Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung nach §183 StGB mangels Bewusstsein der Öffentlichkeit – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 26/52
Datum
08.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu sechs Monaten Haft verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht wertete einen unverschlossenen Keller und die Beobachtung durch ein Kind als Öffentlichkeit. Der BGH stellt klar, dass ein geschlossener, bekannter Personenkreis keine Öffentlichkeit bildet. Es bedarf weiterer Sachaufklärung und Prüfung möglicher Beleidigungsdelikte und der Zulässigkeit des Strafantrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist neben der unzüchtigen Handlung erforderlich, dass der Täter im Bewusstsein handelt, von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden zu können.

2

Ein geschlossener, nach Zahl und persönlicher Beziehung bestimmter Personenkreis begründet keine Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB.

3

Die Erwartung, von bestimmten, bereits involvierten Personen beobachtet zu werden, rechtfertigt nicht die Annahme, der Täter habe mit Wahrnehmung durch unbestimmte Dritte gerechnet.

4

Fehlt es an hinreichenden Umständen für das Bewusstsein der Öffentlichkeit, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich KC aus █████████, dort geboren am █ 1904, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. November 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Darin, dass der geschlechtlich erregte Angeklagte die neunjährige Schülerin Renate ███ durch einen Griff an sich gelockt und sie im Flur eines Hauses, in dem er gearbeitet hatte, geküsst hat, hat das Landgericht kein strafbares Tun gefunden. Dagegen hat es den Tatbestand des § 183 StGB deshalb für gegeben, weil der Angeklagte sich anschließend in den unverschlossenen Keller dieses Hauses begeben und dort onaniert hat, wobei er von der Kameradin der ██, der siebenjährigen Lerianne S[REDACTED], die ihm aus eigenem Antrieb dorthin gefolgt war, beobachtet worden ist.

Diese Beurteilung des Sachverhalts wird von der Revision mit Recht angegriffen. Der Angeklagte hat zwar eine unzüchtige Handlung vorgenommen; er kann deswegen aber nur dann bestraft werden, wenn er sie öffentlich und im Bewusstsein der Öffentlichkeit seines Tuns begangen hat. Zur Bejahung dieser Voraussetzung genügt der als erwiesen erachtete Sachverhalt nicht.

Schon die zum äußeren Tatbestand vertretene weitgehende Auffassung der Strafkammer, der unverschlossene Keller eines Lehrfamilienhauses sei als öffentlicher Ort im Sinne des § 183 StGB anzusehen, gibt zu Bedenken Anlass. Denn normalerweise steht der Keller eines Wohnhauses nur dessen Bewohnern, also einem geschlossenen Personenkreis, zur Benutzung zur Verfügung und ist fremden, danach unbestimmt welchen und wievielen Personen nicht zugänglich. Die Frage, ob im vorliegenden Falle die örtlichen Verhältnisse infolge besonderer Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, kann indes dahingestellt bleiben, weil es bisher jedenfalls an ausreichenden Tatsachen für die Annahme des inneren Tatbestandes fehlt.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte das Bewusstsein gehabt haben könnte, dass seine unzüchtige Handlung von einer unbestimmten Zahl von Personen wahrgenommen werden könne und dass die Möglichkeit einer Erregung von Ärgernis gegeben sei. Sein Hinabsteigen in den Keller spricht für die Annahme, dass er nicht gesehen werden wollte. Nach der ganzen Sachlage konnte ihm der Gedanke, er könne hierbei unbestimmt welche und wieviele Zuschauer haben, gar nicht kommen. Dem steht nicht die vom Landgericht getroffene Feststellung entgegen, er habe sich bereits vorher mit den zwei Mädchen eingelassen gehabt und dadurch ihr Interesse auf sich gelenkt; er habe damit rechnen müssen und gerechnet, dass sie sich in ihrer kindlichen Neugier um ihn weiter kümmern und nach ihm ausschau halten würden. Denn die beiden Mädchen gehörten zusammen und bildeten keinen seiner Zahl und Zusammensetzung nach unbestimmten Personenkreis, sonach keine Öffentlichkeit. Mit der Feststellung, der Angeklagte habe mit deren Wiedererscheinen gerechnet, ist deshalb noch nicht gesagt, dass er sich der Möglichkeit einer Beobachtung durch unbestimmt welche und wieviele, durch keine persönlichen Beziehungen miteinander verbundenen Personen bewusst gewesen sei. Das wäre aber für die Bejahung des Bewusstseins der Öffentlichkeit erforderlich gewesen. Die Verurteilung des Angeklagten aus § 183 StGB ist daher nicht haltbar.

Den Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern hat der Tatrichter mit Recht abgelehnt. Es bleibt jedoch noch die Frage zu untersuchen, ob sich nicht der Angeklagte durch Küssen der Renate ███ oder durch sein sonstiges Verhalten gegenüber beiden Mädchen der Beleidigung schuldig gemacht hat. Strafantrag ist frist- und formgerecht gestellt. Ob die Antragsteller dazu befugt waren, wird insbesondere bei der Mutter der Renate ███, die sich als deren gesetzliche Vertreterin bezeichnet, zu prüfen sein. Auch wird der Sachverhalt noch näherer Aufklärung bedürfen zwecks Würdigung des Verhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der sittlichen Beleidigung.

Dr. KirchnerDr. KoenigerBaldus
BuschScharpenseel
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