Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 265/97
Datum
20.08.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage, ob bei der Nachprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Das Revisionsgericht sah keinen solchen Fehler und daher keinen Anlass zur Aufhebung. Eine gesonderte Entscheidung zur Beschwerde nach § 268a StPO kommt mangels Abhilfeentscheidung nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung wegen fehlender Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Beurteilung, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt, richtet sich danach, ob bei Nachprüfung eine rechtserhebliche Verletzung festgestellt wird, die das Urteil beeinflusst hat.

3

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 268a StPO kann vom Revisionsgericht nicht entschieden werden, wenn es an der vorausgesetzten Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO fehlt.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, sofern das Gericht dies angeht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 31. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 265/97 vom 20. August 1997

in der Strafsache gegen ███ Karl, geboren 1934 in WOLD █████████,

wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis zu ungünstigeren Bedingungen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 268a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da es aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO mangelt (vgl. BGHSt 34, 392 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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