Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 262/52
Datum
16.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten griffen ihre Verurteilungen wegen fortgesetzten schweren Diebstahls bzw. Hehlerei mit Revisionen an und rügten Verfahrensfehler sowie sachlich-rechtliche Mängel. Der BGH verneinte Verstöße gegen § 261 StPO und § 244 Abs. 2 StPO, da die Angriffe im Kern die Beweiswürdigung betrafen bzw. die Aufklärungsrüge unsubstantiiert blieb. Zwar genügten einzelne Feststellungen (u.a. zu § 243 StGB) in einzelnen Fällen nicht, dies blieb aber wegen der Bewertung als fortgesetzte Handlung ohne Einfluss auf Schuldspruch und Strafe. Die Revisionen wurden insgesamt verworfen; Untersuchungshaft und deren Kosten wurden angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht Widersprüche und Unrichtigkeiten einer früheren Einlassung erkennt, würdigt und gleichwohl aufgrund der Hauptverhandlung zur Überzeugung von deren Richtigkeit im verwerteten Umfang gelangt.

2

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche Beweismittel sich dem Tatgericht aufdrängen mussten und inwiefern deren Nichterhebung entscheidungserheblich war.

3

Die Verwendung tatbestandlicher bzw. gesetzesnaher Begriffe in den Urteilsgründen verletzt § 267 StPO nicht, wenn die tatsächlichen Umstände, aus denen das Tatgericht die gesetzlichen Merkmale herleitet, hinreichend konkret dargestellt werden.

4

Genügen die Feststellungen in einzelnen Einzelfällen nicht zur Annahme eines qualifizierten Diebstahls nach § 243 StGB, führt dies nicht zur Aufhebung, wenn die abweichende rechtliche Einordnung bei angenommener fortgesetzter Handlung den Schuldspruch und die Strafzumessung ersichtlich nicht beeinflusst.

5

Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung kann es für die Annahme eines strafbaren Versuchs genügen, dass insgesamt mit der Ausführung begonnen wurde; eine detaillierte Zuordnung einzelner Ausführungshandlungen zu jedem Beteiligten ist revisionsrechtlich entbehrlich, wenn die Tat als gemeinsames Vorgehen festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████████████, 17. Oktober 1951

Rubrum

In Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den Volksführer ████ ██████, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Autochauffeur ███, geboren am ████ 1917 in ██████████████████, zur Zeit in ██████████████████,

3.) den ██████████████, geboren am ██ in ██, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Krauss, Bundesrichter Dr. Nochniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharwensee, Bundesrichter Dr. Daldus,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in █████████████████ vom 17. Oktober 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 17. Oktober 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft sowie die Kosten der Untersuchungshaft und der Überstellung werden den Angeklagten auf ihre Strafe angerechnet.

Gründe

Die Angeklagten ███ sind neben anderen, an dem Verfahren nicht mehr beteiligten Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt worden, und zwar █████████ zu zwei Jahren und ███ zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis. Der Angeklagte ███ erhielt wegen Hehlerei einen Teil einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat eine Geldstrafe von 30 DM.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision und machen mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts geltend.

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ sind im Ergebnis, das Rechtsmittel des Angeklagten ████ ist in vollem Umfang unbegründet.

I. Zur Revision des Angeklagten ███

Der Vorwurf, das Landgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und damit gegen § 261 StPO verstoßen, indem es das in Vorverfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen zugrunde gelegt habe, geht fehl. Das Landgericht hat die Tatsache, dass der Angeklagte seine Einlassung mehrfach geändert hat, berücksichtigt und auch den Umstand beachtet, dass seine Angaben in einigen Punkten sich nicht als zutreffend erwiesen haben. Trotz dieser Umstände war es nicht nur nicht gehindert, das Geständnis des Angeklagten ████ so zu würdigen und zu werten, wie es das getan hat. Vielmehr war es, wenn es auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung die Überzeugung gewann, das Geständnis des Angeklagten ████ entspreche in dem Umfang, in dem es zur Urteilsfindung herangezogen ist, dem wahren Hergang der Ereignisse, berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Von einem Verstoß gegen § 261 StPO kann daher nicht die Rede sein.

Ebenso wenig ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gerechtfertigt. Sie scheitert schon daran, dass die Revision jeden Hinweis darauf vermissen lässt, welcher Beweismittel sich das Landgericht unter Missachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht bedient haben soll, obwohl deren Benutzung sich im Hinblick auf die Sachlage aufgedrängt hätte. Was die Revision hierzu einwendet, ist in Wahrheit nichts anderes als ein unzulässiger und daher unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Ergebnislos muss auch die gerügte Verletzung des § 267 StPO bleiben, die gleichzeitig den Vorwurf eines sachlich-rechtlichen Verstoßes enthält. Es ist zwar richtig, dass das Landgericht bei der Schilderung der einzelnen Diebstahlsfälle verschiedentlich Ausdrücke wie „stehlen, einbrechen, entwenden und aneignen“ in den Urteilsgründen verwendet hat und dass diese Ausdrücke zum Teil den Gesetzesworten der angewandten Bestimmungen der §§ 242 und 243 StGB entsprechen. Indessen haben diese Ausdrücke und Begriffe nicht nur einen rechtlichen, sondern auch einen tatsächlichen Gehalt.

Dass in ihnen nicht nur die rechtliche Wertung, sondern auch die Wiedergabe des tatsächlichen Geschehens in hinreichend deutlicher und für den aufmerksamen Leser des Urteils auch verständlicher Weise zum Ausdruck kommt, zeigt sich darin, dass die Urteilsgründe durchweg diejenigen Tatumstände wiedergeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen als erfüllt angesehen hat.

Das gilt auch für die innere Tatseite. Das Urteil enthält allerdings keine besonderen Ausführungen darüber, ob der Angeklagte ███ als Täter oder als Gehilfe an den Diebstählen beteiligt war, an denen seine Teilnahme für erwiesen erachtet worden ist. Dazu bestand für das Landgericht keine Veranlassung. Schon die Schilderung des äußeren Sachverhalts lässt ohne weiteres erkennen, dass für das Landgericht an der Tätereigenschaft des Angeklagten keine Zweifel bestanden haben, was auch aus dem Teil der Urteilsgründe hervorgeht, der die rechtliche Würdigung der Taten enthält. Die Auffassung aber, dass der Angeklagte als Täter und nicht nur als Gehilfe gehandelt habe, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Die Darlegungen des Urteils zum Fall 27 mögen recht knapp sein, reichen aber entgegen der Meinung der Revision noch hin, die Annahme eines vorsätzlichen schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu rechtfertigen. Denn es ist festgestellt, dass sich bei den Versuchen, bei denen die „Kloppen-Luke“ aufgebrochen und ein Gitter zu stehlen, eine Alarmanlage in Gang gesetzt habe, so dass die Täter, zu denen die Angeklagten ███ gehörten, flüchteten.

Damit ist genügend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Täter mit Handlungen begonnen hatten, die einen Anfang der Ausführung des Verbrechens bildeten. Dass das Landgericht nicht besonders festgestellt hat, welche Handlungen der Angeklagte ███ bis zum Beginn der Flucht ausgeübt hatte, ist unerheblich und rechtlich ohne Bedeutung, da es sich erkenntlich um eine Tat von mehreren Beteiligten handelte, so dass jeder Tatbeitrag der anderen sich zurechnen lassen muss.

Nur in den Fällen 2 und 69 der Urteilsgründe sind, wie die Revision zuzugeben ist, die Feststellungen des Urteils zur Annahme eines schweren Diebstahls im Sinne des § 243 StGB nicht ausreichend. Zwar heißt es zum Fall 2, die Angeklagten ███ und ███ sowie zwei weitere Angeklagte hätten in der Nacht zum 29. Oktober 1948 aus dem Stall bei █████████████████ drei Schweine gestohlen, während zum Fall 69 gesagt ist, der Angeklagte ███████████ habe im Jahre 1951 zusammen mit zwei weiteren Angeklagten eines Nachts eine Anzahl Hühner aus einem Bauerngehöft entwendet. Daraus ist nicht zu ersehen, worin das Landgericht die Tatbestandsmerkmale eines schweren Diebstahls jeweils gefunden hat. Das Urteil bringt zwar allgemein rechtliche Ausführungen, aus denen aber nur hervorgeht, dass das Landgericht in den Fällen, in denen es einen schweren Diebstahl angenommen hat, die Vorschriften des § 243 Nr. 2, 3 oder 7 StGB als erfüllt angesehen hat. So, wie jedoch der Sachverhalt in den Fällen 2 und 69 wiedergegeben ist, fehlen die geforderten Bestimmungen, sondern verwirklicht nur den Tatbestand des § 242 StGB.

Diese Mängel des Urteils vermögen indessen seinen Bestand nicht zu gefährden. Der Angeklagte ist, wenn die Fälle 2 und 69 nur als einfache Diebstähle im Sinne des § 242 StGB behandelt werden, an sieben schweren, einem versuchten schweren und zehn einfachen Diebstählen beteiligt, welche dreizehn Diebstahlsfälle das Landgericht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengerechnet und sie so zugunsten des Angeklagten rechtlich als eine Tat, und zwar als schweren Diebstahl gewertet. Infolgedessen wird das Urteil in seinem Schuldausspruch von der abweichenden Beurteilung der Fälle 2 und 69 in keiner Weise berührt. Diese ist aber auch auf den Strafausspruch ohne Einfluss. Das Landgericht hat dem Angeklagten trotz der Vielzahl der Fälle, wie es im Urteil heißt, mildernde Umstände zuerkannt und die Strafe entsprechend der Persönlichkeit des Angeklagten auf nur zwei Jahre und sechs Monate Gefängnis bemessen. Dass das Landgericht hier, wo ihm die Gewährung mildernder Umstände nicht unbedenklich erschien, zu einer noch niedrigeren Strafe gekommen wäre, wenn es in den Fällen 2 und 69 die Diebstähle als einfache statt als schwere gewürdigt hätte, spricht der Umstand, dass ihm schon die Gewährung mildernder Umstände recht bedenklich erschien, was im Urteil besonders hervorgehoben ist. Demnach fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, dass eine abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in den Fällen 2 und 69 zu einer geringeren Bestrafung des Angeklagten führen könnte.

Die Revision des Angeklagten ███ ist demnach im Ergebnis unbegründet.

II. Die Revision des Angeklagten ████

Soweit die Revision zur Verwertung des Geständnisses des Angeklagten ████ vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts und kann daher keine Berücksichtigung finden.

Soweit die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin sehen will, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten ████ nicht überprüft habe, kann auf die Ausführungen zu der Revision des Angeklagten ███ verwiesen werden.

Dasselbe gilt von dem Vorwurf, das Landgericht habe durch Nichtführung derjenigen Tatumstände, in denen es die gesetzlichen Merkmale des strafbaren Verhaltens des Angeklagten gefunden habe, gegen § 267 Abs. 1 StPO und damit gleichzeitig gegen die §§ 242, 243 StGB verstoßen.

Wie bereits zu der Revision des Angeklagten ███ ausgeführt ist, hat das Landgericht die Tatumstände in den einzelnen Fällen durchweg in ausreichender Weise sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite belegt.

Nur in dem schon erwähnten und erörterten Fall 2 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte ████ mitbeteiligt war, sind die Feststellungen zum Fall 45 nicht geeignet, das festgestellte Geschehen als schweren Diebstahl nach § 243 StGB zu werten. Dazu heißt es im Urteil, der Angeklagte ████ und drei weitere Angeklagte hätten in der Nähe des Ortes █████████████████ an mehreren Stellen schwere Diebstähle ausgeführt. Im Anschluss an die Schilderung des ersten Diebstahls (Fall 44) führt das Urteil dann fort: „In der gleichen Nacht entwendeten sie aus einem benachbarten Stall weitere Hühner und einige Kaninchen.“ Die Tatbestandsmerkmale eines schweren Diebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 7 StGB können hieraus nicht entnommen werden. Es ist weder gesagt, dass der Stall verschlossen war und die Täter ihn aufgebrochen haben oder darin eingestiegen sind, noch dass sie zu seiner Öffnung falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet haben, noch dass der Stall ein zu einem bewohnten Gebäude gehöriger umschlossener Raum gewesen ist. So, wie das Urteil den Sachverhalt bringt, erfüllt dieser wie im Fall 2 nur die Voraussetzungen des § 242 StGB.

Diese auf Grund der Darlegungen des Urteils unzutreffende rechtliche Beurteilung der beiden Fälle führt die Revision des Angeklagten ████ ebensowenig zum Erfolg wie die des Angeklagten ███. Hier bleibt, wenn die Fälle 2 und 45 als einfache Diebstähle gemäß § 242 StGB gewertet werden, bei einer Beteiligung des Angeklagten ████ an neun schweren, einem versuchten schweren und sieben einfachen Diebstählen, dass das Landgericht diese siebzehn Taten zugunsten des Angeklagten ebenfalls als in Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen und demgemäß nur einen schweren Diebstahl angenommen hat, ist die abweichende rechtliche Würdigung in den beiden Fällen für den Schuldausspruch ohne Belang. Aber auch für den Strafausspruch hat sie keine Bedeutung. Das Landgericht hat den Angeklagten trotz einer einschlägigen Vorstrafe mildernde Umstände eingeräumt und auf eine Gefängnisstrafe von nur zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Dass das Landgericht hier, wo ihm die Gewährung mildernder Umstände nicht unbedenklich erschien, zu einer noch milderen Strafe gekommen wäre, wenn es die Fälle 2 und 45 nur als einfache Diebstähle gewertet hätte, ist als ausgeschlossen zu bezeichnen. Demnach bleibt das Urteil, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, auch in seinem Strafausspruch von den festgestellten Mängeln unberührt, so dass die Revision des Angeklagten gleichfalls nicht gerechtfertigt ist.

III. Die Revision des Angeklagten ██████████

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat, ohne dass irgendein Rechtsirrtum in seinen Ausführungen hervortritt, in dem Verhalten des Angeklagten ██████████ zutreffend ein Vergehen nach § 259 StGB gesehen. Die Strafzumessung gibt zu irgendwelchen Bedenken keinen Anlass. Mit der Revision hat der Angeklagte nur geltend gemacht, seine Verurteilung könne nicht aufrechterhalten bleiben, solange nicht festgestellt sei, dass der Angeklagte ████ die Sachen, die er an ihn verkauft habe, mittels einer strafbaren Handlung erlangt habe. Dieser Einwand erledigt sich mit der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten ████ von selbst.

Die Revision des Angeklagten ██████████ muss daher ebenso wie die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ████ verworfen werden.

KraussBuschScharwensee
LoenigerDaldus
Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und Hehlerei verworfen — Themis