Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen schweren Raubes: BGH verwirft Revision, §250 Abs.1 Nr.1 StGB bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 26/89
Datum
03.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen schweren Raubes. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Aus den Urteilsgründen lasse sich eindeutig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnehmen. Der Antrag des Generalbundesanwalts ist als Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu werten; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Revisionär.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Soweit sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig das Vorliegen gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ergibt, sind diese bei der revisionsgerichtlichen Prüfung zu berücksichtigen.

3

Der tatsächliche Rechtscharakter eines Antrags ist bei dessen Auslegung maßgeblich; ein anderslautender Wortlaut ist nicht hinderlich, den Antrag als nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt zu werten, wenn sich dies aus dem Zusammenhang ergibt.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 21. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 26/89 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, den Metzger Friedhelm geboren am ███ █████ 1957 in ███ wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. September 1988 wird als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen. Der Antrag des Generalbundesanwalts ist entgegen seinem Wortlaut als Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu werten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmRusKutzer
KrauthHarms
Revision wegen schweren Raubes: BGH verwirft Revision, §250 Abs.1 Nr.1 StGB bejaht — Themis