Hauptverhandlung veranlasst und erforderlich war, und hat nach Bejahung dieser Frage festgestellt, dass das Verhalten des Vorsitzenden „nicht einer persönlichen Einstellung desselben entsprang“, womit nach dem Zusammenhang seine Unparteilichkeit anerkannt werden sollte. Diese Erwägungen reichen nicht aus, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zu tragen.

Das Revisionsgericht ist, da es nach § 28 StPO bei der Überprüfung des die Ablehnung verwerfenden Gerichtsbeschlusses ein Beschwerdegericht vertritt, befugt und verpflichtet, den vorliegenden Sachverhalt auch in seiner tatsächlichen Tragweite zu prüfen (RGSt 7, 341; BGH 1, 34).

Der Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Äußerung während der Beweisaufnahme an den Angeklagten die Worte gerichtet, auf welche dieser seine Besorgnis der Befangenheit dieses Richters stützt. Ob der erste Satz mit dem Vorwurf „dreisten Auftretens“ und der hierdurch bewirkten Täuschung aller an der Verhandlung Beteiligten bei vernünftiger Würdigung der Aufgabe eines Vorsitzenden für sich allein geeignet war, die Besorgnis des Angeklagten zu rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war hierzu geeignet der zweite Satz, mit dem der Vorsitzende dem Angeklagten den Vorwurf machte, sein vor Gericht gezeigtes Benehmen gleiche dem eines abgefeimten Schwerverbrechers, mit dem verschärfenden Zusatz, ein solches Verhalten treffe man nur bei solchen Schwerverbrechern an. Aus dieser Äußerung konnte der Angeklagte den Verdacht schöpfen, der Vorsitzende sei schon, bevor die Vernehmung des Angeklagten zur Sache und die Beweisaufnahme abgeschlossen war, mit seinem Urteil fertig, halte ihn in diesem Zeitpunkt bereits für einen Schwerverbrecher und sei daher nicht mehr in der Lage, mit ruhiger Sachlichkeit in der Schuld- und Straffrage die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vollständig aufzuklären und diese als gerechter Richter abzuwägen. Der Angeklagte hatte zwar für die Bemühungen des Vorsitzenden, den Sachverhalt zu klären und die Zeugen gegen kränkende und unsachliche Fragen und Vorhaltungen des Angeklagten zu schützen, Verständnis aufzubringen und unter diesem Gesichtspunkt gemachte energische Vorhaltungen des Vorsitzenden hinzunehmen. Aber der Angeklagte durfte auch von einem unparteiischen Vorsitzenden erwarten, dass dieser ihn nicht unter Überschreitung der Grenze sachlicher, wenn auch noch so energischer Vorhaltungen als abgefeimten Schwerverbrecher deswegen ansprach, weil er von seinen Verteidigungsrechten ausgiebigen und teilweise über die Grenzen des verfahrensrechtlich Zulässigen hinausgehenden Gebrauch machte. Die aus dieser Äußerung des Vorsitzenden beim Angeklagten entstandene Besorgnis der Befangenheit war daher, wie eine vernünftige Überprüfung des Verhaltens des Angeklagten und der hierdurch begründeten Abwehrstellung des Vorsitzenden ergibt, nicht ungerechtfertigt. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist also zu Unrecht verworfen worden.

Das Urteil ist unter Mitwirkung eines Richters zustande gekommen, der wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO von der Mitwirkung an dem weiteren Verfahren ausgeschlossen war. Das Urteil beruht nach § 338 Nr. 3 StPO unwiderleglich auf diesem Verfahrensmangel und ist daher auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben.

Die übrigen Revisionsrügen brauchen nicht mehr geprüft zu werden. Für die neue Verhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:

Art. 1 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission und deutsche Verfahrensvorschriften stehen einer Vernehmung von Polizeibeamten über das behauptete unzüchtige Verhalten des Angeklagten in anderen hier nicht zur Aburteilung stehenden Fällen nicht entgegen, soweit diese zu dem Zwecke geschieht, eine Neigung des Angeklagten zu solchen unzüchtigen Handlungen gegenüber Kindern festzustellen und damit ein Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten in den abzuurteilenden Fällen zu gewinnen.

Es wird zweckmäßig sein, in beiden Fällen unter Zuziehung eines Kinderpsychologen zu prüfen, ob den Kinderaussagen ein solcher Beweiswert beigemessen werden kann, dass sie mit den übrigen Beweisanzeichen zu einer Überführung des die Täterschaft bestreitenden Angeklagten ausreichen. Dies gilt insbesondere für den Fall ██, in dem der bisher nicht bestrafte Angeklagte eines Verbrechens (§ 176 Ziff. 3) beschuldigt ist. Auch die innere Tatseite ist im Fall ████ bisher nicht hinreichend aufgeklärt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Koeniger Kirchner Krauss Bundesrichter Dr. Baldus Scharpenseel

ist im Urlaub ortsabwesend und daher am Unterschreiben verhindert.

Justizangestellter
Kirchner
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