Tateinheit bei einmaliger Handlung gegen mehrere Kinder (Unzucht mit Kindern)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 260/53
- Datum
- 25.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt eine einzige, einheitliche Handlung Verletzungen mehrerer Strafgesetze oder desselben Strafgesetzes gegenüber mehreren Personen, liegt Tateinheit nach §73 StGB vor.
Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter mehrerer Personen durch ein einheitliches Tun ist die Zahl der Opfer für die Annahme mehrerer selbständiger Taten unbeachtlich; es ist gleichartige Tateinheit anzunehmen.
Maßgeblich für die Beurteilung ist die natürliche Betrachtungsweise, ob der Täter gegenüber mehreren Personen in gleicher Weise seinen Willen betätigt hat.
Ein Rechtsfehler in der Annahme von Tatmehrheit kann das Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs beseitigen; der Strafausspruch ist bei Änderung des Schuldspruchs aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 13. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Alfred ███ aus █████, Kreis ██, dort geboren am ██ ████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Wlaaß als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 13. März 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) wegen je zweier tateinheitlich zusammentreffender versuchter und vollendeter Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wird, b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat Mitte Juli 1952 und am 25. Juli 1952 seinen erregten Geschlechtsteil jeweils zwei noch nicht 14-jährigen Mädchen gezeigt. Im ersten Falle sahen die Kinder flüchtig hin und liefen weg. Im zweiten Falle waren sie auf die Aufforderung des Angeklagten näher gekommen und beobachteten, wie er bis zum Samenerguss onanierte.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen zweier versuchter und zweier vollendeter Verbrechen der Unzucht mit Kindern zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer ist der Auffassung, im Hinblick auf die Verletzung des höchstpersönlichen Rechtsguts der sittlichen Reinheit mehrerer Kinder könne eine natürliche Handlungseinheit nicht angenommen werden.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er hält die Aufspaltung einer einzigen Handlung in mehrere Straftaten nicht für möglich, auch wenn durch sie mehrere Rechtsgüter verletzt worden seien.
Aus dieser Begründung ergibt sich, dass nicht nur das Strafmaß beanstandet wird, sondern die Bejahung von Tatmehrheit innerhalb eines jeden der beiden Vorfälle. Demnach liegt, trotz der Bemerkung, die Revision werde auf das Strafmaß beschränkt, eine solche Beschränkung nicht vor. Angefochten wird die rechtliche Beurteilung des Verhältnisses, in dem nach der Auffassung des Landgerichts die Taten des Angeklagten zueinander stehen. Dieser Angriff betrifft die Schuldfrage.
Verletzt ein Täter durch eine einzige Handlung mehrere Strafgesetze, so liegt Tateinheit vor (§ 73 StGB). Sie ist auch dann gegeben, wenn durch eine Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wird. In diesem Falle kommt gleichartige Tateinheit in Betracht.
So war es hier. Der Angeklagte hat jeweils zwei Mädchen durch ein beiden gegenüber vorgenommenes einheitliches Tun, nämlich im ersten Falle durch Vorzeigen des Geschlechtsteils, im zweiten Falle ausserdem durch Zuruf zum aufmerksamen Hinsehen zu verleiten gesucht, bezw. verleitet. Bei natürlicher Betrachtungsweise hat er in beiden Fällen gegenüber beiden Mädchen in gleicher Weise seinen Willen betätigt. Durch seine einheitliche Handlung hat er allerdings jeweils zwei Träger des höchstpersönlichen Rechtsguts der sittlichen Reinheit angegriffen. Das ist jedoch hier, wo nicht mehrere Handlungen vorliegen, bedeutungslos.
Ist nur eine einzige Handlung ausgeführt worden, so ist auch bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter mehrerer Personen ohne Rücksicht auf deren Zahl nur gleichartige Tateinheit gegeben (BGHSt. 1, 20).
Der Rechtsfehler kann durch Änderung des Schuldspruchs vom Revisionsgericht beseitigt werden. Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Hotberg | Busch | Wlaaß | |||
| Koeniger | Martin |