Revision wegen unklarer Feststellungen bei Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 268/54
- Datum
- 10.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage setzt voraus, dass der Tatrichter den äußeren Tatbestand in widerspruchsfreien und hinreichend bestimmten tatsächlichen Feststellungen darlegt, die eine prüfbare Anwendung des sachlichen Rechts ermöglichen.
Bei der Wiedergabe protokollierter Vernehmungsäußerungen darf der Tatrichter Wortlaute nicht unzutreffend ersetzen; eine Verwechslung von Begriffen kann die Tatsachenwürdigung wesentlich verändern und die Grundlage für eine Verurteilung beeinträchtigen.
Wenn der Vorwurf einer unrichtigen Aussage von der konkreten Fragestellung des vernehmenden Richters abhängt, muss der Inhalt der Frage genau festgestellt werden; ist dies unklar, ist gegebenenfalls der vernehmende Richter zur Klarstellung zu vernehmen.
Für die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage sind ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich: Es ist darzulegen, dass der Angeklagte vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat; eine bloße Unterstellung von Vorsatz genügt nicht.
Bei unklaren oder widersprüchlichen tatsächlichen Feststellungen, die eine rechtliche Überprüfung verhindern, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Klempner und Installateur Otto █, geboren ████ in ██, wegen falscher uneidlicher Aussage hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung;
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen falscher uneidlicher Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. In einem weiteren Fall der uneidlichen Falschaussage ist das Verfahren gegen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Von dem außerdem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Anstiftung zur falschen Aussage ist er freigesprochen worden.
Die Revision, die auf den Fall der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage beschränkt ist, rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Verfahrensrügen
I.
Die hier vom Beschwerdeführer ausschließlich erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO wird wegen ihres Zusammenhangs mit der sachlichrechtlichen Würdigung des Falles im Rahmen der Sachrüge behandelt.
Sachrügen
II.
Schon die vom Beschwerdeführer allgemein erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten nach § 153 StGB sind in dem angefochtenen Urteil weder nach der äußeren noch nach der inneren Seite hin ausreichend festgestellt.
1.) Die Strafkammer wirft dem Beschwerdeführer zunächst vor, er habe zu Unrecht bei seiner Aussage vom 24. August 1950 beteuert, er sei nicht besonders nach Nieder-Waroldern gefahren, sondern nur zufällig dorthin gekommen. Diese Aussage sei falsch, denn der Angeklagte habe selbst einräumen müssen, dass er dorthin gefahren sei, um den Zeugen ████ zu treffen.
In diesem Punkte ist schon die Nachprüfung der richtigen Anwendung des Rechts bei Feststellung des äußeren Tatbestandes des § 153 StGB nicht möglich. Das Urteil enthält nämlich Widersprüche und Unklarheiten.
a) Offensichtlich unrichtig ist hier schon der Ausgangspunkt, von dem das Landgericht ausgeht. Als Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers vom 28. April 1950 stellt nämlich die Strafkammer fest, dieser habe damals bekundet, er sei „zufällig“ nach Nieder-Waroldern gekommen. In der protokollierten, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Aussage des Angeklagten vom 24. August 1950 braucht dieser aber nicht den Ausdruck „zufällig“, sondern den Ausdruck „gelegentlich“. Gegen Schluss der Vernehmung erläutert der Angeklagte diesen Ausdruck noch näher, wenn er sagt: „Ich bin nicht extra nach Nieder-Waroldern gefahren, um mit dem Beklagten zu sprechen, sondern ich war dort auf der Durchfahrt.“
Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit der damals unternommenen Reise zwar nicht den Alleinzweck verfolgte, ████ aufzusuchen, dass sein Aufenthalt in Nieder-Waroldern aber diesem Zweck diente. Eine derartige Auslegung der damaligen Aussage des Beschwerdeführers ist aber nicht möglich, wenn man, wie das Landgericht dies irrtümlich tut, das Wort „gelegentlich“ durch das Wort „zufällig“ ersetzt.
Dieser Missgriff in der Wahl des Ausdrucks kann sich daher für den Angeklagten bei der Feststellung des äußeren Tatbestandes ungünstig ausgewirkt haben.
b) Eine Unklarheit besteht aber auch bei den weiteren Feststellungen des Landgerichts zu diesem Punkte der Aussage des Angeklagten. Das Urteil stellt unter IV. auf S. 11 der Urteilsgründe wörtlich fest: „Am 24. August 1950 hat er beteuert, er sei nicht besonders nach Nieder-Waroldern gefahren, sondern nur zufällig hingekommen. Diese Aussage war falsch, denn er hat selbst einräumen müssen, dass er dorthin gefahren ist, um den Zeugen ████ zu treffen.“ Das Urteil fährt an dieser Stelle dann weiter fort: „Ausserdem hat er verschwiegen, dass er schon einmal mit der Angeklagten ██████ dorthin gefahren war und nur dessen (des Zeugen ████) Mutter angetroffen hat“, woraus sich eindeutig ergibt, dass die oben getroffene Urteilsfeststellung sich auf den zweiten Besuch des Beschwerdeführers in Nieder-Waroldern beziehen soll.
Im Gegensatz dazu hat das Urteil unter III. auf S. 9 der Urteilsgründe festgestellt: „Der Angeklagte [REDACTED] ist geständig, auf die dahingehende Frage des vernehmenden Richters verschwiegen zu haben, dass er den Zeugen ████ absichtlich aufsuchen wollte, aber nur dessen Mutter angetroffen hat.“ Danach liegt es nahe anzunehmen, dass sich das Geständnis des Beschwerdeführers nur darauf bezogen hat, dass er die erste Fahrt, die er nach Nieder-Waroldern unternahm (bei welcher er nur die Mutter des ████ antraf), eigens zum Zwecke der Aufklärung des ████ über die Beziehungen der [REDACTED] zu Ausländern gemacht hat, dass aber die Strafkammer dieses Geständnis des Beschwerdeführers irrtümlich auf den zweiten Besuch des Angeklagten in Nieder-Waroldern bezogen hat. Auch die tatsächlichen Feststellungen des Urteils unter II. auf S. 4 der Urteilsgründe verstärken den Verdacht, dass der Strafkammer der oben vermutete Irrtum unterlaufen ist. Bei dem zweiten Besuch des Beschwerdeführers wird nämlich auch hier nicht festgestellt, dass er eigens von dem Angeklagten zur Aufklärung des ████ gemacht wurde, sondern auch hier stellt das Urteil dies nur für den ersten Besuch in Nieder-Waroldern fest.
c) Endlich spricht auch eine weitere Unrichtigkeit des Urteils dafür, dass das Landgericht dem oben aufgezeigten Irrtum erlegen ist. Unter II. stellt die Strafkammer auf S. 4 der Urteilsgründe fest, dass die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] vor und während des Unterhaltsprozesses dreimal mit ████ zusammentrafen. Das steht aber in Widerspruch zu den nachfolgenden Feststellungen, in denen das Landgericht gerade darlegt, dass der erste Versuch des Beschwerdeführers, den Zeugen ████ zu treffen, erfolglos geblieben ist und dass er bei dieser Gelegenheit vielmehr nur die Mutter des ████ antraf. Nach diesen Feststellungen sind die Beteiligten also, da dann nur noch von zwei Treffen die Rede ist, in Wirklichkeit also nur zweimal zusammengekommen. Auch hieraus muss im Zweifel zugunsten des Angeklagten gefolgert werden, dass die Strafkammer die mehreren Besuche des Beschwerdeführers nicht klar auseinandergehalten hat.
Da bei diesen Unklarheiten eine eindeutige und widerspruchslose Feststellung der äußeren Voraussetzungen des § 153 StGB nicht vorliegt, die die Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich macht, ob das sachliche Recht richtig angewendet ist, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung.
2.) Weiter hat das Landgericht den äußeren Tatbestand des § 153 StGB deshalb als erfüllt angesehen, weil der Beschwerdeführer bei seiner Aussage vom 24. August 1950 verschwiegen habe, dass er schon einmal mit der Zeugin ██████ zu ████ gefahren sei und nur dessen Mutter angetroffen habe.
Auch diese Feststellungen des Urteils begegnen Bedenken. Insoweit stellt das Urteil nämlich fest, der Angeklagte habe eingestanden, auf eine dahingehende Frage des vernehmenden Richters den Besuch, bei dem er nur die Mutter des ████ angetroffen habe, verschwiegen zu haben.
Hier hätte es einer möglichst genauen Feststellung der Frage des vernehmenden Richters an den Angeklagten bedurft. Der Tatrichter durfte sich nicht damit begnügen, eine „dahingehende Frage“ des Richters festzustellen, sondern er hätte für erwiesen ansehen müssen, dass der vernehmende Richter den Beschwerdeführer gefragt hat, ob er schon früher in der Wohnung des ████ gewesen sei, und dass der Angeklagte diese Frage verneint hat. Würde sich die Frage des Richters nämlich lediglich auf ein tatsächliches früheres Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit ████ bezogen haben, so würde die Verneinung dieser Frage durch den Angeklagten nicht unrichtig gewesen sein, weil er damals tatsächlich nur mit der Mutter des ████ zusammengetroffen ist. Die Annahme, dass die Fragestellung des Vernehmungsrichters sich aber nur auf ein persönliches Zusammentreffen des Angeklagten mit ████ bezogen hat, liegt aber nach der Fassung der Vernehmungsniederschrift durch den Richter sehr nahe, da in der Vernehmung nur von der Bekanntschaft des Angeklagten mit ████ gesprochen wird. Unter diesen Umständen wäre es notwendig gewesen, den Inhalt der Frage des Richters an den Beschwerdeführer näher festzustellen, notfalls durch Vernehmung des Richters, bevor das Gericht aus der Verneinung der Frage durch den Angeklagten Schlüsse zu seinem Nachteil zog. Insoweit reichen die tatsächlichen Feststellungen zur äußeren Tatseite des § 153 StGB hinsichtlich dieses Vorwurfs zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus.
3.) Da somit hinsichtlich beider gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe der äußere Tatbestand des § 153 StGB nicht einwandfrei festgestellt ist, unterliegt das Urteil in vollem Umfang der Aufhebung.
Für die erneute Hauptverhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite unzureichend sind. Ausdrücklich hat das Urteil diese Voraussetzungen überhaupt nicht erörtert. Die notwendigen Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Da das Gesetz nur die vorsätzliche uneidliche Falschaussage bestraft, hätte das Landgericht hier die Frage erörtern müssen, ob der Angeklagte vorsätzlich falsche Angaben gemacht und nicht etwa nur fahrlässig gehandelt hat.
| Dr. Moericke | Menges | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Wiefels |