Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung: Unzureichende Gefährlichkeitsprüfung zur Unterbringung nach § 63 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 260/93
Datum
23.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Ablehnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ein. Das Landgericht hatte den Beschuldigten wegen schuldunfähig gehalten und keine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit festgestellt. Der BGH beanstandet widersprüchliche und lückenhafte sachverständige Ausführungen sowie mangelnde Würdigung der Tatwiederholungen und verweist die Sache zur umfassenden erneuten Prüfung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter über die bloße Möglichkeit hinaus eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass infolge des Krankheitszustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden.

2

Ein Sachverständigengutachten darf für die tatrichterliche Entscheidung nicht widersprüchlich oder lückenhaft sein; solche Mängel rechtfertigen die Nichtübernahme der gutachterlichen Bewertung und erfordern gegebenenfalls neue Begutachtung oder vertiefte tatrichterliche Prüfung.

3

Wiederholte gleichartige Taten können für eine spezifische Neigung oder einen besonderen Reiz der Tatbegehung sprechen und sind bei der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen, auch wenn das Gutachten dies negiert.

4

Die Möglichkeit oder Wirksamkeit minder einschneidender Maßnahmen außerhalb strafrechtlicher Maßregeln steht der Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung grundsätzlich nicht entgegen; solche Maßnahmen sind primär für eine etwaige Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 67b StGB relevant.

5

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist nicht von der Möglichkeit einer Heilung des Täters abhängig.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 12. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 260/93 vom 23. Juni 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen Mario ███ aus ███, geboren am ███

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███████ als Verteidiger des Beschuldigten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt. Zwar hat es festgestellt, dass der infolge frühkindlicher Hirnschädigung schuldunfähige Beschuldigte die ihm in der Antragsschrift zur Last gelegten, als rechtswidrige Taten nach § 308 StGB (in zwei Fällen) und nach § 303 StGB gewerteten Brandlegungen begangen hat. Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es jedoch an der weiteren Voraussetzung für die Maßregel nach § 63 StGB, dass infolge des Krankheitszustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der – allein erhobenen – Sachrüge

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, dass der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).

Davon ist zwar auch das Landgericht dem allgemeinen Grundsatz nach ausgegangen. Jedoch halten die auf den Fall bezogenen Erwägungen, auf Grund derer es eine solche Wahrscheinlichkeit künftiger Tatbegehung verneint hat, der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat sich (auch) bei der Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten im Wesentlichen dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Diese gutachtlichen Ausführungen sind jedoch ihrem mitgeteilten Inhalt nach entgegen der Wertung des Landgerichts nicht in sich schlüssig, sondern weisen Widersprüche auf, stehen im Gegensatz zu den Tatfeststellungen und sind lückenhaft.

Der Sachverständige hat sich zur Frage künftiger Taten dahin geäußert, dass bei dem infolge der frühkindlichen Hirnschädigung an Schwachsinn mittleren Grades (Imbezillität) und Epilepsie leidenden Beschuldigten keine „besondere“ Neigungen zu Straftaten, vor allem aber keine „besondere“ Vorliebe zum „Zündeln“ und keine „besondere“ Freude, Feuer zu legen, festzustellen seien. Diese vom Landgericht übernommene Beurteilung ist mit den vom Beschuldigten begangenen Taten nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Der Beschul-

digte hat innerhalb von etwas mehr als vier Monaten in zwei Fällen Brände in landwirtschaftlichen Gebäuden und in einem weiteren Falle an einem Werkzeugcontainer gelegt und dadurch einen Gesamtschaden von mehr als 100.000 DM verursacht. Diese Tatwiederholungen können dafür sprechen, dass das Legen von Bränden einen besonderen Reiz auf den Beschuldigten ausübt. Dass Langeweile des Beschuldigten, wie der Sachverständige meint, die Tatbegehung mit ausgelöst hat, steht dem nicht entgegen. Das gilt vor allem dann, wenn sich der Beschuldigte selbst durch gegen ihn gerichtete Ermittlungen wegen der ersten Taten nicht von weiterer Brandlegung abhalten ließ. Diese sich aufdrängende Frage hätten Gericht und Sachverständiger nicht übergehen dürfen. Im Übrigen braucht die Vorliebe zum „Zündeln“ ohnehin keine besondere zu sein, um bei dem damals weitgehend sich selbst überlassenen Beschuldigten, dessen Einsichtsfähigkeit aufgehoben ist, die Gefahr künftiger ähnlicher Brandlegungen zu begründen.

Letztlich hat diese Gefahr auch der Sachverständige gesehen; denn er befürwortet eine dauerhafte Betreuung des Beschuldigten in einer Tagesstätte. Darlegungen dazu, ob und auf welche Weise eine solche auch vom Landgericht für erforderlich gehaltene Betreuung des Beschuldigten sichergestellt werden kann, fehlen jedoch im Urteil.

Zudem wird dabei verkannt, dass im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, sondern solche täterschonenden Mittel – ihre Wirksamkeit vorausgesetzt – Bedeutung erst für die Frage erlangen, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 6; BGH NJW 1978, 599; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 19; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 67b Rdn. 2; a.A. Hanack in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 61 vor § 61).

Die Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit (und damit der Unterbringungsanordnung insgesamt) bedarf demnach umfassender neuer tatrichterlicher Prüfung.

Der Umstand, dass der Sachverständige in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung auf die mangelnde Heilbarkeit des „frühkindlich erworbenen Schwachsinns“ verwiesen hat, gibt Veranlassung zu dem klarstellenden Hinweis, dass die Unterbringung nach § 63 StGB nicht von der Möglichkeit einer Heilung des Täters abhängt (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1 m.w.Nachw.).

Erfolg.BlauthMiebach
ZschockeltKutzerWinkler
Zurückverweisung: Unzureichende Gefährlichkeitsprüfung zur Unterbringung nach § 63 StGB — Themis