Revision verworfen; Verurteilung wegen tateinheitlicher homosexueller Handlungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 260/94
- Datum
- 05.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer strafrechtlichen Vorschrift beseitigt die auf dieser Norm beruhenden Verurteilungen; solche Verurteilungen sind aus dem Urteil zu entfernen.
Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung einer Strafvorschrift wirkt auf den Strafausspruch nur insoweit, als die weggefallene Vorschrift bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt worden ist.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte ist nach Wegfall einer Tatbestandsnorm zu prüfen, ob die entsprechende Verurteilung zu streichen ist, ohne dass dadurch notwendigerweise die übrigen Verurteilungen entfallen.
Ergibt die Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 13. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 260/94 vom 5. August 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, dort geboren am █ 1970, Tobias Nils von ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Januar 1994 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Falle II der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Bei der Tat zum Nachteil des Michael █████ (Fall II der Urteilsgründe), die die Strafkammer im Übrigen zutreffend als sexuellen Missbrauch eines Kindes bewertet hat, muss die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen entfallen, nachdem § 175 StGB durch Art. 1 des 29. StrÄndG vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) aufgehoben worden ist. Das bleibt jedoch ohne Auswirkung auf den Strafausspruch, weil der Tatrichter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (UA S. 20).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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