Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 263/53
Datum
08.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls an und rügte Verfahrens- und Sachfehler (u.a. angebliche Nichtnennung von §§ 242, 47 StGB, unterlassene Zeugenvernehmung, unzulässige Strafschärfung wegen vermeintlich nur möglichem Schaden). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Urteilsbegründung für ausreichend, verneint eine Verletzung der Aufklärungspflicht und bestätigt, dass Vorsatz und Mittäterschaft aufgrund der Gesamtsituation festgestellt werden konnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfügung der gesetzlichen Paragraphen in den Urteilsgründen ist nicht erforderlich; die Angabe des Gesetzesinhalts genügt zur Erfüllung von § 267 Abs. 3 StPO.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn behauptete Entlastungszeugen in der Sitzungsniederschrift nicht erscheinen und keine Anhaltspunkte für deren Vernehmung vorliegen (§ 274 StPO).

3

Bei der Strafzumessung ist der auf einen erheblichen Schaden gerichtete Vorsatz maßgeblich; die nachträgliche Wiedererlangung der Sachen oder die rasche Beseitigung des Schadens steht der Berücksichtigung dieses Vorsatzes nicht entgegen.

4

Für die Feststellung des Mittätersvorsatzes kommt es entscheidend auf die subjektive Willensrichtung des Beteiligten an; auch bei typischen Unterstützungshandlungen kann der Tatrichter aus den Umständen einen Mittätervorsatz schließen, insbesondere wenn die Beiträge wesentlich und für die Durchführung unerlässlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 8. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzger Friedrich Ludwig ███ aus ██████/W████, dort geboren am █████ ████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ████, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 8. Dezember 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Sämtliche Verfahrensbeschwerden sind verfehlt.

I.

1) Die Revision rügt Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO, da in den Urteilsgründen lediglich ausgeführt sei, der Angeklagte habe sich des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 schuldig gemacht; sie vermisst die Anführung der §§ 242 und 47 StGB. Der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO wird jedoch durch die Angabe des Gesetzesinhalts genügt; nach der Paragraphenzahl braucht das Gesetz nicht angeführt zu werden. Da das Urteil die Tat als Diebstahl bezeichnet und ausführlich erörtert, dass der Angeklagte gemeinschaftlich als Mittäter gehandelt habe, ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar.

2) Auch die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Die Behauptung der Revision, dass in der Hauptverhandlung zwei Zeugen für die Richtigkeit einer Schutzbehauptung des Angeklagten benannt worden seien, wird durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt (§ 274 StPO). Es ist auch nicht erkennbar, warum sich die Strafkammer zur Vernehmung dieser Zeugen hätte veranlasst sehen müssen.

3) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer strafschärfend „den mit der Tat möglicherweise verbundenen gewesenen Schaden“ berücksichtigt habe. Sie sieht auch hierin eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO, da das Gericht nur von dem tatsächlich eingetretenen Schaden ausgehen dürfe; die sämtlichen beschlagnahmten Hute seien aber bereits am nächsten Tage sichergestellt und dem Eigentümer zurückgegeben worden. Die Rüge ist unberechtigt. Die Strafkammer meint ersichtlich, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf einen erheblichen Schaden gerichtet habe. Dieser Vorsatz ist für das Maß der Schuld entscheidend. Im Übrigen war der erhebliche Schaden auch bereits eingetreten. Dass es den Polizeibeamten zufällig sehr schnell gelang, die Hute sicherzustellen, konnte die Strafkammer als unerheblich ansehen.

Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

II.

Soweit die Revision beanstandet, dass die Strafkammer

1) den Angeklagten des schweren Diebstahls schuldig gesprochen habe, wendet sie sich teilweise in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils. Ob der Angeklagte von vornherein gewusst oder billigend damit gerechnet hat, der Zugang zu den Huten müsse durch Einbruch hergestellt werden, ist unerheblich. Es genügt, dass er bei Ausführung der Tat von dieser Vorstellung ausgegangen ist. Insoweit ist der Vorsatz des Angeklagten einwandfrei festgestellt. Er hat mitangesehen, wie ein Mittäter mittels eines Brecheisens das Tor zum Schlachthof geöffnet hat. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist unbeachtlich. Hinzu kommt, dass der Angeklagte von vornherein genauestens über die Einzelheiten des Plans unterrichtet wurde und infolgedessen auch davon ausgegangen ist, die wertvollen Hute seien gesichert aufbewahrt und müssten aus einem verschlossenen Gebäude geholt werden. Schließlich hatten die Beteiligten, als sie vor Mitternacht in der Nähe des Schlachthofs eine günstigere Zeit abwarteten, darüber gesprochen, in welcher Weise ein Mittäter den Zugang zu den Huten herstellen sollte. Angesichts dieser Feststellungen kann die Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe zugegeben, dass er „heute“ die näheren Umstände des Diebstahls kenne, nicht missverstanden werden. Dass der Mittäter, wie die Revision in längeren Ausführungen darlegt, die Erschwerungsgründe schon bei Ausführung der Tat kennen muss, ist selbstverständlich. Die Strafkammer wollte nur nochmals zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte den Vorsatz für den Tatzeitpunkt leugne.

2) Auch die Annahme der Mittäterschaft begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Revision will in dem Tatbeitrag des Angeklagten „typische“ Unterstützungshandlungen sehen. Selbst wenn man bestimmte Tätigkeiten bei Ausführung eines Diebstahls als typische Beihilfehandlungen in dem Sinne ansehen will, dass sie den Schluss auf den Gehilfenvorsatz nahelegen, so kommt es doch entscheidend auf die Willensrichtung des Beteiligten an. Der Tatrichter ist nicht gehindert, auch bei typischen Unterstützungshandlungen aus weiteren Umständen auf den Mittätervorsatz zu schließen. Das ist hier geschehen und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Für die Strafzumessung war entscheidend, dass dem Angeklagten von vornherein zugesagt war, er könne durch seine Beteiligung „schön verdienen“, und dass er sehr wesentliche Tatbeiträge geleistet hat, ohne die die Tat in der geplanten Weise nicht durchführbar gewesen wäre. Deshalb trifft auch die Ansicht der Revision, diese Tatbeiträge seien typische Unterstützungshandlungen, gar nicht zu. Indem der Angeklagte die Hute auf seinem Wagen zurechtgesetzt und aus dem Schlachthof herausgefahren hat, hat er sich unmittelbar an der Ausführung des Diebstahls, nämlich dem Bruch des fremden und der Begründung des gemeinsamen Gewahrsams der Täter beteiligt.

Die Revision musste nach allem verworfen werden.

BuschRotbergMaass
KraussBaldus
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