Revision: Schuldspruch zum Raub gemindert, Vollrausch aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 267/91
- Datum
- 25.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht auszuschließender Beschränkung der Zueignungsabsicht auf andere Vermögensgüter ist zugunsten des Angeklagten von einem Versuch auszugehen; der Schuldspruch kann entsprechend geändert werden.
Der Tatbestand des § 323a StGB (Vollrausch) setzt Feststellungen voraus, die das Vorliegen eines Rauschzustands und die schuldhafte Herbeiführung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) belegen; fehlen diese Angaben, ist die Verurteilung aufzuheben.
Der Bundesgerichtshof ist nicht zuständig, soweit das angefochtene Urteil über eine Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts entschieden hat; hierfür ist das zuständige Oberlandesgericht zuständig.
Eine Schuldspruchänderung zugunsten des Angeklagten ist nicht ausgeschlossen, sofern dem Angeklagten dadurch nicht die Möglichkeit genommen wird, sich anders zu verteidigen (§ 265 StPO); fehlt ein solcher Verteidigungsnachteiligungstatbestand, steht einer Änderung nichts entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 13. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 267/91 in der Strafsache gegen Erich BC (geborener RC), aus HC, geboren am █ 1965 in ██, wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1991 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten BC wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. März 1991, soweit es ihn betrifft,
1. im Fall II 2 der Urteilsgründe (Raub) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte BC und der Mitangeklagte PC des versuchten schweren Raubes schuldig sind, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen;
2. aufgehoben: a) im Schuldspruch des Falles II 3 der Urteilsgründe (Vollrausch), b) im gesamten gegen den Angeklagten BC und den Mitangeklagten PC gerichteten Strafaussprach.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision gegen das vorgenannte Urteil unzuständig, soweit durch dieses Urteil über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Eutin vom 5. Juni 1989 entschieden worden ist. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Schleswig.
Das Landgericht hat den Angeklagten BC unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung wegen schweren Raubes (Fall II 2), wegen Vollrausches (Fall II 3) und wegen Diebstahls (Fall II 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Landgericht hat im Fall II 1 (Diebstahl), obgleich dies aus dem Urteilstenor nicht ersichtlich wird, über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Eutin vom 5. Juni 1989 entschieden, nachdem der Angeklagte seine Berufung auf den Strafausspruch beschränkt hatte und das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden war.
Insoweit ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 1991 zutreffend dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, zur Entscheidung über die Revision nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Schleswig zuständig.
Die Revision hat, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung wendet, in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Schuldsprüche wegen vollendeten schweren Raubes und wegen Vollrausches haben keinen Bestand.
Soweit der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte PC wegen schweren Raubes verurteilt worden sind, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass im Augenblick der Tathandlung ihre Zueignungsabsicht nur auf die Tageseinnahmen des ████████████ und nicht auf die Handtasche der Ladenleiterin gerichtet war, so dass für sie lediglich ein versuchter schwerer Raub in Betracht kommen kann. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Senat hiervon zu Gunsten des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten PC ausgegangen und hat deshalb den Schuldspruch – gemäß § 357 StPO auch für den Mitangeklagten PC – geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte PC ersichtlich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung auf den Mitangeklagten WC kam hingegen nicht in Betracht, da er die Handtasche der Ladenleiterin an sich genommen und erst auf der Flucht weggeworfen hat. Die Annahme der Zueignungsabsicht begegnet daher bei ihm keinen Bedenken.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vollrausches (Fall II 3) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass er sich überhaupt in einem Rauschzustand befand. Dies setzt der Tatbestand des § 323a StGB jedoch voraus (vgl. BGHR StGB § 323a I Rausch 1 m. w. N.). Die Urteilsgründe enthalten weder Feststellungen zu der Menge des konsumierten Alkohols noch werden die sonstigen objektiven Umstände, unter denen sich der Beschwerdeführer berauscht haben soll, dargelegt. Ebensowenig ist dem Urteil zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht hat. Den Tatbestand des § 323a StGB erfüllt jedoch nur derjenige, der sich schuldhaft berauscht, wobei der Schuldform – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – für die Schwere des Schuldvorwurfs Bedeutung zukommt.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II 3 und die Schuldspruchänderung im Falle II 2 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten PC.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
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