Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung: Aufhebung wegen unzureichender Gefährlichkeitsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 26/54
Datum
08.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach einer versuchten Unzuchtshandlung vor. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Kammer die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsbrüche nicht hinreichend begründet hat. Es fehle an ausführlichen Feststellungen zur Persönlichkeit, zur Prognose und zur Erörterung milderer Schutzmaßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt setzt die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsbrüche voraus, durch die der Bestand der Rechtsordnung unmittelbar und ernstlich bedroht ist, und ist nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf milderen Wegen abwendbar ist.

2

Die Gerichte dürfen sich nicht allein auf das Sachverständigengutachten verlassen; sie müssen den Gesundheitszustand, die Persönlichkeit und die konkreten Anknüpfungspunkte des Gutachtens in den tatsächlichen Feststellungen darstellen und verbinden.

3

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ist zwischen einer einmaligen Gelegenheitsverfehlung und einer aus Persönlichkeit bzw. Neigung folgenden Wiederholungsgefahr zu unterscheiden; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte darzulegen.

4

Vor der Anordnung einer Unterbringung sind mögliche weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. polizeiliche Überwachung, Beaufsichtigung durch Angehörige) zu prüfen und die Gründe anzugeben, weshalb diese untauglich sind.

5

Wird eine Unterbringung nach den einschlägigen Vorschriften angeordnet, ist dies ausdrücklich als Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu gestalten.

Vorinstanzen

auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 21. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen ██ aus ████████████, den Bergmann Franz ███, geboren am ████ ███ in ████████████, einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gegen den Beschuldigten ist im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat.

Dagegen wendet sich seine Revision mit einer mangels näherer Tatsachenangaben unbeachtlichen Verfahrensbeschwerde, außerdem mit der Sachrüge.

Der Beschuldigte hat am 9. Juni 1953 der neunjährigen Schülerin Gisela █████ seinen entblößten Geschlechtsteil gezeigt und sie aufgefordert hinzusehen. Das Mädchen hat sich nach einem kurzen Blick weggewandt.

Dass diese Handlung den äußeren Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde erfüllt, hat die Strafkammer mit Recht angenommen. Sie hat den Beschuldigten jedoch auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das auf Schwachsinn lautet, als für seine Tat strafrechtlich nicht verantwortlich angesehen. Demnach liegt die erste Voraussetzung für die erlassene Anordnung, nämlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, vor. Es kommt nur darauf an, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert.

Die Strafkammer hat diese Frage bejaht. Nach ihrer Ansicht, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen stützt, ist mit allergrößter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der schwachsinnige und unbeherrschte Beschuldigte in Zukunft erneut gleiche oder ähnliche Taten begehen werde. Diese Gefahr könne für die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Unterbringung nicht beseitigt werden. Eine polizeiliche Überwachung reiche nicht aus. Familienbindung, durch die eine genügende Beaufsichtigung ermöglicht werde und die Verübung ähnlicher Taten verhindert werden könne, bestehe nicht.

Die Revision macht geltend, das Urteil werde ebenso wie das Gutachten des Sachverständigen dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Sachverhalt nicht gerecht. Der Beschuldigte sei, abgesehen von dem Fall gegenüber der Gisela █████, nicht hervorgetreten. Das spreche bei seinem Alter gegen eine Anlage zur Vornahme unzüchtiger Handlungen. Es liege nur eine Gelegenheitsverfehlung vor, zumal der Beschuldigte bei der Entblößung gleichzeitig uriniert habe. Er habe zwar keinen festen Wohnsitz, streife aber nur innerhalb des ganz engen Bezirks ██████ herum und könne deshalb leicht überwacht werden.

Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Freiheit des Betroffenen. Infolgedessen müssen die Voraussetzungen für diese Maßnahme sorgfältig geprüft werden. Sie sind nur gegeben, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar und ernstlich bedroht wird und eine Abwendung dieser Gefahr auf andere Weise nicht erreicht werden kann (RGSt 73, 303).

Die erste dieser beiden Voraussetzungen ist im Urteil ganz knapp erörtert. Das Landgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen, ohne den Zustand des Beschuldigten näher darzustellen und die Gesichtspunkte darzulegen, aus denen sich seine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte die Volksschule besucht und anschließend als Ziegeleiarbeiter auf einer Zeche gearbeitet. 1950 ist er von dort wegen eines Unfalls entlassen worden. Hernach hat er verschiedentlich Gelegenheitsarbeiten verrichtet, in der Hauptsache aber seinen Lebensunterhalt durch Betteln in den Gemeinden der Kreise Moers und Geldern verdient. Eine feste Wohnung hat er zu dieser Zeit nicht mehr innegehabt, sondern im Obdachlosenasyl in ██████ genächtigt, während der wärmeren Jahreszeit auch im Freien.

Da der Beschuldigte bis zu seinem Unfall dauernd in Arbeit gestanden und keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hat, hätte zu seiner gesamten Persönlichkeit, zu seiner geistigen Erkrankung und deren künftigen Auswirkung auf seine Umgebung eingehender Stellung genommen werden müssen, als es geschehen ist. Sein wiederholtes Betteln rechtfertigt die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht. Sein Versuch, eine Granate zu sprengen, hat zwar zu seiner Einweisung in die Landesheilanstalt █████████████ durch die Verwaltungsbehörde geführt; sie ist aber durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden. Aus diesem Vorfall kann auf die Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht ohne weiteres geschlossen werden. Seine Gefährlichkeit muss sich im Übrigen gerade aus der vom Angeklagten begangenen mit Strafe bedrohten Handlung gegen die Sittlichkeit ergeben (RGSt 69, 243).

Ob von ihm wegen seines Geisteszustandes und seiner Veranlagung im Hinblick auf sein Vorgehen gegenüber der Gisela █████ am 9. Juni 1953 für die Zukunft erhebliche Eingriffe in die Rechtsordnung zu erwarten sind, hätte in Anbetracht seiner bis über das 40. Lebensjahr hinaus währenden einwandfreien Führung näherer Begründung bedurft. Es hätte geprüft werden müssen, ob es sich bei diesem Vorgang um eine Gelegenheitsverfehlung handelt oder um den Ausfluss einer in der Persönlichkeit des Beschuldigten wurzelnden Neigung, den Rechtsfrieden durch Angriffe auf die sittliche Reinheit jugendlicher Personen zu stören. Darüber sagt das Urteil nichts. Deshalb ist bisher nicht ausreichend dargetan, dass durch den Beschuldigten unter Berücksichtigung seines Vorlebens infolge seines Geisteszustands, z. B. wegen eines abgestumpften sittlichen Empfindens und eines Hanges zur Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls, die Besorgnis einer Wiederholung des äußeren Tatbestandes von Sittlichkeitsverbrechen begründet ist.

Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Sollte die neue Hauptverhandlung zur einwandfreien Feststellung der bestimmten Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsbrüche durch den Beschuldigten führen, so müsste auf den Revisionseinwand, dessen Unterbringung sei zum Schutze der Allgemeinheit nicht erforderlich, weil andere Möglichkeiten ausreichten, näher eingegangen werden. Für die darüber zu treffende Entscheidung könnte das Revisionsvorbringen zu diesem Punkt von Bedeutung sein. Danach soll der Beschuldigte Angehörige haben, durch die seine ordnungsmäßige Beaufsichtigung und die Verhinderung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen gewährleistet sein soll. Zu erwägen wird auch sein, ob dieses Ziel unter Umständen durch eine polizeiliche Überwachung erreicht werden könnte.

Für den Fall, dass es zu einer erneuten Anordnung nach § 42b StGB kommen sollte, wird darauf hingewiesen, dass sie dahin zu lauten hat, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird.

RotbergKoenigerMaaß
BuschDr. Dotterweich
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