BGH zur Besetzungsrüge: Hilfsschwurgericht bei (nur) vorübergehender Überlastung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 267/99
- Datum
- 08.12.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Hilfsschwurgericht) ist bei vorübergehender Überlastung der zuständigen ordentlichen Strafkammer grundsätzlich zulässig.
Ob eine Überlastung nur vorübergehend oder von Dauer ist, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Präsidium ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht.
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt erst vor, wenn offen zutage tritt, dass die Überlastung nicht bloß vorübergehend ist und die Bildung der Hilfsstrafkammer daher objektiv willkürlich erscheint.
Eine Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren nach allgemeinen Kriterien erfassen; eine unzulässige Einzelfallzuweisung liegt nicht schon deshalb vor, weil die Auswirkungen auf einzelne Verfahren absehbar sind.
Nach Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 52 StPO) darf der Ermittlungsrichter über frühere richterliche Angaben der Zeugen vernommen werden; ihm dürfen hierzu Vernehmungsprotokolle als Vernehmungsbehelf vorgehalten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 15. Februar 1999
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 267/99 vom 8. Dezember 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Februar 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Waffendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen, weil er in der Nacht zum 1. Juni 1998 seine Ehefrau in der ehelichen Wohnung nach einem Streit erschossen hatte. Mit seiner wirksam auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkten Revision (vgl. BGHSt 38, 4; BGHR StPO § 344 | Beschränkung 9) beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Es ist zweifelhaft, ob die Rüge eines Verstoßes gegen §§ 261, 252, 52 StPO zulässig erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht durfte, nachdem die Töchter des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hatten, den Ermittlungsrichter zeugenschaftlich über die von den Töchtern vor ihm gemachten Aussagen vernehmen (BGHSt 36, 384, 385 m. w. Nachw.). Als Vernehmungsbehelf durften dem Ermittlungsrichter seine Vernehmungsprotokolle – notfalls durch Vorlesen – vorgehalten werden (st. Rspr., BGH StV 1994, 413). Gleiches gilt für die jeweils im richterlichen Vernehmungsprotokoll in Bezug genommenen Protokolle über die vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen. Auf den Inhalt dieser Protokolle hatten die Zeuginnen vielfach Bezug genommen und zu Einzelheiten jeweils daran anknüpfend vor dem Ermittlungsrichter weitere Bekundungen gemacht.
Näherer Erörterung bedarf die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte geltend macht, seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) entzogen worden zu sein. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Besetzungsrüge ist im Wesentlichen auf folgendes gestützt:
Mit Beschluss vom 22. Dezember 1998 richtete das Präsidium des Landgerichts Lübeck wegen Überlastung der Strafkammer I – Schwurgericht – durch die Strafsachen gegen Dres. M. und gegen B. mit Wirkung vom 23. Dezember 1998 die mit einem Vorsitzenden Richter und zwei beisitzenden Richtern besetzte Hilfsstrafkammer X – Hilfsschwurgericht – ein. Dem neuen Spruchkörper wies es alle bei der Strafkammer I anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Strafsachen zu, in denen der Name des oder der Angeklagten mit den Buchstaben B, M und S beginnt, und bestimmte, dass es im Übrigen bei der Zuständigkeit der Strafkammer I verbleibe, ebenso hinsichtlich zurückverwiesener Strafsachen und derer, in denen die Hauptverhandlung bereits begonnen hat. Die Tätigkeit der Hilfsstrafkammer sollte grundsätzlich mit dem Ende der Hauptverhandlung in den ihr übertragenen Strafsachen abgeschlossen sein. Ebenfalls am 22. Dezember 1998 fasste das Präsidium des Landgerichts Lübeck Beschluss über den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1999. Danach ist die Strafkammer I – wie bereits in den vorausgegangenen Geschäftsjahren – zuständig für die Schwurgerichtssachen, außerdem für Beschwerden in Strafsachen sowie für Sicherungsverfahren im Sinne des § 413 StPO einschließlich insoweit anfallender Beschwerden, soweit nicht die Zuständigkeit der Jugendkammer gegeben ist. Sie ist – wie übrigens alle Kammern des Landgerichts Lübeck – mit einem Vorsitzenden Richter und zwei beisitzenden Richtern besetzt, die mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft zugleich der Strafvollstreckungskammer V angehören. Die vom Präsidium am Tag der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung 1999 angeordnete Einrichtung der Hilfsstrafkammer X – Hilfsschwurgericht – wird im Geschäftsverteilungsplan aufrechterhalten.
Der Angeklagte, dessen Strafverfahren zu den auf das Hilfsschwurgericht übertragenen Sachen gehört, hält die Bildung einer Hilfsstrafkammer zeitgleich mit der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das unmittelbar folgende Geschäftsjahr für unzulässig. Er macht darüber hinaus geltend, dass die Strafkammer I nicht, wie dies für die Schaffung einer Hilfsstrafkammer vorausgesetzt werden müsste, lediglich vorübergehend überlastet gewesen sei, sondern dass wegen des Großverfahrens gegen Dres. M., aber auch allein schon aufgrund der anderen anhängigen Strafsachen eine dauernde Überlastung vorgelegen habe, der durch die Verteilung der Schwurgerichtssachen auf eine oder mehrere ordentliche (institutionelle) Strafkammern, nicht aber durch die Bildung einer Hilfsstrafkammer hätte abgeholfen werden dürfen. In der Vorgehensweise des Präsidiums sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das die Geschäftsverteilung bestimmende Stetigkeitsprinzip sowie – wegen der Belastung der Richter der Strafkammer I mit Strafvollstreckungssachen – gegen die Konzentrationsmaxime für Schwurgerichtssachen.
In seinen vom Senat erbetenen Stellungnahmen vom 17. November 1999 und 6. Dezember 1999 hat der Präsident des Landgerichts Lübeck mitgeteilt, dass die Strafkammer I durch die Bildung einer weiteren Hilfsschwurgerichtskammer zum 1. Juli 1999 und durch die Entlastung des Kammervorsitzenden und eines Beisitzers von Aufgaben der Strafvollstreckungskammer zum 1. Juli bzw. 16. August 1999 nochmals entlastet wurde, dass sich aber bereits Ende September 1999 abzeichnete, dass die Überlastung der Strafkammer I gegen Ende des Jahres beendet sein werde. Die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen Dres. M. hat Anfang November 1999 begonnen und stand Anfang Dezember 1999 kurz vor dem Abschluss.
1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat den Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form (§ 222b Abs. 1 StPO) erhoben (vgl. BGHSt 44, 161, 162/163) und hat dies in der Revisionsbegründung unter Mitteilung des den Besetzungseinwand zurückweisenden Gerichtsbeschlusses ausreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen BGHR StPO § 344 II 2 Besetzungsrüge 2). Insbesondere ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dass der Besetzungseinwand noch vor der Verlesung des Anklagesatzes und damit vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache geltend gemacht worden ist.
2. Die Verfahrensbeschwerde dringt jedoch in der Sache nicht durch.
Auf der Grundlage des mit dem Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung unterbreiteten und die revisionsrechtliche Beurteilung zugleich begrenzenden Sachverhalts begegnen die Einrichtung der Hilfsstrafkammer X – Hilfsschwurgericht – des Landgerichts Lübeck und die Regelung ihrer Zuständigkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Grundsätzlich unterliegt die Gesetzmäßigkeit der Aufstellung und Änderung der Geschäftsverteilung der Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHSt 3, 353, 355). Dieser Nachprüfung sind jedoch Grenzen gesetzt, die aus der eigenverantwortlichen Stellung des Präsidiums als Gremium verwaltungsunabhängiger Selbstorganisation der Gerichte und aus der Besonderheit der ihm übertragenen Aufgaben folgen. Der Beurteilung durch das Präsidium muss wegen der Notwendigkeit flexibler, an die konkrete Situation angepasster und auf wesentliche Veränderungen zeitnah reagierender Entscheidungen schon deshalb ein gewisser Vorrang zukommen, weil es mit den persönlichen und sachlichen Gegebenheiten im Gericht sowie mit den örtlichen Verhältnissen im Gerichtsbezirk, insbesondere was den Anfall von Strafverfahren und anderen Rechtssachen angeht, aufgrund längerer Erfahrung besonders vertraut ist und damit über Entscheidungsgrundlagen verfügt, die dem sachverhaltsferneren Revisionsgericht durch dienstliche Äußerungen und andere Mittel des Freibeweises nur unvollkommen vermittelt werden können. Hinzu kommt, dass die Entscheidungen über die Geschäftsverteilung wesentlich von der Bewertung zukünftiger Entwicklungen insbesondere im Geschäftsanfall bestimmt sind und solche vorausschauenden Beurteilungen ihrer Natur nach eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle nicht zulassen. Aus diesen Gründen ist die Regelung der Geschäftsverteilung, soweit es an bindenden rechtlichen Regeln fehlt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen. Im Bereich rechtlicher Einzelnormierung muss den dargelegten Besonderheiten dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Präsidium bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt wird.
