Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Überlasserhaftung bei tödlicher Überdosis und Strafrahmenverschiebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 268/94
Datum
24.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Mordurteil des LG Kiel. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Anklage hinreichend bestimmt ist und keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen. Es bejaht die Pflicht des Überlassers von Betäubungsmitteln zur Gefahrenabwehr bei unbeabsichtigter Überdosis und verneint die Anwendung der Rechtsfolgenlösung im Streitfall. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklageschrift ist ausreichend bestimmt, wenn Anklagesatz und wesentliches Ergebnis der Ermittlungen die dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe hinreichend konkretisieren; diese Verfahrensvoraussetzung ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.

2

Der Überlasser von Betäubungsmitteln, der durch eine unbeabsichtigte Überdosis eine lebensgefährliche Lage herbeiführt, ist aus seinem vorangegangenen pflichtwidrigen Tun verpflichtet, die Gefahr abzuwehren (§ 13 StGB).

3

Das Verhindern hilfsbereiter Dritter durch den Überlasser kann die Pflicht zur Gefahrenabwendung begründen und verschärft die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

4

Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung der Rechtsfolgenlösung ist nur möglich, wenn ohne gesetzliche Milderungsgründe eine lebenslange Freiheitsstrafe drohte und außergewöhnliche Umstände eine Abweichung rechtfertigen; eine vom Täter schuldhaft herbeigeführte Zwangslage rechtfertigt dies nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 15. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen █, geborener ██, alias ███, u. a., Mohamed ████ aus █████, geboren am ██████ 1964 in ███████ (Libanon), wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1994 bemerkt der Senat:

Soweit der Verteidiger die Unwirksamkeit der Anklage geltend macht, handelt es sich zwar nicht um eine der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliegende Verfahrensrüge, sondern um eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung einer Verfahrensvoraussetzung. Diese ergibt jedoch, dass die Anklageschrift durch Anklagesatz und wesentliches Ergebnis der Ermittlungen die Vorwürfe des Angeklagten insoweit hinreichend konkretisiert, als sie der Verurteilung zugrunde gelegt worden sind. Dass der Angeklagte nach der dafür allein maßgeblichen Urteilsformel nicht auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in Tateinheit, vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 1994 – 3 StR 138/94) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Überlasser von Betäubungsmitteln bei einer durch eine unbeabsichtigte Überdosis herbeigeführten Todesgefahr nach § 13 StGB aufgrund vorangegangenen pflichtwidrigen Tuns verpflichtet ist, die Gefahr abzuwenden (BGH NStZ 1984, 452; ebenso BGH NStZ 1985, 320 m. abl. Anm. von Roxin; vgl. auch BGH JR 1993, 418, 419). Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte das Eingreifen hilfsbereiter Dritter verhindert hat.

Ferner weist der Senat darauf hin, obgleich der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist, dass die beim Mord vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105 ff.) rechtsfehlerhaft ist. Für diesen vom Großen Senat für Strafsachen in Heimtückefällen aufgezeigten Weg ist nur dort Raum, wo der Tatrichter wegen des Fehlens gesetzlicher Milderungsgründe eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen müsste, die im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände schuldunangemessen wäre (BGH NStZ 1984, 20; 1982, 69). Dies ist hier nicht gegeben, da die Strafkammer die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach den §§ 13, 49 Abs. 1 StGB hatte und hierbei die von ihr angenommene „subjektive Zwangslage“ des Angeklagten bei Erfüllung seiner Handlungspflicht hätte würdigen können. Im Übrigen würden außergewöhnliche Umstände, die eine an sich gesetzlich nicht mögliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen könnten, in einer solchen „Zwangslage“, die der Angeklagte selbst in erheblich schuldhafter Weise herbeigeführt hat, nicht gesehen werden können.

RußRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth
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