Revision verworfen: Unbestimmter Beweismittelantrag nicht als §244 Abs.3 StPO-Beweisantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 266/89
- Datum
- 24.11.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag, der nur allgemein die Ermittlungen von Zeugen oder Auskünften fordert, stellt keinen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO dar, sondern einen bloßen Beweisermittlungsantrag.
Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die zu erhebenden Tatsachen und die konkret vorgesehenen Beweismittel hinreichend bestimmt bezeichnet werden.
Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht nicht, allgemeinen oder unbestimmten Beweiserhebungsersuchen nachzugehen.
Die Ablehnung eines unbestimmten Beweiserhebungsantrags ist nicht zu beanstanden und begründet keinen Revisionsgrund, soweit dadurch keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder Verfahrensmangel ersichtlich wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 266/89 Essen
in der Strafsache gegen den Maurer Udo Paul S ███ aus ████, geboren am ██ 1952 in ████, wegen Umsatzsteuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend ist lediglich folgendes zu bemerken:
Das Landgericht hat folgenden Antrag des Beschwerdeführers wegen völliger Ungeeignetheit der Beweismittel abgelehnt:
"1. In dem Unternehmen ███████ GmbH sind in dem laut Anklageschrift fraglichen Zeitraum ausschließlich Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, die entweder
Lohnsteuerkarten vorgelegt hatten und für deren Tätigkeit diese Steuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt worden ist oder die unter Bedingungen tätig waren, die die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer von 10 % gem. § 40a EStG ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte gestatten,
2. im Unternehmen ██████ sind die ‚türkischen Schwarzarbeiter‘, wie sie in der Anklageschrift bezeichnet wurden, nicht länger als über einen Zeitraum von 3 Arbeitstagen beschäftigt worden.
Beweismittel: Zeugnis aller von der Firma ████████ in dem laut Anklageschrift fraglichen Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer, deren Namen und Anschriften zu ermitteln sind über die AOK ██ ████ über den Polizeipräsidenten ███████████ und das zuständige Ausländeramt."
Die Ablehnung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich nicht um einen Beweisantrag i. S. d. § 244 Abs. 3 StPO, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, dem nachzugehen das Landgericht durch seine Aufklärungspflicht nicht gedrängt war.
Der Antragsteller hat nämlich keine bestimmten Beweistatsachen behauptet. Er hätte vortragen müssen, für welche genau bezeichneten Arbeitnehmer Steuern in welchen Zeiträumen und in welcher Höhe ordnungsgemäß mit Lohnsteuerkarten abgeführt wurden, für welche Arbeitnehmer in welchen Zeiträumen und mit jeweils welchem Betrag pauschale Lohnsteuer entrichtet wurde und welche Arbeitnehmer an welchen Tagen für lediglich drei Tage beschäftigt waren. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Beweismittel nicht bestimmt genug bezeichnet.
| Zschockelt | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |