Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht vereidigter Schöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 266/53
- Datum
- 01.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtbeeidigung von Schöffen für das laufende Geschäftsjahr führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Strafgerichts und begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO).
Bei der Prüfung eines behaupteten Verbotsirrtums ist festzustellen, ob der Täter tatsächlich von der Erlaubtheit seines Handelns überzeugt war; bloßes Zurückstellen oder Hoffen auf Erlaubnis rechtfertigt keine Entschuldigungswirkung.
Bei der Strafzumessung sind die Vermögensverhältnisse des Angeklagten gemäß § 27 Abs. 1 StGB umfassend zu prüfen; die Unterlassung dieser Prüfung kann zur Aufhebung der Strafe führen.
Für einen Schuld- und Strafspruch nach § 396 RAbgO sind die Voraussetzungen und die hierfür einschlägigen Feststellungen unter Beachtung von § 395 RAbgO nachvollziehbar darzulegen.
Bei zusammengesetzten Delikten (z. B. unerlaubte Ausspielung in Tateinheit mit Wettbewerbsverstößen) kann die innere Tatseite für die einzelnen Gesetzesverletzungen unterschiedlich zu beurteilen sein; dies bedarf gesonderter Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Februar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner ████ aus ███ am ███████, dort geboren am ███████, wegen verbotener Ausspielung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen unerlaubter Ausspielung (§ 286 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit unlauterem Wettbewerb (§ 4 UWG) und mit Vergehen nach § 396 RAbgO zu einer Geldstrafe von 8000 DM, hilfsweise 80 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) greift durch.
Die Schöffen P.D. und E.K., die bei der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt haben, sind für das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden. Ob sie zu Beginn ihrer Amtszeit im Jahre 1951 vereidigt worden waren, ist rechtlich ohne Bedeutung, da nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG die Beeidigung nur für die Dauer des Geschäftsjahres gilt. Die Nichtbeeidigung für 1952 hat – wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat – die nicht vorschriftsmäßige Besetzung der erkennenden Strafkammer zur Folge. Da es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt, muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass es noch einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen bedurfte.
2.) Zur Sachbeschwerde sei für die neue Verhandlung auf folgendes hingewiesen:
a) Die Ausführungen der Revision können dem Senat keinen Anlass geben, von seinen Urteilen in BGHSt 2, 79 und 2, 139 zur Frage der Strafbarkeit des Systems der sog. progressiven Kundenwerbung unter den Gesichtspunkten des § 286 Abs. 2 StGB und des § 4 UWG abzugehen.
b) Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) lag bei der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht vor. Die Revision meint, die Feststellungen des Urteils reichten nach den Grundsätzen dieser Entscheidung für einen Schuldspuch nicht aus. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, die Frage der inneren Tatseite unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums erneut zu prüfen und dabei auch die von der Revision erhobenen tatsächlichen Einwendungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird festzustellen sein, ob tatsächlich ein Verbotsirrtum im Sinne der genannten Entscheidung vorlag oder ob der Angeklagte in Wirklichkeit bis zur Aufgabe der verbotenen Kundenwerbung nur Zweifel über die Erlaubtheit seiner geschäftlichen Betätigung hatte. In diesem Falle könnten die Grundsätze über den Verbotsirrtum keine Anwendung finden. Denn niemand darf die Zweifel über die Erlaubtheit seines Tuns einfach zurückstellen und darauf vertrauen, dass sein Tun vielleicht doch erlaubt sei. Die bisherigen Feststellungen geben insoweit keinen ganz klaren Aufschluss. Dem Urteil lässt sich mit Sicherheit nur entnehmen, dass der Angeklagte zu Beginn seiner geschäftlichen Betätigung im Zweifel war. Möglicherweise hat er diese Zweifel später behoben und die Überzeugung erlangt, sein Tun sei erlaubt. Dann läge zwar ein Verbotsirrtum vor; für die Frage seiner Entschuldbarkeit aber wäre von entscheidender Bedeutung, was der Angeklagte zur Beseitigung seiner Zweifel getan, insbesondere, ob er sich auf die einseitige Stellungnahme einer bestimmten Interessentengruppe verlassen hat, statt eine Auskunft maßgeblicher Stellen einzuholen.
Insoweit bedarf es also weiterer Feststellungen. Dabei kann sich ergeben, dass die innere Tatseite hinsichtlich
der einzelnen Gesetzesverletzungen verschieden zu beurteilen ist. Für einen Schuldspuch nach § 396 RAbgO, der bisher einer ausreichenden Begründung entbehrt, ist § 395 RAbgO zu beachten.
c) Mit Recht rügt die Revision unzureichende Prüfung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten bei der Strafzumessung (§ 27 Abs. 1 StGB). Es kann insoweit auf das Urteil des erkennenden Senats in NJW 1952, 34 und auf die im Leipziger Kommentar 1953 § 27c Anm. 3 angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts verwiesen werden.
Rotberg Koeniger Baldus Maaß Willms v. E.