Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Hemmung der Unterbrechungsfrist durch Erkrankung des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 268/98
Datum
14.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision u. a. einen Verstoß gegen § 229 StPO (Unterbrechungsfrist) und § 136a StPO (Übermüdung). Der BGH stellte fest, dass die Erkrankung des Angeklagten den Ablauf der Frist hemmte, sodass die anberaumten weiteren Termine fristgerecht waren. Zudem lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Übermüdung vor. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Lauf der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO ist durch eine andauernde krankheitsbedingte Hemmung des Angeklagten gehemmt; die Frist beginnt erst nach Wegfall dieser Hemmung.

2

Eine Entscheidung, die eine Erkrankung während einer angeordneten Unterbrechung behandelt, ist nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragbar, in denen die Erkrankung während der laufenden Hauptverhandlung eintritt.

3

Ein Verstoß gegen § 136a StPO wegen Übermüdung setzt konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit voraus; bloße Ermüdung genügt nicht.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 20. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 268/98 vom 14. August 1998 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen § 229 StPO liegt nicht vor, da der Ablauf der Frist durch die Erkrankung des Angeklagten gehemmt war.

Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht auf die Entscheidung BGH NStZ 1992, 550 berufen, weil diese einen Fall der Erkrankung des Angeklagten während einer angeordneten Unterbrechung betrifft, die vor Ablauf der vorgesehenen Unterbrechung behoben war; im vorliegenden Fall ist der Angeklagte demgegenüber während einer laufenden Hauptverhandlung erkrankt und war durch die Erkrankung gehindert, an zwei weiteren bereits anberaumten Terminen zu erscheinen.

Unter diesen Umständen beginnt der Lauf der Unterbrechungsfrist erst nach Ende der krankheitsbedingten Hemmung (vgl. BT-Drucks. 10/1313 S. 26; Rieß/Hilger NStZ 1987, 146, 149 und auch BGH NStZ 1992, 950, 951).

Dies bedeutet vorliegend, daß die Zehn-Tagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO – selbst wenn man den Vortrag der Revision zum früheren Ende der krankheitsbedingten Verhinderung des Angeklagten als richtig unterstellt – erst am 31. August 1997 begonnen hat und somit der nächste Hauptverhandlungstermin vom 5. September 1997 fristgerecht war.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, daß entgegen der Ansicht der Revision und des Landgerichts die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 136a StPO wegen Übermüdung des Angeklagten nicht vorlagen (vgl. BGHSt 38, 214, 225 ff.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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BlauthWinkler
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