Revision verworfen: Minder schwerer Fall (§176a) und Gesamtstrafenbildung bei sexuellem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 259/99
- Datum
- 28.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert bereits sexuelle Handlungen (z. B. Beischlaf oder ähnliche Taten), die typischerweise deutlich über der Erheblichkeitsschwelle des § 184c StGB liegen.
Bei der Abgrenzung eines "minder schweren Falls" sind alle maßgeblichen Umstände zu würdigen; die Verneinung eines minder schweren Falls ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht weitere Umstände zur Rechtsfolgenbildung heranzieht, die eine Annahme fernliegen lassen.
Erwägungen zur Verteidigung der Rechtsordnung dürfen in die Strafzumessung einfließen; sind solche Erwägungen aber nur untergeordnet angestellt, kann ausgeschlossen werden, dass die Gesamtstrafe im Wesentlichen auf ihnen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 11. März 1999
Rubrum
Beschluss
vom 28. Juli 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zur Ablehnung eines minder schweren Falles des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die sexuelle Handlung *„weit über der Erheblichkeitsschwelle des § 184c StGB gelegen“* habe.
Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken, da der neu geschaffene Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB schon selbst mit dem Beischlaf oder ähnlichen sexuellen Handlungen eine solche, von der Erheblichkeitsschwelle weit entfernte Handlung erfordert. Das Urteil beruht darauf nicht, da angesichts der anderen von der Strafkammer in diesem Zusammenhang erwogenen Umstände die Bejahung eines minder schweren Falles fern lag.
Rechtlich bedenklich sind auch die Erwägungen zur Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 6a m.w.Nachw.) im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Nachdem das Landgericht diese Erwägungen erkennbar nur untergeordnet angestellt hat, kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe auf ihnen beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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