Revision wegen schweren Raubes: BGH verwirft Revision, §250 Abs.1 Nr.1 StGB bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 26/89
- Datum
- 03.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Soweit sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig das Vorliegen gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ergibt, sind diese bei der revisionsgerichtlichen Prüfung zu berücksichtigen.
Der tatsächliche Rechtscharakter eines Antrags ist bei dessen Auslegung maßgeblich; ein anderslautender Wortlaut ist nicht hinderlich, den Antrag als nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt zu werten, wenn sich dies aus dem Zusammenhang ergibt.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 21. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 26/89 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, den Metzger Friedhelm geboren am ███ █████ 1957 in ███ wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. September 1988 wird als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen. Der Antrag des Generalbundesanwalts ist entgegen seinem Wortlaut als Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu werten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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