KRG Nr. 10 nach Aufhebung der Ermächtigung unanwendbar; Urteil teils eingestellt, teils aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 26/50
- Datum
- 06.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Aufhebung der Ermächtigung deutscher Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ist eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hierauf nicht mehr zu stützen.
„Siechtum“ im Sinne des § 224 StGB setzt einen chronischen Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer voraus, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens zu Hilflosigkeit führt.
Ob eine Tat „zur Zeit ihrer Begehung“ mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht war, ist nach der abstrakten gesetzlichen Strafdrohung (Höchststrafe) zu beurteilen; eine konkrete Betrachtung unter Einbeziehung möglicher Strafmilderungen ist hierfür unbeachtlich.
Wer als Verantwortlicher in Leitungs- oder Befehlsstellung Misshandlungen während einer von ihm veranlassten Freiheitsentziehung voraussieht, billigt und nicht unterbindet, kann die hierdurch verwirklichten Körperverletzungsdelikte als eigene Tat (auch mit bedingtem Vorsatz) verwirklichen.
Wird ein Freispruch allein auf eine rechtsfehlerhafte Annahme der Strafverfolgungsverjährung gestützt, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; in der neuen Verhandlung sind insbesondere Täterschaft oder Teilnahme und ggf. weitere Delikte erneut zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht in █████, 7. Dezember 1949
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ████████ ████████ ██████ aus ██████, dort geboren am 20. ███ 1897,
2.) ███ ████████ aus ██████, geboren ██ 1897 in ██, Kreis ███,
3.) den █████████████ █████ geboren am ██ 1907 in ██,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Lusch, Landesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███ ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in █████ vom 7. Dezember 1949, soweit es die Angeklagten ███ und ██ betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2.) Das Verfahren gegen ███ ████ wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Soweit nicht Einstellung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten ███ und ██ sind wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach Art. II, 1c des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB je zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der Mitangeklagte █████, dem gleichfalls ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB und mit einer Anstiftung zu einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223a, 48 StGB zur Last gelegt war, ist von dieser Anschuldigung freigesprochen worden.
Der Angeklagte ███ begehrt mit seiner Revision Freisprechung, hilfsweise Einstellung des Verfahrens auf Grund des Amnestiegesetzes. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil bezüglich der Angeklagten ███ und ██ an.
Beide Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die der Staatsanwaltschaft zudem eine Verletzung des Verfahrensrechts. Beide Revisionen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Zum Menschlichkeitsverbrechen
Die gegen eine unrichtige Auslegung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 gerichteten Revisionsangriffe brauchen nicht erörtert zu werden. Da die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes in der britischen Zone, zu der das Landgericht █████ gehört, durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars mit Wirkung vom 31. August 1951 (AB1 AllHohKom S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden ist, muss aus diesem Grunde die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfallen; auch kann die gegen die Freisprechung des Angeklagten █████ gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie dessen Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens erstrebt, keinen Erfolg haben.
Den Urteilsspruch auf die Revision des Angeklagten ███ hinsichtlich des Wegfalls der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens von hier aus zu ändern, kommt nicht in Betracht, weil auf die Revision der Staatsanvcltschaft hin das Urteil gegen die drei Angeklagten aus anderen Gründen im ganzen aufgehoben und die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden muss. Es führt daher auch die Revision des ███ zur Aufhebung und Zurückverweisung.
II. Im übrigen kann die Revision des Angeklagten ███ keinen Erfolg haben:
Nach Wegfall der Anwendbarkeit des KRG Nr. 10 bleibt die Verurteilung wegen der damit in Tateinheit begangenen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB bestehen. Der rechtlich einwandfrei festgestellte Sachverhalt trägt diesen Schuldspruch nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite.
███ hat als damaliger Ortsgruppenleiter der NSDAP in ██████ auf Grund einer zwischen ihm und dem damaligen Bürgermeister und Leiter der Polizei unmittelbar nach der Wahl vom 14. November 1933 abgehaltenen Besprechung am 15. November 1933 zum mindesten mit veranlasst, dass acht bis zehn Personen, die als politische Gegner der NSDAP im Verdacht standen, mit „Nein“ gestimmt zu haben, verhaftet, über die örtliche Geschäftsstelle der NSDAP geschlossen in die Turnhalle verbracht und dort misshandelt wurden, wobei er sich zur Durchführung der Aktion des SA-Führers █████ und seines Trupps bediente. Drei Verhaftete waren in der Nacht vom 15. auf 16. November 1933 im Merienturm eingesperrt, wovon sich der Angeklagte ███ persönlich in einem Kontrollgang überzeugte. Diese Verhaftungen mit anschließender Misshandlung und das Einsperren im Turm hat das Schwurgericht zutreffend als rechtswidrige Freiheitsberaubung gewürdigt. Es hat auch die Vorsätzlichkeit dieses Vorgehens mit Recht bejaht. ███ hat die Aktion ins Rollen gebracht. Der weitere Ablauf solcher Aktionen war ihm auf Grund seiner Lebenserfahrung als alter Parteigenosse von 1926 bekannt. Es war ihm auch als dem örtlichen Hoheitsträger der Partei, der als „ungekronter König“ und als „Schrecken der Stadt“ gefürchtet war, im vorliegenden Fall bekannt, dass es bei den „Drillübungen“ der in der Turnhalle abgesonderten Verhafteten unter dem Kommando des SA-Führers und seiner heute nicht mehr feststellbaren Helfer ohne Misshandlungen nicht abgehen werde. Er hat diesen Ablauf gebilligt und war sich dabei der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst.
In dem Urteil ist zwar nicht ausdrücklich die Frage erörtert, ob der Angeklagte als Anstifter oder als Täter eines Vergehens nach § 239 Abs. 1 StGB schuldig ist. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch mit genügender Sicherheit, dass das Schwurgericht auf Grund des Beweisergebnisses davon überzeugt war, der Angeklagte ███ habe die von ihm veranlasste Freiheitsberaubung als eigene Tat gewollt. Der Angeklagte ███ war nach Durchführung der Wahl vom 14. November 1933 sehr daran gelegen, festzustellen, welche Personen Nein-Stimmen abgegeben hatten, um dann die in den Reihen der früheren KPD und SPD gesuchten Gegner der Partei als die vermuteten Nein-Stimmenwerber durch deren Verhaftung zu treffen. Diesem Ziel diente die Aktion vom 15. November 1933. Deren Durchführung entsprach dem Eigeninteresse des ███ als des Ortsgruppenleiters. Seinen eigenen Tatbeitrag hat das Schwurgericht in erster Linie darin gesehen, dass er als Hoheitsträger der Partei die Verhaftungen angeordnet hat; dabei steht der Annahme der Täterschaft nicht entgegen, dass an der vorausgegangenen Beratung der Bürgermeister und der SA-Führer mitgewirkt hatten. Den Täterwillen hat ███ auch dadurch bekundet, dass er, als ein Trupp der Verhafteten unter Begleitung der SA-Angehörigen auf dem Rückweg von der Turnhalle zur Stadt an dem Hotel [REDACTED] vorbeimarschierte, an dessen Eingang er gerade stand, diesen Vorgang billigte, und in der folgenden Nacht im Gefängnis von der dortigen Festsetzung eines Teils der bei der Aktion Verhafteten sich überzeugte, obwohl in beiden Fällen nichts zur sofortigen Freilassung der rechtswidrig Verhafteten unternommen wurde, wozu er verpflichtet und bei seiner politischen Machtstellung auch in der Lage gewesen wäre.
Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung des Satzes in dubio pro reo. Hierfür ist kein Raum, da die Urteilsausführungen keinen Zweifel des Schwurgerichts hinsichtlich der festgestellten Tatumstände des § 239 Abs. 1 StGB erkennen lassen. Der Beschwerdeführer meint, das Schwurgericht habe Lücken im Sachverhalt durch Vermutungen und durch Zuhilfenahme von Sätzen der Lebenserfahrung, obschon diese keine ausnahmslose Geltung hätten, ergänzt. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle die Umstände, welche es bei der Beweiswürdigung verwertet hat, in den Urteilsgründen hervorzuheben. Die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sind rechtlich möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Inwiefern das Schwurgericht mit Vermutungen statt mit logischen Schlüssen operiert haben soll, ist nicht erfindlich. Die weiteren Ausführungen der Revision enthalten unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung oder bringen neue Tatsachen, die mit dem verbindlich festgestellten Sachverhalt in Widerspruch stehen. Diese können in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden.
III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft im übrigen
1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht näher ausgeführt ist.
2.) Die Sachbeschwerde ist zu Lasten der Angeklagten ███ und ██ begründet, soweit die Nichtanwendung des Abs. 2 von § 239 StGB gerügt ist.
a) Das Schwurgericht hat die von den Angeklagten ███ oder wenigstens gebilligte Körperverletzung des Zeugen ██████, die in der Turnhalle durch die SA-Angehörigen ausgeführt wurde, zu Unrecht nicht nach § 224 StGB als schwere Körperverletzung gewürdigt.
