Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellung der Anzahl von Einzeltaten beim sexuellen Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 267/98
- Datum
- 22.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Serienstraftaten darf der Tatrichter die Anzahl nicht allein durch Hochrechnung unsicherer Angaben des Opfers festsetzen; er muss Anhaltspunkte darlegen, die eine geringere Zahl von Taten ausschließen.
Der Richter hat darzulegen, aus welchen Gründen er gerade von einer bestimmten Mindestzahl von Einzeltaten überzeugt ist; bloße Durchschnittsangaben oder unkonkrete Schätzungen genügen nicht.
Eine Verurteilung wegen einer bestimmten Zahl individualisierter Taten erfordert für jede als erfüllt angenommene Tat entweder hinreichende Konkretisierung oder eine nachvollziehbare, tatrichterlich begründete Schätzung.
Fehlt es an der erforderlichen Darlegung zur Anzahl der Einzeltaten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 267/98 vom 22. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 150 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision dringt mit der Sachrüge durch. Auf die außerdem erhobenen Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an.
Zwar vermag der Senat die vom Generalbundesanwalt geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiserwägungen nicht zu teilen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung, dass die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin H. glaubhaft sind, begründet hat. Doch muss das Urteil aus anderem sachlich-rechtlichen Grund aufgehoben werden.
Es genügt nämlich nicht den Anforderungen, die an die Feststellung der Anzahl der Einzeltaten bei Serienstraftaten zu stellen sind (vgl. dazu BGH StV 1998, 472; BGH NStZ 1994, 352 und 1994, 393).
Anders als für die Zeit, für die bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, hat das Landgericht für den Anklage- und Aburteilungszeitraum (1. Juli 1984 bis zum 6. Juni 1987) nur zwei bis drei noch hinreichend konkretisierte Fälle festgestellt, in denen sich der Angeklagte an seiner am 7. Juni 1973 geborenen Stieftochter vergangen hat (UA S. 6, 1. Absatz).
Im Übrigen hat es ausgeführt, der Angeklagte habe mit seiner Stieftochter den Geschlechtsverkehr mindestens im Durchschnitt einmal in der Woche vollzogen. Allein darauf beruht die auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht näher begründete Annahme, der Angeklagte habe sich in insgesamt 150 Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gemacht. Eine ausreichende Grundlage für die angenommene Anzahl der Einzeltaten ergibt sich daraus nicht. Wie der Senat in seiner Entscheidung in StV 1998, 472 näher dargelegt hat, darf der Tatrichter bei nur wenigen konkretisierten Taten die Anzahl der weiteren (nicht konkretisierten) Fälle nicht ohne Angabe von Anhaltspunkten schätzen, die belegen, dass eine geringere Anzahl von Taten ausgeschlossen ist. Vielmehr muss er darlegen, aus welchen Gründen er die Überzeugung gerade von einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gewonnen hat. Nicht eine aufgrund unsicherer Schätzungen des Tatopfers hochgerechnete Gesamtzahl von Straftaten ist entscheidend, sondern dass der Richter davon überzeugt ist, dass der Angeklagte jede einzelne individuelle Straftat begangen hat. Eine solche tatrichterliche Überzeugung vermittelt das angefochtene Urteil nicht.
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