Revision erfolgreich: Freispruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 263/94
- Datum
- 27.07.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem freisprechenden Urteil hat das Gericht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darzulegen, welche Tatsachen es als festgestellt ansieht, worauf diese Feststellungen beruhen und aus welchen Gründen sie nicht zur Verurteilung reichen (vgl. § 267 Abs. 5 StPO).
Die bloße Wiedergabe des Anklagevorwurfs oder eine zusammenfassende Darstellung der Aussagen ersetzt nicht die erforderliche, substantiiert begründete Feststellung und Würdigung der Tatumstände.
Entlastende Zeugenaussagen, die nach eigener Darstellung nicht bei dem entscheidenden Tatabschnitt anwesend waren, können nicht ohne nähere Darlegung eine belastende Zeugenaussage widerlegen; die Beurteilung ihrer Entlastungswirkung ist darzulegen.
Bei behaupteten Verletzungsfolgen hat das Gericht das Verhältnis zwischen ärztlichen Befunden und den Schilderungen der Zeugen darzustellen und zu begründen, inwieweit Befunde die Aussage stützen oder ihr entgegenstehen.
Verzögertes Anzeigeverhalten und die Vernichtung belastender Kleidung rechtfertigen nicht pauschal Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Opfers sexualisierter Gewalt; typische Opferreaktionen sind bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bautzen, 21. Dezember 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 263/94 vom 27. Juli 1994 in der Strafsache gegen Lutz Klaus G. (aus B.), geboren am █ 1961 in █ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor ███
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 21. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, am Abend des 25. Januar 1992 die Zeugin Doris ████ in ihrer Wohnung aufgesucht und mit der Hand in das Gesicht geschlagen zu haben, sowie in der gleichen Nacht erneut in diese Wohnung eingedrungen zu sein und die Zeugin unter Bedrohung mit einer echt wirkenden Faustfeuerwaffe und einem Messer gezwungen zu haben, mit ihrem in der Wohnung anwesenden Freund, dem Zeugen █████, Mundverkehr auszuüben und zu dulden, dass der Angeklagte gleichzeitig von hinten den Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte und weitere sexuelle Handlungen an ihr vornahm.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie bereits den objektiven Tatbestand der angeklagten Taten nicht festzustellen vermochte.
Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es keine verwertbaren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen enthält und damit den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht entspricht.
Das Gericht muss bei einem freisprechenden Urteil zunächst in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen, welchen Sachverhalt es als festgestellt erachtet, worauf die getroffenen Feststellungen beruhen und aus welchen Gründen sie nicht zur Verurteilung ausreichen.
Ohne solche Feststellungen, die durch die Mitteilung des Anklagevorwurfs nicht ersetzt werden, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob die in der Beweiswürdigung dargelegte Bewertung der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen auf der Grundlage einer erschöpfenden Würdigung aller festgestellten Tatumstände erfolgt ist (BGH NJW 1980, 2423 m. w. Nachw.; BGHR StPO § 267 V Freispruch 2, 4, 7).
Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es beschränkt sich darauf, im Anschluss an die Darstellung der Anklage die verschiedenen Aussagen des Angeklagten und der Zeugen wiederzugeben, wobei diese nur zum Teil gewürdigt werden. Es legt nicht dar, in welchem Umfang das Tatgeschehen als erwiesen angesehen wird.
Zur vorgenommenen Beweiswürdigung ist im Übrigen zu bemerken:
Zum ersten angeklagten Vorfall enthält das Urteil die zusammenfassende Würdigung, dass die Hauptverhandlung insoweit wesentliche Widersprüche und nicht erklärbare Verhaltensweisen der Zeugin Doris D. ergeben habe, die zum Freispruch geführt hätten (UA S. 11, 12).
Worin diese nicht erklärbaren Verhaltensweisen und Widersprüche gesehen werden, wird nicht ausdrücklich erklärt, sondern lässt sich allenfalls aus der Diktion der Urteilsbegründung bei der Wiedergabe der Aussagen erahnen. Dies ermöglicht jedoch eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung nicht.
Soweit die Strafkammer einen solchen Widerspruch möglicherweise darin sieht, dass die Zeugin einen Schlag gegen den Nasenbereich schilderte, die ärztliche Diagnose „aber“ eine Schädelprellung, Prellungen am Unterkiefer und Druckschmerz am linken horizontalen Unterkieferast sowie linkem Jochbogen ergeben habe (UA S. 6), fehlt es an der Darlegung, inwieweit die Schilderung der Zeugin mit der Diagnose nicht vereinbar sein soll; solche Darlegungen hätten nahegelegen, weil alle Verletzungsstellen im angegebenen Schlagbereich liegen. Auch fehlt es an einer Erörterung, ob die ärztliche Untersuchung frische Verletzungsspuren, die die Darstellung der Zeugin bestätigen könnten, ergeben hat.
Das Landgericht hat zu diesem Tatkomplex weiter ausgeführt, dass die Bekundungen der Zeugen ██████ und ███████ gegen die Aussagen der Belastungszeugen Doris D. und █████ und für die Einlassung des Angeklagten sprechen würden (UA S. 7 oben), eine nähere Begründung hat es dafür nicht gegeben. Sie ist auch nicht dem Zusammenhang zu entnehmen.
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er die Zeugin Doris D. wegen ruhestörenden Lärms aufgesucht habe, er will allerdings nicht die Wohnung betreten und die Zeugin geschlagen haben (UA S. 4). Bei diesem Geschehen waren die Zeugen ██████ und ███████ nach ihrer geschilderten Aussage nicht dabei. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit ihre Angaben für den entscheidenden Abschnitt der Auseinandersetzung wesentliche entlastende oder die Belastungszeugen widerlegende Bedeutung haben können.
Zu beiden Tatkomplexen hat die Strafkammer einen wesentlichen, gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Doris D. sprechenden Umstand darin gesehen, dass sie ursprünglich die Vorfälle auf sich beruhen lassen wollte und erst auf Drängen ihres Freundes nach zehn Tagen Strafanzeige erstattet habe. Dieses Anzeigeverhalten sei „eigenartig, kaum nachvollziehbar“ (UA S. 14 unten).
Die Strafkammer hat offenbar nicht erwogen, dass nach Sexualdelikten die Opfer vielfach sich scheuen, das Geschehen anzuzeigen, sei es, weil sie sich schämen, die erniedrigende Behandlung zu offenbaren und zu schildern, oder sei es, weil sie weitere seelische Belastungen durch das Ermittlungs- und Strafverfahren vermeiden wollen.
Dass das Landgericht die Vernichtung der bei den Vorfällen angeblich beschädigten Kleidungsstücke als einen weiteren, eigenständigen Grund ansieht, der erheblich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin spreche, ist ebenfalls rechtlich bedenklich. Für ein Opfer eines Sexualdelikts, das das Geschehen nicht anzeigen will, ist es verständlich, wenn es die beschädigten Kleidungsstücke, die wertlos sind und nur an das belastende Ereignis erinnern, vernichtet.
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert:
| Ruf | Miebach | ||
| Blauth | Winkler |