Dem Verhafteten ██████ ████, als er die befohlenen Übungen infolge Erschöpfung nicht mehr ausführen konnte und deshalb taumelte, der zum „Nachhelfen“ hinter ihn aufgestellte SA-Mann [REDACTED] einen Fußtritt ins Gesäß versetzt. Als [REDACTED] infolge seiner Schmerzen zusammenbrach, schlugen mehrere SA-Angehörige wahllos auf ihn ein. Die Folgen dieser Misshandlungen waren eine erhebliche Verletzung seines Kreuzbeins. Hierwegen musste ██████ ████ im April 1934 operiert werden. Anschließend ging er etwa sieben Jahre an Stock. Auch heute kann er seinen Beruf eines Schuhmachers nicht mehr ausüben. Trotz dieses festgestellten Sachverhalts hat das Schwurgericht die Annahme schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. „Siechtum“ ist nach der ständigen Rechtsprechung (RGSt 12, 127; 72, 246), welcher der Senat folgt, ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens eine Hilflosigkeit zur Folge hat. Diese Merkmale des Siechtums sind sämtlich gegeben. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Siechtum und den allgemeinen Misshandlungen steht außer Zweifel. Ebenso sind die übrigen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 224 in Verbindung mit § 223 StGB einwandfrei verwirklicht.
Das Schwurgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angeklagten ███ und ██ für diese Körperverletzung des ██████ als Täter verantwortlich sind. ██ deshalb, weil er um die Zeit dieser Misshandlung gerade auf zehn bis fünfzehn Minuten anstelle von ███ das Konmando bei den Übungen in der Turnhalle übernommen hatte oder wenigstens die Urteilsausführungen hierüber sind nicht ganz klar, dort anwesend war, ohne diese Misshancdlungen zu unterbinden, wozu er verpflichtet und als stellvertretender Führer auch in der Lage war. Die hierauf gestützte Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte ██ die Misshandlungen, insbesondere die schwere Körperverletzung des ██████, als eigene Tat gewollt hat, ist gerechtfertigt. Die Täterschaft des ███ hat das Schwurgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsausführungen mit hinreichender Sicherheit ergibt, darin erblickt, dass er als höchster örtlicher Funktionär der NSDAP an dieser Maßnahme der politischen Gegner ein hohes eigenes Interesse hatte und, als er die ganze Aktion gegen die „Nein-Sager“ veranlasste und dem örtlichen Trupp die Festnahme der acht bis zehn politischen Gegner und deren Verbringung in die Turnhalle überließ, mindestens mit solchen Misshandlungen während des „Drills“ rechnete und diese billigte, mithin mit bedingtem Vorsatz Täter war.
b) Infolge der Verkennung des Begriffs „Siechtum“ als des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des § 224 StGB hat das Schwurgericht weiter übersehen, bei der Annahme der Freiheitsberaubung hinsichtlich des ██████ den Sachverhalt unter dem erschwerenden Gesichtspunkt des § 239 Abs. 2 StGB zu würdigen. Die bisher festgestellten Umstände legen die Annahme nahe, dass die schwere Körperverletzung des seiner Freiheit beraubten ██████ die ihn während der Freiheitsentziehung in der Turnhalle widerfahrene Behandlung verursacht worden ist.
c) Das Schwurgericht hat im Fall ██████, obwohl die Misshandlung mit einem SA-Stiefel, also mit einem gefährlichen Werkzeug, begonnen worden ist, auch von der Verurteilung nach § 223a StGB abgesehen mit der rechtsirrigen Begründung, dass die Strafverfolgung nach § 67 StGB verjährt sei, weil die Voraussetzungen des Abs. 2 von § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Einflüsse in die Strafrechtspflege vom 2. Januar 1947 (VOBl. Brit. Zone 1947 S. 65) nicht vorliegen. Dieser Absatz 2 handelt von „Vergehen, die zur Zeit ihrer Begehung mit Schwurstrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht waren“, werden den im Abs. 1 behandelten Verbrechen gleichgestellt, können also trotz einer sonst eingetretenen Strafverfolgungsverjährung heute noch verfolgt werden, wenn die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangt. Das Schwurgericht will die Zuwiderhandlung gegen den § 223a StGB deshalb als verjährt betrachten, weil die Verhältnisse zur Zeit der Tat die Zubilligung mildernder Umstände gerechtfertigt hätten und so im vorliegenden Fall eine über drei Jahre Gefängnis hinausgehende Strafe nicht verwirkt wäre. Eine solche konkrete Betrachtungsweise kann bei Auslegung des § 1 der genannten Verordnung ebenso wie bei der Auslegung des § 1 StGB nicht gebilligt werden. Nach der herrschenden abstrakten Betrachtungsweise, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, kommt es nur darauf an, welche Höchststrafe allgemein nach der Fassung des Gesetzes angedroht ist. Im § 223a StGB ist aber eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis angedroht. § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung steht daher der nachträglichen Strafverfolgung der gefährlichen Körperverletzung nicht entgegen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne dieser aus politischen Gründen begangenen gefährlichen Körperverletzungen eines politischen Gegners verlangt.
