Revision wegen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 265/97
- Datum
- 20.08.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung wegen fehlender Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beurteilung, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt, richtet sich danach, ob bei Nachprüfung eine rechtserhebliche Verletzung festgestellt wird, die das Urteil beeinflusst hat.
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 268a StPO kann vom Revisionsgericht nicht entschieden werden, wenn es an der vorausgesetzten Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO fehlt.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, sofern das Gericht dies angeht.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 31. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 265/97 vom 20. August 1997
in der Strafsache gegen ███ Karl, geboren 1934 in WOLD █████████,
wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis zu ungünstigeren Bedingungen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 268a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da es aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO mangelt (vgl. BGHSt 34, 392 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |