Revision: Teilweise Einstellung (§154 StPO) und Änderung des Schuldspruchs wegen Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 266/92
- Datum
- 29.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO führt in der Regel nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und berührt den Strafausspruch nicht, sofern die Gesamtstrafe hierdurch nicht beeinflusst wird.
Sind im Urteil für eine eingestellte Tat keine Einzelstrafen festgesetzt, kann der Revisionssenat den Strafausspruch dennoch beibehalten, wenn er ausschließen kann, dass die Unterlassung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine die Angeklagte belastenden Rechtsfehler aufweist (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Bei teilweiser Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO sind insoweit die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 15. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 266/92 vom 29. Juli 1992 in der Strafsache gegen T █████ geborene █████ aus [REDACTED], Renate ███ geboren am ██ in DO wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Juli 1992 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Januar 1992 wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II B 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Untreue in 13 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die aus der Beschlussformel ersichtliche teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen weist das Urteil keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch wird von der Teileinstellung nicht berührt. Das Landgericht hat es versäumt, für die vom Senat eingestellte Tat eine Einzelstrafe festzusetzen; der Senat kann ausschließen, dass die Gesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten, die auf einer Summe von 8 Jahren 9 Monaten zuzüglich einer einbezogenen Strafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe zugrunde liegt, durch dieses Unterlassen beeinflusst worden ist.
| Rissing-van Saan | Ruf | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |