Verwerfung von Revision und Wiedereinsetzung wegen verspäteter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 26/90
- Datum
- 16.05.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erfolgt; in diesem Fall ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO setzt voraus, dass innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO substantiiert vorgetragen wird, welche Frist versäumt wurde, welcher Hinderungsgrund bestand und wann das Hindernis weggefallen ist.
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist auf die Kenntnis des Betroffenen abzustellen; die bloße Kenntnis des Verteidigers ersetzt diese nicht.
Unvollständiger oder lückenhafter Tatsachenvortrag hinsichtlich Fristversäumnis und Hinderungszeitpunkt führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 20. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 26/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Karl ███████ aus ████, geboren am ███ ██ 1952 in ████, wegen Diebstahls.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Mai 1990 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Februar 1989 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden.
Das angefochtene Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 28. Juni 1989 zugestellt, die Begründung des Rechtsmittels erfolgte jedoch erst am 29. August 1989 und damit nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25. August 1989, der ebenfalls am 29. August 1989 bei Gericht eingegangen ist, entspricht nicht den Anforderungen des § 45 StPO und ist deshalb unzulässig.
Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages erfordert grundsätzlich genaue Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt, in dem das Hindernis weggefallen ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen sämtlich innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen werden (BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 4; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., § 45 Rdn. 5).
Zwar führt der Angeklagte aus, er habe anlässlich einer Besprechung vom 14. Juli 1989, bei der Einzelheiten des Revisionsverfahrens erörtert wurden, seinen Verteidiger auch mit der Wahrnehmung seiner Interessen in seinem anhängigen Scheidungsverfahren beauftragt, in dem am 11. August 1989 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war. Durch ein Büroversehen seien seinem Verteidiger alle ihn betreffenden Akten, unter anderem auch seine Revisionsakte, erst zum 11. August 1989 wieder vorgelegt worden. Diese Begründung ist jedoch unvollständig und schon deshalb unzulässig im Sinne des § 45 StPO, weil sie nur darlegt, dass der Verteidiger „zum" oder „am" 11. August 1989 Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat. Auf dessen Kenntnis kommt es jedoch nicht an, maßgeblich ist die Kenntnis des Betroffenen selbst (Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 3). Dazu wird nichts vorgetragen.
Sollte der Angeklagte – hierfür spricht, dass am 11. August 1989 Termin zur mündlichen Verhandlung in seinem Scheidungsverfahren anstand, bei dem er durch seinen Verteidiger anwaltlich vertreten wurde – ebenfalls an diesem Tage Kenntnis von der Fristversäumung erlangt haben, wäre der Wiedereinsetzungsantrag überdies verspätet gestellt worden. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO war am 29. August 1989 bereits um elf Tage überschritten.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Revision nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 349 Abs. 1 StPO).
| Harms | Ruß | Rissing-van Saan | |||
| Schockelt | Miebach |