Revision verworfen: Befangenheits- und Beweisantragsrügen als unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 262/94
- Datum
- 03.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit kann nicht allein mit Verweis auf frühere Entscheidungen oder in diesen getroffene Rechtsmeinungen des Richters begründet werden; auch eine fehlerhafte Rechtsmeinung begründet für sich nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Die Ablehnung von Beweisanträgen mit der Begründung der Prozessverschleppung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht darlegt, dass die Anträge überwiegend verzögerungszwecken dienen; der Beschwerdeführer muss gegebenenfalls darlegen, dass die Verfahrensunterbrechung und eine nachträgliche Gewährung des Beweises erfolgt sind.
Äußerungen des abgelehnten Vorsitzenden, dass eine anwaltliche Versicherung die Annahme einer Verschleppungsabsicht nicht von vornherein ausschließt, gehören zur wertenden Beurteilung und begründen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine Befangenheitsbesorgnis.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 24. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 262/94
vom 3. August 1994
in der Strafsache gegen K ██ aus ███, geboren am Shapour O. █████ 1966 in ██████ (Iran),
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen räuberischer Erpressung in zwei weiteren Fällen und wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Oldenburg vom 13. März 1991 – 23 Ds 317 Js – und des Landgerichts Oldenburg vom 11. Januar 1993 – KLs 9 Js 8201/91 (14/91) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und außerdem wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wird ergänzend bemerkt: Zur Rüge des § 338 Nr. 2 Es mag dahinstehen, ob die Rüge in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben ist. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, dass nach Ablehnung seiner Beweisanträge wegen Prozessverschleppung vom 18. Juni 1993 die Hauptverhandlung unterbrochen und seinem Beweisbegehren in der neu anberaumten Hauptverhandlung entsprochen worden ist. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 26. Mai 1994 bereits ausgeführt hat, ist die Rüge jedenfalls offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war, wie sich aus den ablehnenden Beschlüssen vom 18. Juni 1993 ergibt, der Überzeugung, dass die oben genannten Beweisanträge allein zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden waren. Auf die entsprechenden Entscheidungen und die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung kann ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht gestützt werden, selbst dann nicht, wenn die Rechtsmeinung unrichtig ist. Dasselbe gilt für die Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden, dass auch die vom Verteidiger des Angeklagten abgegebene anwaltliche Versicherung der Annahme der Verschleppungsabsicht nicht von vorneherein den Boden entziehe, sondern bei der Beurteilung der Begründetheit des Beweisantrags der Würdigung des Gerichts unterliege. Dafür, dass aus dem übrigen Verhalten des Richters Gründe gegeben sind, die seine Befangenheit rechtfertigen könnten, ist nichts dargetan.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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