Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 265/98
Datum
22.07.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und sein früherer Verteidiger die Revision zurückgenommen hatte. Der BGH hält die Revisionsrücknahme für unwirksam, verwirft jedoch die Wiedereinsetzung und die Revision als unzulässig. Der Angeklagte hat kein schuldloses Versäumnis substantiiert dargetan; das Sitzungsprotokoll belegt eine erteilte Rechtsmittelbelehrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision durch einen Bevollmächtigten ist nur wirksam, wenn die schriftliche Vollmacht die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Bevollmächtigung vom Angeklagten selbst trägt.

2

Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert und glaubhaft darlegt, dass ihn an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden ein Hindernis getroffen hat.

4

Eine protokollierte Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung widerlegt die behauptete Unterlassung der Belehrung und kann den Wiedereinsetzungsantrag entkräften.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 28. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 265/98 vom 22. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1998 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. November 1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Sein damaliger Verteidiger hat gegen dieses Urteil am 2. Dezember 1997 Revision eingelegt und diese am 20. Februar 1998 mit Schriftsatz vom selben Tage zurückgenommen.

Die Revisionsrücknahme ist nicht wirksam, weil die im Rahmen der schriftlichen allgemeinen Vollmacht enthaltene ausdrückliche Bevollmächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht vom Angeklagten, sondern von dessen Vater unterzeichnet worden ist.

Die Revision ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

Zwar hat der Angeklagte durch seinen neuen Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt; dieser Antrag ist jedenfalls als unbegründet zu verwerfen, weil der Angeklagte nicht hinreichend dargetan hat, dass ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.

Seinen Vortrag, er habe die von ihm mündlich erteilte Bevollmächtigung seines früheren Verteidigers in gleicher Form nach der Revisionseinlegung zurückgenommen, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Seine Behauptung, eine Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht über das Erfordernis der Revisionsbegründung sei ihm gegenüber nicht erfolgt, ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt. Danach ist das Urteil in seiner Anwesenheit verkündet worden und wurde "Rechtsmittelbelehrung, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung" erteilt.

Weitere Umstände, die den in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Angeklagten, der die deutsche Sprache ersichtlich beherrscht, ohne sein Verschulden daran gehindert haben könnten, sich um eine fristgerechte Revisionsbegründung zu bemühen, gegebenenfalls zu Protokoll der Geschäftsstelle, hat der Angeklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Da es an einer rechtzeitigen Revisionsbegründung fehlt, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

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