Um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich bei der Voraussetzung vorübergehender Überlastung der ordentlichen (institutionellen) Strafkammer, von der die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung (auch im Bereich der Spezialspruchkörper wie dem Schwurgericht) zulässige Einrichtung einer Hilfsstrafkammer abhängt (vgl. u. a. BGHSt 41, 175, 178; 33, 303, 304; 31, 389, 390/391; 10, 179, 181, jew. m. w. Nachw.). Der weite Beurteilungsspielraum, der dem Präsidium insoweit zugebilligt werden muss, bezieht sich nicht nur auf die Feststellung der – hier unstreitigen – Überlastung der ordentlichen Strafkammer, sondern auch auf die wesentlich von einer Prognose beeinflusste Beurteilung, ob die Überlastung von Dauer ist, mithin eine Verteilung der zur Überlast führenden Geschäfte auf andere ordentliche Kammern verlangt, oder ob sie lediglich vorübergehender Natur ist, so dass ihr mit der Bildung einer Hilfsstrafkammer abgeholfen werden darf. Dahinstehen kann dabei, ob die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums dazu zwingt, dass die tatsächlichen Grundlagen einer solchen Änderungsentscheidung des Präsidiums revisionsgerichtlicher Nachprüfung grundsätzlich entzogen werden (vgl. BGH NJW 1956, 111; BGH NJW 1976, 60; Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 21e GVG Rdn. 42; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 22; KMR-Paulus § 338 Rdn. 35). Ein durchgreifender Rechtsmangel ist jedenfalls erst dann begründet, wenn offen zutage liegt, dass die Mehrbelastung von Dauer und nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint (BGHSt 31, 389, 392; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. vom 9. Mai 1961 – 1 StR 103/60 –, UA S. 5; vom 7. November 1979 – 2 StR 398/79 –, UA S. 6/7 und vom 11. April 1979 – 1 StR 752/77 –, UA S. 7; Kissel GVG 2. Aufl. § 60 Rdn. 13; a. A. Frisch NStZ 1984, 86; zweifelnd Katholnigg JR 1983, 520). Ein solcher Fall ist hier bei Zugrundelegung des mit dem ursprünglichen Besetzungseinwand übereinstimmenden tatsächlichen Revisionsvorbringens – nicht aber auch der damit verbundenen Wertungen – noch nicht festzustellen.
Eine Überlastung der als Schwurgericht zuständigen Strafkammer I ist zwar zweifelsfrei durch die ursprünglich beim Landgericht Kiel anhängige und durch den Senat an das Landgericht Lübeck durch Urteil vom 15. November 1996 – 3 StR 79/96 (BGHSt 42, 301) – verwiesene Strafsache gegen Dres. M. wegen Mordes eingetreten. Der Senat, der aufgrund des vorausgegangenen Revisionsverfahrens mit dem besonderen Umfang und der Schwierigkeit jener Strafsache vertraut ist, teilt jedoch nicht die mit der Revision vertretene Auffassung, es sei offensichtlich, dass allein schon die mit der Strafsache gegen Dres. M. eingetretene Überlastung nicht bloß vorübergehend, sondern von Dauer sei. Vielmehr erscheint die dem Präsidiumsbeschluss über die Bildung der Hilfsstrafkammer X ersichtlich zugrundeliegende Beurteilung, nach der vorgenommenen Entlastung werde die Strafkammer I in der Lage sein, die Strafsache gegen Dres. M. im Geschäftsjahr 1999 abzuschließen, als aus damaliger Sicht noch vertretbar und nicht im Sinne objektiver Willkür als offensichtlich verfehlt. Dass angesichts der verfahrenserleichternden Klarungen und Vorgaben, die sich aufgrund des Revisionsverfahrens in jener Strafsache ergeben haben, nicht die Dauer der früheren Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht des Landgerichts Kiel von zwei Jahren als bestimmender Maßstab für die im Dezember 1998 getroffene Beurteilung des voraussichtlichen zeitlichen Aufwands für die Bewältigung der Umfangssache zugrunde gelegt werden durfte, findet seine Bestätigung auch in der aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 22. November 1999 ersichtlichen tatsächlichen Entwicklung dieses Verfahrens. Ohnehin ist die Tätigkeit der Hilfsstrafkammer X nicht durch den Abschluss jener Umfangstrafsache, sondern durch die Erledigung der ihr übertragenen Strafsachen (nach Darstellung der Revision: fünf Strafverfahren) begrenzt; dass diese Aufgaben nicht vor Abschluss des Geschäftsjahrs 1999 bewältigt werden könnten, will auch die Revision offensichtlich nicht geltend machen.
Auch bei Berücksichtigung der allgemeinen, unabhängig vom Strafverfahren gegen Dres. M. bestehenden Geschäftslage der Strafkammer I war es, gemessen an dem mit der Revision geltend gemachten Sachverhalt, für den maßgeblichen Zeitpunkt der Einrichtung der Hilfsstrafkammer nicht offensichtlich, dass die Überlastung von Dauer und nicht nur vorübergehend sein werde. Außer dem Verfahren gegen Dres. M. waren nach den zum Inhalt der Revision gemachten Unterlagen bei der (einzigen) Schwurgerichtskammer des Landgerichts Lübeck im Monat März 1998 noch insgesamt neun und im Oktober 1998 sieben Strafsachen anhängig, die nach Umfang und Schwierigkeit vom Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer in Schreiben an das Präsidium näher erläutert sind. Auch auf dieser Grundlage ist eine dauerhafte Überlastung, der nicht durch die Bildung einer Hilfsstrafkammer hätte abgeholfen werden dürfen, selbst dann nicht offengelegt, wenn die Geschäftslage der Schwurgerichtskammer dazu in Verhältnis gesetzt wird, dass ihre Richter mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft noch der Strafvollstreckungskammer V angehören. Anderes folgt nicht schon daraus, dass nach der mit der Revision mitgeteilten Eingabe eines Verteidigers eine andere im März 1997 und damit etwa zeitgleich mit der Umfangssache gegen Dres. M. bei der Strafkammer I eingegangene Strafsache wegen vorrangiger Haftsachen noch im April 1998 nicht terminiert war. Gleiches gilt insoweit, als in Berichten des Leitenden Oberstaatsanwalts in Lübeck unterstellt ist, dass die Schwurgerichtskammer zur Bewältigung ihrer Überlastung mit Haftsachen in vermehrtem Umfang zum Mittel der Haftverschonung gegriffen habe, und weiter darauf hingewiesen ist, dass das Oberlandesgericht Schleswig in Haftprüfungsentscheidungen nach § 121 Abs. 1 StPO die Überlastung als „noch“ vorübergehend bezeichnet hat. Daraus kann zwar gefolgert werden, dass eine Überlastung der Strafkammer I vorlag, der das Präsidium schon wesentlich früher hätte abhelfen müssen; daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass eine Überlastung gegeben war, die offensichtlich nicht durch die Bildung einer vorübergehend tätigen Hilfsstrafkammer beseitigt werden konnte. Im Übrigen hat der Begriff der bloß vorübergehenden (oder kurzfristigen), für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO unschädlichen Überlastung des zuständigen Spruchkörpers (vgl. BGHSt 38, 43) eine andere Bedeutung als bei der Frage der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer. Das in früheren Sitzungsprotokollen des Präsidiums noch Anfang Dezember 1998 – offenbar wegen der Aussicht auf Zuweisung zwei weiterer Richter im Januar 1999 – die Erwartung festgehalten ist, dass vom Landgerichtspräsidenten eine weitere Schwurgerichtskammer eingerichtet wird, mag zwar deutlich machen, dass es um einen Grenzfall in der Beurteilung geht, ob die Belastung von Dauer oder nur vorübergehend ist. Die demgegenüber veränderte Beurteilung, die dem Präsidiumsbeschluss vom 22. Dezember 1998 ersichtlich zugrunde liegt, wird dadurch jedoch nicht im Sinne objektiver Willkür offensichtlich unvertretbar.
b) Das Vorgehen des Präsidiums ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der in § 74 Abs. 2 GVG zum Ausdruck kommenden Konzentrationsmaxime in revisionsrechtlich erheblicher Weise fehlerhaft. Nach diesem Grundsatz sind die sogenannten Schwurgerichtssachen (möglichst) bei einer Strafkammer als Schwurgericht zu konzentrieren und sie müssen in den Fällen, in denen dies wegen des großen Anfalls solcher Strafsachen nicht möglich ist, so auf mehrere Schwurgerichtskammern verteilt werden, dass sie den eindeutigen Schwerpunkt in der Zuständigkeit dieser Spruchkörper ausmachen (vgl. BGHSt 27, 349; 34, 379, 380; BGH NJW 1978, 1594). Dahingestellt bleiben kann dabei, ob im Hinblick auf die identische Besetzung der Strafkammer I (Schwurgericht) und der Strafkammer V (Strafvollstreckungskammer) mit je der Hälfte der Arbeitskraft der Richter aus dem Sinn der Konzentrationsmaxime trotz der formalen Trennung in zwei Spruchkörper überhaupt abgeleitet werden kann, dass das Präsidium, bevor es das Hilfsschwurgericht bildete, die im Schwurgericht tätigen Richter von ihren Aufgaben in der Strafvollstreckungskammer hätte freistellen müssen. Darauf kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil der eingetretenen Überlastung der Strafkammer I durch die Strafsache gegen Dres. M. durch die Freistellung ihrer Richter von den Aufgaben in der Strafvollstreckungskammer allein nicht wirksam hätte begegnet werden können. Den diesbezüglichen Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts liegt erkennbar der Umstand zugrunde, dass angesichts der Unterschiede zwischen Schwurgerichtssachen und Strafvollstreckungssachen (Umfang, Vorbereitungszeit, Erfordernis von sachlichen und sonstigen personellen Mitteln) die Freistellung der Richter von Aufgaben der Strafvollstreckungskammer nicht zu einer gleichwertigen Steigerung der Arbeitskapazität des Schwurgerichts geführt hätte. Es hätte mithin in jedem Fall eine Hilfsstrafkammer gebildet werden müssen. Die Möglichkeit, dass dann weniger Strafsachen auf die Hilfsstrafkammer übertragen worden wären und das vorliegende Verfahren u. U. in der Zuständigkeit der Strafkammer I verblieben wäre, macht die angegriffene Entscheidung des Präsidiums nicht im Sinne objektiver Willkür unvertretbar und ist nicht geeignet, eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu begründen.
c) Auch die Art und Weise, wie das Präsidium die Geschäfte zwischen der Strafkammer I und der neu eingerichteten Hilfsstrafkammer X verteilt hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die dabei zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; 11, 106, 107 f.; 7, 23, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGH bei Holtz MDR 1981, 455; BGH NJW 1976, 60) sind eingehalten worden; eine unzulässige Einzelfallzuweisung liegt nicht vor. Die Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung darf bereits anhängige Verfahren erfassen und kann darauf beschränkt sein (vgl. BGHSt 44, 161, 168; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2 m. w. Nachw.). Dass die Änderung erkennbar bestimmte Strafverfahren betraf, hinderte die Anordnung des Präsidiums nicht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 455). Entscheidend ist, dass diese Verfahren nach allgemeinen Kriterien der Hilfsstrafkammer X zugewiesen worden sind. Als praktisch unvermeidbare Folge einer zulässig auf bereits anhängige Verfahren bezogenen Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung muss es im Interesse einer zügigen und sachgerechten Bewältigung der Geschäfte hingenommen werden, dass die konkreten Auswirkungen einer solchen Regelung auf bestimmte Verfahren für das Präsidium absehbar waren (vgl. BGHSt 44, 161, 168; BGH bei Holtz MDR 1981, 455).