Infolge dieser irrigen Auslegung der genannten Verordnung hat das Schwurgericht fehlerhafterweise davon abgesehen, den Sachverhalt hinsichtlich der in der Turnhalle gleichfalls mit Misshandlungen verbundenen übrigen Verhafteten nach der Richtung zu prüfen, ob die beiden Anseklagten ███ und ██ bezüglich weiterer Personen, abgesehen von ██████, der gefährlichen Körperverletzung sich schuldig gemacht haben. Diese Prüfung wird nachzuholen sein.
3.) Der gegen die Freisprechung des Angeklagten █████ gerichtete Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft ist gleichfalls begründet.
Dieser Angeklagte, Parteigenosse von 1932, war zur Tatzeit in der Geschäftsstelle des Ortsgruppenleiters beschäftigt. Als zu ihm der Zeuge [REDACTED] in sein Dienstzimmer kam, um zu fragen, warum er im Merienturm eingesperrt worden war, veranlasste der █████ den in seinem Zimmer anwesenden SA-Mann ████████, einen ihm zugeworfenen Stock, dem ██████ mit einem Gummiknüppel zehn Schläge über den Arm, den Rücken und den Hals zu versetzen. Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB einwandfrei verwirklicht. Dies hat auch das Schwurgericht angenommen. Trotzdem erfolgte Freisprechung beruht lediglich auf der irrigen Annahme, dass die Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei. Das ist rechtsirrig, wie oben zu 2c bereits näher ausgeführt ist.
In der neuen Verhandlung wird noch abschließend zu prüfen sein, ob Täterschaft oder Anstiftung vorliegt. Das Schwurgericht hat Anstiftung angenommen. Das Urteil lässt jedoch eine nähere Begründung hierzu vermissen.
Da in diesem Zusammenhang vom Schwurgericht festgestellt worden ist, dass ██████ █████████████ an die Verprügelung bis zum 18. November mittags wieder eingesperrt worden sei, wird weiter zu prüfen sein, ob der Angeklagte █████ wegen dieser Freiheitsberaubung mitschuldig geworden ist.
4.) Die einfache Körperverletzung, welche der Angeklagte ████████ im Sommer 1934 dadurch begangen hat, dass er dem Führer der katholischen Jugend [REDACTED] Ohrfeigen und mehrere Faustschläge versetzte, ist, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, verjährt. Nachdem die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens wegzufallen ist, mit dem nach der Annahme des Schwurgerichts auch dieses Vergehen der einfachen Körperverletzung in Tateinheit verbunden war, muss nun gemäß dem Antrag der Anklage das Verfahren wegen § 223 StGB eingestellt werden.
Im übrigen war das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aus den oben I und III, 1, 2 und 3 dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei erschien es zweckmäßig, von der Streichung des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen.
IV.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht, nachdem die Normen des Kontrollratsgesetzes weggefallen sind, allgemein zu prüfen haben, inwieweit zwischen den einzelnen Taten Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist.
Über die Anzahl der Verhafteten enthalten die Urteilsgründe widersprechende Feststellungen. An einer Stelle ist von sieben bis zehn, an anderer von acht bis zehn Verhafteten die Rede. Das Landgericht wird versuchen müssen, hierüber Klarheit zu schaffen. Nach der Urteilsformel hat das Schwurgericht nur wegen einer Freiheitsberaubung verurteilt. Es ist möglich, dass das Schwurgericht dabei im Sinne gleichartiger Idealkonkurrenz Tateinheit angenommen hat, was rechtlich zulässig ist. Das Landgericht kann aber auch bei der neuen Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen, eine der Zahl der Verhafteten entsprechende Mehrheit selbständiger Freiheitsberaubungen liege vor.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |