Strafaussetzung zur Bewährung: Teilweise Aussetzung unzulässig – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 262/54
- Datum
- 28.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB bezieht sich auf die im Urteil bezeichnete Freiheitsstrafe und erlaubt nicht die Aussetzung nur eines Teils der erkannten Strafe.
Zweck der Strafaussetzung ist der gänzliche Unterfall der Vollstreckung bei geeigneten Personen; Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen gegen eine Teilaussetzung.
Irrtümer des Tatrichters über die Zulässigkeit einer teilweisen Aussetzung können die Entscheidung über die Gewährung von Bewährung beeinflussen und rechtfertigen Aufhebung und Rückverweisung.
Die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung (u.a. § 23 Abs. 2 StGB) setzen eine widerspruchsfreie, auf der Würdigung der Persönlichkeit beruhende Prognose des künftigen Verhaltens voraus; widersprüchliche Feststellungen machen die Entscheidung tatrelevant fehlerhaft.
Bei Gewährung der Bewährung kann das Gericht zur Sicherung des Ziels geeignete Auflagen und Maßnahmen treffen, um Wiederholungsgefahren, insbesondere im beruflichen Umfeld, zu verringern.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 28. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den selbständigen Friseur Willi DF ██ aus ██████, geboren ████ in ███, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ████ bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer des Landgerichts in Wuppertal verurteilte am 3. September 1953 den 50jährigen Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, weil er im Sommer 1953 in seinem Friseurgeschäft an der elfjährigen Annegret P. unzüchtige Handlungen vorgenommen hatte.
Durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953 wurde das vom Angeklagten angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch bestätigt. Weil aber nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils die Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff. StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953, BGBl. I S. 735) in Kraft getreten waren, wurde die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen (§ 354 a StPO).
Daraufhin hat das Landgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 1954 die erwähnte Strafe von neun Monaten Gefängnis in Höhe eines Strafrestes von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt.
Diese Entscheidung fechten die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten an. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und erreichen die Aufhebung des Urteils.
I. Die Strafaussetzung zur Bewährung für einen Teil der erkannten Freiheitsstrafe ist nicht zulässig. Das hat der Senat schon mehrfach, zuerst in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 26. Mai 1954 – 3 StR 109/54 – ausgesprochen.
a. Schon die Fassung des § 23 StGB spricht deutlich gegen die Zulässigkeit der Strafaussetzung hinsichtlich eines Teiles der erkannten Strafe. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe „von nicht mehr als neun Monaten“ aussetzen. Diese Worte weisen auf die im Urteilsspruch bezeichnete Strafe hin, nicht auf einen Teil davon. Wollte der Gesetzgeber die Strafaussetzung zur Bewährung für einen Strafteil zulassen, so hätte er das durch den Zusatz „ganz oder teilweise“ zum Ausdruck gebracht. Die Aussetzung erfolgt, damit der Verurteilte „durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass erlangen kann“. Auch diese Worte sind so zu verstehen, dass der Erlass der erkannten, d. h. also der ganzen Strafe, das Ziel der Maßnahme darstellt. Aus der Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (vgl. Materialien dazu, Bundestagsdrucksache Nr. 3713 S. 28 ff.) geht hervor, dass die Vollstreckung eines Strafteiles und die Aussetzung des Strafrestes nicht zugelassen werden sollten. Durch die Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung soll die kriminalpolitisch unerwünschte Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen entfallen, wenn nach der Persönlichkeit des Verurteilten und nach seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwartet werden kann, dass er künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. In diesen Fällen sollte ein Strafvollzug überhaupt unterbleiben. Da eine derartige Maßnahme bei höheren Strafen bedenklich erschien, legte der Gesetzgeber in § 23 StGB eine bestimmte Strafhöhe fest, bis zu der in geeigneten Fällen die Strafaussetzung zur Bewährung zulässig sein sollte. Auch das ist der Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu entnehmen.
Danach hatte das Landgericht also entweder die Aussetzung der erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis anordnen oder aussprechen müssen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung versagt werde.
II. Es ist nicht auszuschließen, dass die irrige Ansicht des Landgerichts über die Möglichkeit der Aussetzung eines Teiles der erkannten Strafe die Entscheidung darüber beeinflusst hat, ob im vorliegenden Falle eine Strafaussetzung zu gewähren war.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, ob der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit und seiner Lebensführung die in § 23 Abs. 2 StGB für die Bewilligung einer Strafaussetzung gestellten Bedingungen erfüllt, sind zudem aus folgenden Gründen bedenklich: Der Tatrichter hebt hervor, dass der Angeklagte auch in der letzten Hauptverhandlung, nachdem das frühere Urteil des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden war, noch keine Einsicht „in die Schwere des von ihm begangenen Unrechts“ an den Tag gelegt, vielmehr gezeigt habe, dass er seine Verfehlung als Belanglosigkeit ansehe. Deshalb, so meint der Tatrichter, sei es zweifelhaft, ob der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit sich in Zukunft straffrei verhalten werde. Mit dieser Beurteilung seines künftigen Verhaltens ist es kaum zu vereinbaren, dass das Landgericht an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich anerkennt, dass der Angeklagte nicht nur vor dieser Straftat ein geordnetes und arbeitssames Leben geführt habe, also strafrechtlich nicht hervorgetreten sei, sondern auch „grundsätzlich“ erwarten lasse, dass er unter der Wirkung des Urteilsspruches in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Es sei dem Angeklagten zu glauben, dass er künftig bei der Bedienung von Kindern größte Zurückhaltung zeigen werde.
Da auch diese Beurteilung des vergangenen und des zu erwartenden künftigen Verhaltens ohne eine Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vorgenommen werden kann, so liegt ein Widerspruch vor, wenn das Landgericht trotz dieser Erkenntnisse gleichzeitig die Ansicht vertritt, es sei nicht sicher, ob er in Zukunft nicht wieder strafällig werde.
Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird in einer neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob die Aussetzung der erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis in Betracht kommt. Ergibt die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, so kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Dabei hat das Landgericht die Möglichkeit, durch geeignete Auflagen dem Angeklagten die Schwere seiner Verfehlung auch in Zukunft zum Bewusstsein zu bringen. Es kann ferner noch Vorsorge treffen, dass unsittliche Angriffe gegen Kinder in den Geschäftsräumen erschwert werden.
Dies könnte z. B. dadurch geschehen, dass die Bedienung von Kindern entgegen der Übung der Friseure nur in solchen Geschäftsstunden stattfinden darf, in denen erfahrungsgemäß die Geschäftsräume von zahlreichen Kunden besucht werden.
| Rotberg | Martin | Maaß | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |