Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und verspätete Revision verworfen mangels substanziertem Tatsachenvortrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 261/97
Datum
25.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach versäumter Revisionsfrist und legt verspätet Revision ein. Zentrale Frage ist, ob er substantiiert darlegt, dass ihn kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das Gericht verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig wegen unzureichenden Tatsachenvortrags; die Revision wird dementsprechend als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt einen hinreichenden Tatsachenvortrag voraus, aus dem sich ergibt, dass die Versäumung der Frist ohne Verschulden der antragstellenden Partei erfolgt ist.

2

Zur Substantiierung der Wiedereinsetzungspflicht gehört die Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich ein Ausschluss des eigenen Verschuldens ergibt; bloße Äußerungen der Unzufriedenheit mit dem Urteil genügen nicht.

3

Die bloße Erklärung gegenüber dem früheren Verteidiger, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein, begründet nicht ohne weiteres den konkreten Auftrag, Revision einzulegen, und schließt daher das Verschulden nicht aus.

4

Kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, ist eine verspätig eingereichte Revision als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 24. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 261/97 vom 25. Juni 1997 in der Strafsache gegen ████ aus ████, geboren am ████ (1967), Mehmet, in ████████ (Türkei), wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Februar 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Revision des Angeklagten gegen 2. das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält keinen Sachvortrag, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Angeklagten ausschließt.

Der Angeklagte macht lediglich geltend, er habe gegenüber seinem früheren Verteidiger zum Ausdruck gebracht, er sei mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden. Dass er den konkreten Auftrag erteilt hatte, Revision einzulegen, behauptet er nicht. Danach konnte der Angeklagte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Verteidiger werde ein Rechtsmittel selbständig einlegen. Der unzureichende Tatsachenvortrag hat die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 8).

Die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).“

KutzerBlauthBoetticher
Rissing-van SaanMiebach
Wiedereinsetzung und verspätete Revision verworfen mangels substanziertem Tatsachenvortrag — Themis