Strafzumessung bei Totschlag: Vorleben nur bei tatbezogenem Zusammenhang zu berücksichtigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 264/89
- Datum
- 23.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die persönliche Lebensführung eines Angeklagten darf bei der Strafzumessung nur dann nachteilig berücksichtigt werden, wenn ein Zusammenhang mit der Tat dargetan ist, der Rückschlüsse auf eine erhöhte Tatschuld zulässt.
Es reicht nicht aus, pauschal von einer verantwortungslosen oder unrealistischen Lebensführung zu sprechen; das Tatgericht muss konkret darlegen, inwiefern Vorleben und Tatgeschehen verknüpft sind.
Fehlen die erforderlichen tatbezogenen Feststellungen zur Vorlebenwürdigung, ist der Strafausspruch sachlich-rechtlich fehlerhaft und aufzuheben.
Der Revisionsgerichtshof kann den Strafausspruch im Umfang der Feststellungs- und Würdigungsmängel aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 20. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 264/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus Meßa, dort geboren am ██ 1960, Roger ██ wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 23. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Februar 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Dagegen hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen bisherige Lebensführung mit folgenden Worten berücksichtigt:
"Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, daß der Angeklagte bislang ein Leben ohne Verantwortung mit einer unrealistischen Anspruchshaltung geführt hat, ohne sich selbst etwas abzuverlangen. Begonnene Ausbildungen hat er nicht zu Ende geführt, obwohl er aufgrund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz in der Lage wäre, einen Beruf zu erlernen. Allerdings mag diese mangelnde Stetigkeit des Angeklagten auch auf seine Rauschgiftabhängigkeit zurückzuführen sein. Die Schuld für sein jeweiliges Versagen sucht der Angeklagte jedoch jeweils bei anderen, nicht bei sich selbst."
Diese Strafzumessungserwägung ist rechtlich fehlerhaft. Die Art der Lebensführung des Angeklagten darf nachteilig nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (vgl. BGH NStZ 1984, 259; MDR 1980, 240; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Zusammenhang ist in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan.
| Zschockelt | Krauth | Rissing-van Saan | |||
| Gribbohm | Harms |