Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts: Aufhebung der Verwerfung wegen fehlender Vollmacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 267/99
- Datum
- 27.10.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung der Revision durch das Tatgericht nach § 346 Abs. 1 StPO umfasst nicht die Prüfung der wirksamen Bevollmächtigung des für den Revisionsführer tätigen Rechtsanwalts.
Für die Ausübung der Rechte des Verteidigers in der Revision ist es nicht erforderlich, dass eine schriftliche Vollmacht bereits bei Einlegung oder Begründung vorgelegt oder nachgewiesen ist; eine tatsächliche Bevollmächtigung kann genügen.
Eine Verwerfung nach § 346 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn die dort abschließend vorgesehenen Verwerfungsgründe vorliegen.
Ist die Verwerfungsentscheidung des Tatgerichts mangels Vorliegens eines in § 346 Abs. 1 StPO genannten Verwerfungsgrundes getroffen, hebt das Revisionsgericht diese Entscheidung auf.
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1999 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 29. April 1999, durch den es die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 15. Februar 1999 als unzulässig verworfen hat, aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Waffendelikten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 29. April 1999 hat es die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten – gestützt auf § 346 Abs. 1 StPO – als unzulässig verworfen, weil Rechtsanwalt M., der die rechtzeitig bei Gericht eingegangene Revisionsbegründungsschrift gefertigt und unterzeichnet hat, nicht vom Angeklagten bevollmächtigt sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem zulässigen und begründeten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).
Abgesehen davon, dass der Verwerfungsgrund fehlender Bevollmächtigung des für den Revisionsführer tätigen Rechtsanwalts nach herrschender Meinung von der Verwerfungskompetenz des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO nicht umfasst ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 346 Rdn. 10; Paulus in KMR § 346 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2), trifft die angegriffene Entscheidung auch inhaltlich nicht zu. Der Generalbundesanwalt hat dazu u. a. ausgeführt:
„Ausweislich der von Rechtsanwalt M. mit Schreiben vom 30. April 1999 dem Landgericht Lübeck übersandten Strafprozessvollmacht (Bd. IV Bl. 6, 7) hat der Angeklagte diesen am 2. Februar 1999 rechtswirksam bevollmächtigt; dafür, dass die Revisionsbegründungsschrift vom 16. April 1999 von Rechtsanwalt M. lediglich in Vollmacht des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt N. erfolgt ist, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Dass Rechtsanwalt M. die Vollmacht erst am 30. April 1999 auf entsprechende telefonische Anforderung des Vorsitzenden der X. Großen Hilfsstrafkammer zu den Akten gereicht hat, trägt die Verwerfung der Revision durch das Tatgericht nicht; die Ausübung der Rechte des Verteidigers ist von der Vorlage bzw. eines Nachweises einer schriftlichen Vollmacht nicht abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.1989, 2 StR 352/89 m. w. N.).“
Dem stimmt der Senat mit dem Hinweis zu, dass die zitierte Entscheidung in BGHSt 36, 259 abgedruckt ist. Die Revision ist auch im Übrigen formell nicht zu beanstanden.
| Kutzer | Miebach | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |