Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Prüfung von Heimtücke, Niedrigen Beweggründen und Grausamkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 260/51
- Datum
- 12.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die behaupteten tatsachenbegründenden Umstände nicht konkret und hinreichend dargelegt werden.
Zur Annahme niedriger Beweggründe genügt nicht bloßer Mangel an sittlichem Verantwortungsgefühl oder ein allgemeines Missverhältnis zwischen Tatfolgen und Tatzweck; erforderlich sind konkrete Tatsachen, die ein besonders verachtenswertes Motiv belegen.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst herbeiführt oder ausnutzt und diese Lage zur Tötung gezielt verwendet.
Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB bemisst sich nach der verwerflichen Gesinnung, die sich in der Art der Ausführung zeigt; wiederholte besonders schwere Verletzungen können dies begründen.
Ein Urteil kann trotz in einzelnen Erwägungen liegender rechtlicher Mängel Bestand haben, wenn die festgestellten Tatsachen die rechtliche Beurteilung der Tat ausreichend ermöglichen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 12. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Legeristin Lieselotte Maria ██ geb. W., D. ██ ██ ████ ████ ████ geboren am 1920 in ███████, in dieser Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis AC wegen Mordes hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Keumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Schoeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 12. Februar 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 22. April 1950 tötete die Angeklagte ihre Tante, die 64jährige Rentnerin Frieda W., in deren ██████-Wohnung, ██-Str. [REDACTED], durch eine Anzahl von Beilhieben. Sie wurde wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Ehrverlust verurteilt. Mit ihrer Revision macht sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
An der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung dieser Sache besteht kein Zweifel. Sie ist ihm auf Grund des Art. 8 III Ziff. 8 Satz 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) durch Gesetz des Landes Berlin zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 9. Januar 1951 Art. 7 I, IV Ziff. 42 (VOBl. für Berlin S. 99) übertragen worden.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angeführt sind.
Auch die Sachrüge, die eine Nachprüfung des gesamten Urteils nach etwaigen sachlich-rechtlichen Verstößen erforderlich macht, greift nicht durch.
Die Anwendung des § 211 auf den vorliegenden Fall ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht hat vorsätzliche Tötung aus niedrigen Beweggründen bejaht wegen des volligen Mangels an sittlichem Verantwortungsgefühl der Angeklagten und wegen des Missverhältnisses zwischen den Folgen der Tat und dem, was die Angeklagte durch die Tötung erreichen wollte. Es vertritt die Ansicht, es sei ein niedriger Beweggrund in sich selbst, wenn der Verbrecher jedes sittliche Gefühl, und sei es noch so falsch, unterdrücke und sich leichtfertig und gewissenlos aus geringfügigen Anlass über ein hindernisses sittlicher Bedenken hinwegsetze.
Diese Ausführungen sind zwar rechtlich nicht ganz bedenkenfrei.
Mit dem Mangel an sittlichem Verantwortungsgefühl und der Unterlassung des sittlichen Abwägens allein kann die für die Annahme des Mordes erforderliche besondere Verwerflichkeit des Tuns nicht begründet werden. Diese Gesichtspunkte gelten ebenso gut für den Totschlag sowie für andere vorsätzliche Verbrechen und Vergehen. Sie bilden daher an sich keine geeignete Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob niedrige Beweggründe vorliegen.
Hierfür lässt sich auch das Missverhältnis zwischen den Folgen der Tat und dem von der Angeklagten damit verfolgten Endzweck nicht schlechtweg verwenden. Ein solches wird in sehr vielen Fällen der Tötung bestehen, ohne dass deshalb die Annahme von Mord gerechtfertigt wäre. So wird es regelmäßig vorliegen bei der Tötung aus Eifersucht oder infolge einer sonstigen auf begreiflichen Gründen beruhenden Erregung. Wie sich aus dem vom Gesetzgeber bestimmten normalen Strafrahmen erkennen lässt, wird das Menschenleben als ein so hohes Gut betrachtet, dass dessen vorsätzliche Vernichtung normalerweise immer in äußerem Verhältnis stehen wird zu dem Gut, das sich der Täter durch die Tötung verschaffen will. Vielfach wird der erstrebte Zweck nicht sicher feststellbar sein. Auch im vorliegenden Fall trifft das angefochtene Urteil keine durchweg klare Feststellung darüber, was die Angeklagte zur Tat getrieben hat. Es sagt, ein wirklich stichhaltiger Grund außer der Gefahr der Aufdeckung einiger kleinerer Lügen sei nicht zu finden. Damit ist die zur Feststellung eines Missverhältnisses zwischen Tatfolgen und erstrebtem Zweck notwendige Gegenüberstellung kaum mehr möglich.
Das Schwurgericht hat aus der leichtfertigen Bedenkenlosigkeit, mit der die Tat begangen wurde, auf das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes geschlossen. Diese Würdigung ist nicht ganz vereinbar mit der vorherigen Feststellung, die Angeklagte habe bereits während der der Tat vorausgegangenen Nacht sich mit dem Beil mehrmals an die Tür des Zimmers geschlichen, in dem ihre Tante geschlafen habe; jedesmal habe sie aber den Ort wieder verlassen. Ausserdem ist in der leichtfertigen, bedenkenlosen Tötung kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal zwischen Totschlag und Mord zu erblicken.
Trotzdem kann das Urteil aufrechterhalten werden, weil die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen die rechtliche Beurteilung der Tat in ausreichendem Maße ermöglichen, § 354 Abs. 1 StPO.
Der vom Erstrichter für die Bejahung der niedrigen Beweggründe vertretene Grundgedanke eines Missverhältnisses zwischen Tatfolgen und Tatzweck ist nämlich dann brauchbar, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass wegen des Fehlens eines Anlasses zur Tat das Verhalten der Angeklagten ganz besonders gemein gewesen und einen nicht zu überbietenden sittlichen Tiefstand entsprungen, also besonders verwerflich sei. Für diese Auffassung sind den weiteren Urteilsgründen genügend Anhaltspunkte zu entnehmen. Sie wird namentlich unterstützt durch den dort hervorgehobenen Gesichtspunkt, die Getötete sei nach der eigenen Erklärung der Angeklagten stets gut zu ihr gewesen und habe trotz deren höchst tadelnswerten Lebenswandels zu ihr gehalten. Damit sind die Tatsachen hinreichend gekennzeichnet, welche die Annahme eines Handelns der Angeklagten aus niedrigen Beweggründen rechtfertigen. Denn die von ihr unter den genannten Umständen verübte Tötung der Schwester ihres leiblichen Vaters wird nach den in der Rechtsgemeinschaft allgemein herrschenden Anschauungen als sittlich äußerst verachtenswert angesehen.
Demnach ist die erlassene Entscheidung zwar nicht in den Einzelerwägungen, aber im Ergebnis zu billigen.
Im Ergebnis wie in der Begründung ist das angefochtene Urteil jedoch unrichtig, soweit es das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke verneint. Der Umstand, dass nur die Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat, hindert das Revisionsgericht nicht, auch diese Frage zu prüfen. Denn es muss die Tat nach allen an sich möglichen rechtlichen Gesichtspunkten würdigen (vgl. RGSt 64, 349–352).
Der Meinung des Schwurgerichts, die Getötete sei zwar arg- und wehrlos gewesen, die Angeklagte habe indes diese Lage ihres Opfers nicht bewusst ausgenutzt, kann nicht beigetreten werden. Das angefochtene Urteil nimmt an, die Angeklagte habe ihrer Tante vorspiegelnderweise das Vergessen ihrer Brille im Wohnzimmer vorgespiegelt. Jedenfalls aber stellt es fest, dass die Angeklagte die Getötete veranlasst hat, die Zimmertür aufzuschließen. Die Angeklagte hatte jedoch in dem Zimmer so wenig zu tun wie die Ermordete. Sie hat also die Vertrauensseligkeit ihrer Tante ausgenutzt und sie durch die hinterlistige Täuschung um die Öffnung des Lebensraums dazu gebracht, der Angeklagten den Rücken zu kehren. Diese durch ihre Falschheit und Verschlagenheit erreichte Lage, in der das Opfer gegenüber der Angeklagten wehrlos geworden war, benutzte die Angeklagte bewusst, um ihre Tante mit dem Beil niederzuschlagen und danach durch zahlreiche weitere Hiebe zu töten.
Der Umstand, dass die Angeklagte in der vorhergegangenen Nacht den Mordplan immer wieder aufgeschoben hat, beweist nichts gegen das Vorliegen der Heimtücke. Es kommt nur darauf an, wie der Täter bei der Ausführung der Tat selbst zu Werke gegangen ist. Auch in dieser Richtung kann an der heimtückischen Ausführungsart kein Zweifel bestehen.
Die Tat der Angeklagten war der Ausführung nach auch grausam. Grausam handelt nicht nur, wer besonders schwere Leiden durch die Dauer oder Wiederholung der Schmerzverursachung hervorrief. Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB ist die verwerfliche Gesinnung, die in der Art der Ausführung hervortritt (RGSt 77, 41–43). Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte der Überfallenen insgesamt etwa 45 Beilhiebe auf den Schädel versetzt und ihr das Gesicht gänzlich zerhackt bis zur völligen Unkenntlichkeit, auch den zur Abwehr erhobenen rechten Unterarm durchschlagen. Aus dieser grausamen Durchführung der Tat ist auf eine besonders gewissenlose unbarmherzige Gesinnung zu schließen, die jeder menschlichen Regung bar ist.
Auch der innere Tatbestand eines Verbrechens des Mordes liegt vor. Der Täter muss sich nur der Umstände bewusst sein, die sein Handeln als besonders verwerflich, als aus niedrigen Beweggründen entsprungen, als heimtückisch, als grausam erscheinen lassen. Dass die Angeklagte diese Umstände im einzelnen gekannt hat, auch für ihre Tat strafrechtlich voll verantwortlich ist, ist dem angefochtenen Urteil mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen.
Mit Recht ist deshalb die Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden. Ihre Revision musste somit mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO verworfen werden.
| Keumann | Dr. Schoeniger | Scharpenseel | |||
| Krauss | Dr. Baldus |