Revision in Sexualstrafverfahren: Verwerfung mangels darlegbarer Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 268/97
- Datum
- 09.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nicht erfüllt, wenn die Revisionsbegründung nur pauschal behauptet, während der Abwesenheit des Angeklagten seien bestimmte Bilder erläutert und allen Beteiligten gezeigt worden, ohne darzulegen, inwiefern hierdurch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler entstanden ist.
Gegenstände, die lediglich als Vernehmungsbehelfe dienen, sind nicht protokollierungspflichtig; die bloße Nennung solcher Gegenstände in der Revisionsbegründung begründet keine prüfbare Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO.
Bei der Prüfung einer Rüge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist entscheidend, ob die Verurteilung allein auf der Glaubhaftigkeit einer einzelnen Zeugenaussage beruht; fehlt diese Alleinbasis, ist die Rüge unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 268/97 vom 9. Juli 1997 in der Strafsache gegen ███ Hans-Norbert aus [REDACTED], geboren am ███████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Rüge 2.1. Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO. Der Vortrag der Revision, während der Abwesenheit des Angeklagten habe die Zeugin „die Zeichnung auf Bl. 70 sowie die Photographien ab Bl. 75 der Gerichtsakte“ erläutert und „die Bilder wurden von allen Prozessbeteiligten eingesehen“, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Allein auf Grund dieser Revisionsbegründung kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob Verfahrensrecht verletzt ist. Nahe liegt nämlich, dass die erwähnten Gegenstände nicht als Beweismittel, sondern nur als (nicht protokollierungspflichtige) Vernehmungsbehelfe dienten (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. § 86 Rdn. 8).
Gründe
Zu Rüge 2.2. Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Überführung des Angeklagten beruht jedenfalls nicht auf der Glaubhaftigkeit der auf UA S. 22 mitgeteilten Aussage der Zeugin Nadine B.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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