d) Schließlich folgt auch nicht aus dem Zeitpunkt der Bildung der Hilfsstrafkammer X ihre Unzulässigkeit. Eine Änderung der Geschäftsverteilung wegen Überlastung des Spruchkörpers nach § 21e Abs. 3 GVG ist grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des laufenden Geschäftsjahrs zulässig (vgl. Kissel GVG 2. Aufl. § 60 Rdn. 11). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ab 23. Dezember 1998 wirksame Bildung der Hilfsstrafkammer X habe vor Beginn des neuen Geschäftsjahrs 1999 keine praktische Wirkung entfalten können, übersehen er, dass die Entlastung insofern auch in tatsächlicher Hinsicht sofort eintreten konnte, als es Maßnahmen außerhalb der Hauptverhandlung und die vorbereitende Bearbeitung der Strafsachen angeht. Zudem ist es nach Auffassung des Senats ohnehin rechtlich nicht ausgeschlossen, eine Hilfsstrafkammer mit Wirkung vom Beginn eines neuen Geschäftsjahrs an einzurichten (so auch der Sache nach BGHSt 11, 106, 107) und die Bildung des neuen Spruchkörpers mit der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das anstehende Geschäftsjahr zu verbinden oder sogar formal zum Inhalt des neuen Geschäftsverteilungsplans zu machen. Die Regelung in § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG, wonach das Präsidium die Geschäftsverteilung vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu treffen hat, bedeutet nicht, dass das Präsidium bei der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung ausnahmslos nur solche Maßnahmen treffen dürfte, von denen zu erwarten ist, dass sie während des ganzen Geschäftsjahrs bestehen bleiben (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 21e GVG Rdn. 27). Vielmehr ist diese Vorschrift ebenso wie das aus ihr abgeleitete Stetigkeitsprinzip wegen der sich aus der Praxis ergebenden Sachzwänge, denen sich auch der Gesetzgeber nicht entziehen kann (vgl. etwa Einteilung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags, die gemäß § 70 Abs. 2 GVG für eine kürzere Zeit als das Geschäftsjahr zugewiesen sind, oder von Richtern, die aus anderen Gründen im Laufe des Geschäftsjahrs absehbar ausscheiden werden), dahin zu verstehen, dass zwar grundsätzlich Anordnungen nur für die gesamte Dauer des Geschäftsjahrs getroffen werden dürfen, dass jedoch ausnahmsweise auch solche Regelungen zulässig sind, von denen mit Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit vorauszusehen ist, dass sie im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden müssen (Schäfer aaO). Zu den zulässigen Ausnahmen gehört auch die Bildung einer Hilfsstrafkammer (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 60 Rdn. 8; Kissel GVG 2. Aufl. § 60 Rdn. 11; Schorn/Stanicki, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege 2. Aufl. S. 141 für den Fall einer höchstens neun Monate dauernden Überlastung, im Übrigen zweifelnd; a. A. Hamm StV 1981, 38, 39). Die gegenteilige Beurteilung würde nur dazu führen, dass die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer zu Lasten einer zügigen und sachgerechten Erledigung der anfallenden Geschäfte zeitlich verlagert werden müsste. Letzten Endes würde dies auf die Einhaltung einer bloßen Formalie hinauslaufen.
e) Dass die erkennende Hilfsstrafkammer X als – materiell gesehen – Vertretungsspruchkörper der Schwurgerichtskammer mit den für die Sitzung des Schwurgerichts ausgelosten Schöffen besetzt war, entspricht dem Gesetz (vgl. BGHSt 25, 174, 175; 41, 175, 178). Eigenständige, von der Frage der Zulässigkeit der Einrichtung der Hilfsstrafkammer unabhängige Gründe, weshalb die Mitwirkung dieser Schöffen unzulässig gewesen sein soll, werden mit der Revision nicht geltend gemacht.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GVG § 60
Die vorübergehende Überlastung einer ordentlichen Strafkammer (als Voraussetzung für die Bildung einer Hilfsstrafkammer) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Präsidium ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters liegt erst dann vor, wenn offen zutage liegt, dass die Überlastung nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint.
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