Revision teilw. erfolgreich: Streichung der Körperverletzung im Fall B10
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 265/92
- Datum
- 29.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Urteilsformel enthaltener Schuldspruch ist zu berichtigen, wenn die Urteilsgründe deutlich machen, dass das Tatgericht diesen Schuldspruch nicht begründet hat und er versehentlich aufgenommen wurde.
Fehlt der Nachweis eines zusätzlichen Tatbestands (z. B. Körperverletzung), ist der Verurteilungsspruch auf den nachgewiesenen Tatbestand (z. B. Raub) zu beschränken.
Eine Berichtigung des Schuldspruchs erfordert keine Änderung des Strafausspruchs, wenn die Strafzumessung bereits ausschließlich auf dem tatsächlich festgestellten Tatbestand beruht und dem Angeklagten dadurch kein Nachteil entsteht.
Bei der Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Leipzig, 13. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 265/92
29. Juli 1992
in der Strafsache gegen ██ dort geboren Volkhard ████ wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 13. Dezember 1991 wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass er im Fall B 10 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil █████) nicht wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sondern nur wegen Raubes verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Urteilsformel muss im Fall B 10 (Verurteilung „wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung“) dahin neu gefasst werden, dass nur eine Verurteilung wegen Raubes erfolgt ist. Den Urteilsgründen ist nämlich zu entnehmen, dass das Bezirksgericht den Angeklagten insoweit nur wegen Raubes bestrafen wollte. Der Nachweis einer zusätzlichen Körperverletzung durch Würgen der vor der Hauptverhandlung verstorbenen 97-jährigen Rentnerin ██████ ließ sich nicht mehr erbringen (UA S. 32). Demzufolge würdigt das Tatgericht den Sachverhalt insoweit auch nur als (gemeinschaftlichen) Raub (UA S. 37) und führt dies im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 42, 43) noch einmal ausdrücklich aus.
Daraus folgt, dass der Schuldspruch wegen Körperverletzung versehentlich erfolgt ist. Eine Auswirkung auf den Strafausspruch im Fall B 10 ist ausgeschlossen, weil das Bezirksgericht bei der Strafzumessung ebenfalls nur vom Vorliegen eines Raubes (UA S. 42, 43) ausging. Durch die Verhängung der insgesamt extrem niedrigen Strafen ist der Angeklagte nicht beschwert.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Rissing-van Saan | Ruß | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |