Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 267/90
- Datum
- 10.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller die für die Fristversäumnis maßgeblichen Tatsachen glaubhaft macht.
Die Behauptung verbindlicher Absprachen mit dem Verteidiger genügt nicht, wenn der Verteidiger dies substantiiert bestreitet und aus dem vorgelegten Schriftverkehr kein entsprechender Sachverhalt hervorgeht.
Ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ohne Verschulden des Antragstellers erfolgte (§ 44 StPO), ist die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Kosten, die durch unbegründete Wiedereinsetzungsanträge entstehen, sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 23. Januar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 267/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Frank D ███, geboren am ██████████ in ████, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Tenor
Die Anträge des Angeklagten, a) ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Januar 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, auf Entscheidung des Revisionsgerichts, b) gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 8. Mai 1990, werden verworfen.
Die durch die Anträge entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
Das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 StPO).
Danach ist nicht glaubhaft, dass sein Verteidiger ihm bei der Hauptverhandlung verbindlich zugesagt habe, die Revision zu begründen, und dass dieser trotz wiederholter Versuche des Angeklagten nicht zu einer Rücksprache in der Justizvollzugsanstalt erschienen sei.
Auf Anfrage hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 11. Juli 1990 mitgeteilt, der Angeklagte sei zwar auf die Möglichkeit der Revision hingewiesen worden. Unzutreffend seien aber dessen Behauptungen, Revisionseinlegung durch den Angeklagten und Revisionsbegründung durch ihn – den Verteidiger – seien schon abgesprochen worden. Zu keinem Zeitpunkt nach Urteilsverkündung sei er gebeten worden, den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt aufzusuchen. Aus der vom Verteidiger in Ablichtung vorgelegten Durchschrift seines Schreibens vom 21. März 1990 an den Angeklagten ergibt sich, dass der Verteidiger alsbald nach Urteilszustellung auch noch angefragt hatte, ob der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt habe. Das Schreiben habe der Angeklagte unbeantwortet gelassen.
Auch nach Zustellung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses am 13. Mai 1990 sei keinerlei Äußerung oder Information durch den Angeklagten an ihn – den Verteidiger – erfolgt. Auf dieses dem Angeklagten mitgeteilte Schreiben des Verteidigers vom 11. Juli 1990 hat sich der Angeklagte bis Fristablauf nicht geäußert.
Weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (§ 44 StPO), hat das Landgericht die Revision mit Recht nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen.
| Zschockelt | Kutzer | Harms | |||
| Ruf | Miebach |