Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafzumessung verworfen; Untersuchungshaft angerechnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 261/56
Datum
29.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstahls- und Betrugstaten verurteilt. Sein Pflichtverteidiger legte Revision nur mit der Rüge ein, die Gesamtstrafe sei zu hoch; soweit die Revision den Schuldspruch betraf, war sie unbegründet bzw. unzulässig. Der BGH verwirft die Revision; die Strafkammer hat Strafzumessung und Vorstrafen würdigend rechtlich nicht zu beanstanden. Erlittene Untersuchungshaft über drei Monate wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beigeordneter Pflichtverteidiger ist ohne ausdrückliche Ermächtigung nicht befugt, einen Teilverzicht zugunsten des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldspruchs vorzunehmen.

2

Eine Revision ist insoweit unzulässig, als sie keine hinreichende Begründung enthält; unzulässige Revisionen richten sich insbesondere gegen den Schuldspruch, wenn hierzu keine substantiierte Begründung vorgetragen wird (§§ 344, 349 Abs. 1 StPO).

3

Bei der Strafzumessung kann das Gericht wegen ausgeprägter Vorstrafen und rascher Rückfälle mildernde Umstände versagen, wenn dies als nachdrückliche letzte Warnung angezeigt ist; diese Würdigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts.

4

Die Nichterwähnung einer bestimmten gesetzlichen Milderungsvorschrift in den Erwägungen (z. B. § 44 StGB) schließt nicht aus, dass das Tatgericht deren Berücksichtigung aufgrund der dargestellten Tat- und Täterumstände vorgenommen hat.

5

Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie die gesetzlich bestimmten Monate (hier drei Monate) übersteigt.

Vorinstanzen

auswärtigen Großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 29. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Walter B., geboren am [____] 1929 in ███, Kreis [REDACTED], ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter, Werner Bundesrichter, Dr. Jagusch Bundesrichter, Ruhmaat Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter: ██ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 29. März 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 30. März 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren und einfachen Rückfalldiebstahls, versuchten Rückfalldiebstahls, Unterschlagung und versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Erpressung verurteilt worden. Der beigeordnete Pflichtverteidiger hat Revision eingelegt und diese rechtzeitig nur dahin begründet, die erkannte Gesamtstrafe sei zu hoch; es möge auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt werden. Der Gesamtinhalt der Revisionsbegründung betrifft ausschließlich den Strafausspruch. Zu einem Teilverzicht auf das Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs war der Verteidiger mangels ausdrücklicher Ermächtigung zwar nicht befugt. Jedoch ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete, mangels einer Begründung unzulässig (§§ 344, 349 Abs. 1 StPO).

Zum Strafausspruch ist sie unbegründet.

Die Urteilsbegründung ergibt, dass die Strafkammer nach dem Vorleben des Angeklagten, der geringen Wirkung der erheblichen Vorstrafen und seinen raschen Rückfällen nach Strafverbüßung mildernde Umstände ohne ersichtlichen Rechtsirrtum versagt hat, weil sie eine nachdrückliche letzte Warnung für angezeigt hielt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der nicht hohe Wert der Gesamtbeute ist dabei berücksichtigt worden. Die Vorschrift des § 44 StGB ist in den Strafzumessungsgründen zwar nicht besonders erwähnt. Nach den Tatfeststellungen und den übrigen Strafzumessungserwägungen ist es jedoch ausgeschlossen, dass das Tatgericht die Milderungsbefugnis bei der Straffestsetzung übersehen hat.

Die Revision musste also erfolglos bleiben.

GlanzmannWernerJagusch
BuschRuhmaat
Revision gegen Strafzumessung verworfen; Untersuchungshaft angerechnet — Themis